Kein Unfallversicherungsschutz bei Trunkenheitssturz nach Feuerwehrwettkampf.
Kein Unfallversicherungsschutz bei Trunkenheitssturz nach Feuerwehrwettkampf.

Der klagende Feuerwehrmann war nach einem Wettkampf im Bereich einer sog. „Pinkelrinne“ gestürzt und hatte sich dabei den Unterschenkel gebrochen.

 

Gesellige Runde nach Spaßwettkampf 

Er hatte an einem Freundschafts- und Spaßwettkampf mit befreundeten Wehren teilgenommen. Nach der offiziellen Siegerehrung waren einige Wettkampfteilnehmer in geselliger Runde beisammen geblieben. 

Der Kläger war am frühen Abend im Bereich der provisorischen Toilettenanlage vorgefunden worden. Dabei handelte es sich um einer sog. Pinkelrinne, die nur durch Gebüsch und Sichtschutzwände abgegrenzt war. Er war dort bei einer Blutalkoholkonzentration von 3,0 Promille gestürzt und hatte sich eine Unterschenkelfraktur zugezogen. 

Die Feuerwehrunfallkasse als gesetzliche Unfallversicherung erkannte dieses Ereignis nicht als Arbeitsunfall an. Der Kläger dagegen vertrat die Auffassung, dass er einen versicherten Wegeunfall erlitten habe.

 

LSG: Versicherte Tätigkeit war bereits beendet 

Das LSG hat die Rechtsansicht der Unfallversicherung geteilt und den Antrag des Klägers auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgelehnt.

Zum sei der Versicherungsschutz nach dem Ende der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung erloschen. Mit der Siegerehrung sei die Veranstaltung abgeschlossen gewesen, die gesellige Runde sei nicht mehr vom Schutzbereich erfasst.

Zum anderen sei zwar der Weg zur Toilette versichert, nicht jedoch die Verrichtung der Notdurft selbst. Der Unfallschutz ende und beginne jeweils, wenn der Versicherte die Toilettentür durchschreite.

An der improvisierten Pinkelrinne war allerdings keine Toilettentür vorhanden. Entscheidend sei in diesem Fall, so die Richter, dass sich der Versicherte deutlich räumlich von der Pinkelrinne entferne. Es sei nicht ausreichend, wenn er nur seine Kleidung ordne und sich von der Toilette abwende. 

 

Pressemitteilung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen

 

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Das sagen wir dazu:

Das Landessozialgericht hat einen weiteren Mosaikstein in die schillernde Rechtsprechung zu Arbeitsunfällen gesetzt. Dabei beruft es sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der zwar der Gang zur Toilette selbst, nicht aber das Geschäft selbst versichert ist.

Im Bemühen, handhabbare Grenzen zu ziehen wurde die Toilettentür zur Wegmarke hergenommen, ähnliches gilt auch für Kantinentüren. Was aber, wenn die Toilette keine Tür hat? Auch hier wusste sich das Gericht zu helfen.

Bei einer improvisierten Pinkelrinne, wie man sie in der niedersächsischen Tiefebene auch bei anderen geselligen Runden im Rahmen der Brauchtumspflege antrifft, reicht danach nicht, dass der Besucher sein Geschäft abgeschlossen hat. Er muss sich zudem von der Pinkelrinne deutlich entfernen, was bei einem Blutalkoholgehalt von 3,0 Promille an sich schon eine Leistung ist. 

Letztlich kam es hierauf jedoch nicht an, weil die Dienstveranstaltung mit der Siegerehrung beendet war und der Unfallschutz damit entfiel. 

Rechtliche Grundlagen

§ 8 SGB VII

§ 8 Arbeitsunfall

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a) Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b) mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,

3. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,

4. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,

5. das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.