Die gesundheitlichen Folgen eines Skiunfalls können gravierend sein. Copyright by Adobe Stock / Jan
Die gesundheitlichen Folgen eines Skiunfalls können gravierend sein. Copyright by Adobe Stock / Jan

Schön, wenn der Arbeitgeber zu einer Skifreizeit einlädt - und dann auch noch nach Colorado/USA. So geschehen in einem hessischen Unternehmen. Auch Kunden des Unternehmens nahmen daran teil. Das geschah unter anderem, um die Bindung der Kunden zu dem Unternehmen zu intensivieren. Der Geschäftsführer erlitt dabei einen Skiunfall und brach sich das Bein.

 

 

 

Die BG lehnte es ab, die Kosten zu übernehmen

Wieder zurück in Deutschland wollte die Berufsgenossenschaft die Kosten für die Behandlung des Geschäftsführers nicht übernehmen. Sie stellte fest, der Skiunfall sei kein Arbeitsunfall gewesen. Dagegen erhob der Versicherte Klage beim Sozialgericht. Er war der Auffassung, dass der erlittene Unfall in sachlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit gestanden habe. Schließlich sollten die geschäftlichen Kontakte zu den mitgereisten Führungskräften der Geschäftspartner gepflegt werden.

Das Sozialgericht sah das anders. Der Kläger habe zum Zeitpunkt des Unfalles keine versicherte Tätigkeit ausgeübt. Der Unfall habe sich beim Skifahren ereignet. Die Skier hätten sich beim Umsetzen verkanntet und dadurch sei er gestürzt. Eine dienstliche Handlung sei das nicht und deshalb bestehe hierfür auch kein Versicherungsschutz.

Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz

Das hessische Landessozialgericht sah dies im Prinzip ebenso. Arbeitsunfälle seien Tätigkeiten, die Versicherte infolge einer Handlung erlitten, die unter Versicherungsschutz stehe.

Es bestehe kein innerer oder sachlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit des Geschäftsführers und der Handlung, die zum Unfall geführt habe, also das Skifahren. Die Skifahrt habe auch nicht innerhalb der Grenze gelegen, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reiche.

Die besonderen Umstände des Einzelfalles müssen abgewogen werden

Das Gericht führt dazu aus, bei vernünftiger Abwägung und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles müsse sich ergeben, dass im Unfallzeitpunkt eine noch versicherte Tätigkeit ausgeübt worden sei. Maßgeblich sei dabei, ob der Versicherte eine Tätigkeit ausüben wollte, die dem Unternehmen diene, in welchem er beschäftigt sei. Das müsse sich darüber hinaus auch aus objektiven Umständen ergeben.

Ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit könne immer dann angenommen werden, wenn die Tätigkeit dem Unternehmen objektiv diente. Dies sei dann der Fall, wenn der Beschäftigte eine arbeitsvertragliche Verpflichtung erfülle.

Der Kläger war zur Teilnahme an der Skifreizeit arbeitsvertraglich nicht verpflichtet

Der Kläger habe an einer Skifreizeit in den USA teilgenommen. Diese gehöre nicht zu den arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten des Klägers. Nur im Rahmen dieser Pflichten könne ein Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts Arbeiten zuweisen. Genau diese Arbeiten seien dann auch regelmäßig versichert.

Der Kläger sei Geschäftsführer des Unternehmens. Die aktive Teilnahme an einer Skifahrt habe offenkundig nicht zu seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit gehört. Der Kläger habe auch keine Weisung erhalten, an einer Skiabfahrt teilzunehmen. Zwar habe er mit seinem Arbeitgeber eine Zielvereinbarung geschlossen, wonach er Veranstaltungen unter dem Aspekt der Kundenbindung durchführen sollte. Dies habe ihn aber nicht dazu verpflichtet, die Skireise und insbesondere auch die Skiabfahrt anzutreten.

Nicht alle Tage einer Dienstreise müssen unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz stehen

Der Reisende sei bei längeren Dienstreisen nicht schlechthin bei allen Verrichtungen gesetzlich unfallversichert. Die Berufsgenossenschaft müsse immer einzelne Tage prüfen und dabei feststellen, welche Verrichtungen mit der Tätigkeit für den Arbeitgeber wesentlich im Zusammenhang stehen. Dies sei bei der Skireise in die USA von vorneherein fraglich.

Der Kläger habe die Reise zwar im Interesse der Kundenbindung durchgeführt. Die Einladung an die Teilnehmer enthalte aber keine betriebsbezogenen Inhalte der Reise. Dort fänden sich lediglich Angaben zur Reise selbst, zur Unterkunft und zur Verpflegung. Das Reiseprogramm lege damit eine Motivationsreise nahe.

Motivationsreisen sind nicht versichert

Das Skifahren stehe damit nicht unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Selbst wenn der Anlass der Reise dienstlich gewesen sein sollte, müsse beachtet werden, dass Beschäftigte auch auf Geschäfts-und Dienstreisen keinen Versicherungsschutz „rund um die Uhr“ hätten. Vielmehr seien private Tätigkeiten von dienstlichen Tätigkeiten zu unterscheiden.

Das Skifahren habe im Mittelpunkt der Reise des Klägers gestanden. Auch die Einladung hierzu stellte den Freizeitaspekt deutlich in den Vordergrund. Das Skifahren war der einzige Programmpunkt der Reise. Neben diesem Freizeitbereich sei es durchaus möglich gewesen, dass geschäftliche Kontakte gepflegt werden sollten. Das wäre dann gegebenenfalls dem betrieblichen Bereich zuzuordnen gewesen.

Skifreizeiten sind privat

Es bleibe aber dabei, dass das Skifahren zum privaten Bereich gehöre. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Geschäftskontakte gerade zu den Führungskräften im Vordergrund stünden und dadurch zum Ausdruck kämen, dass die Skiabfahrten ebenso wie auch die Mahlzeiten und Besprechungen durchgehend in derselben Gruppenzusammensetzung durchgehend würden. Dies sei im Fall des Klägers anders gewesen. Hier habe die Gruppenzusammensetzung regelmäßig gewechselt.

Ob der Arbeitgeber zahlt, ist ohne Bedeutung

Ob das Unternehmen die Reise voll finanziert habe, sei ohne rechtliche Bedeutung. Unfallversicherungsschutz käme immer nur dann in Betracht, wenn ein Zusammenhang zwischen der Handlung und der dienstlichen Tätigkeit bestehe. Freizeitaktivitäten stünden dem regelmäßig entgegen. Dies gelte auch, wenn das Unternehmen ein Interesse daran habe, Arbeitsleistungen seiner Beschäftigten mit geldwerten Vorteilen zu honorieren.

Der Arbeitgeber könne den gesetzlichen Versicherungsschutz nicht auf beliebige Sachverhalte mit eigenwirtschaftlichem Charakter ausdehnen.

Das sagen wir dazu:

Skifreizeiten sind schon mehrfach Anlass dazu gewesen, zu prüfen, ob der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift. Das Bundessozialgericht hat dazu beispielsweise schon am 2005 entschieden und sich dabei mit der Frage befasst, ob das Skifahren Betriebssport ist. Hier finden Sie das Urteil des BSG.

Aber auch das wurde damals abgelehnt. Betriebssport steht nur unter ganz engen Voraussetzungen unter Versicherungsschutz.


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Wichtig ist immer, welcher Bezug zur dienstlichen Tätigkeit besteht. Der Wettkampfcharakter darf nicht im Vordergrund stehen und der Betriebssport muss den Beschäftigten eines Unternehmens im Rahmen regelmäßiger Veranstaltungen offen stehen. All das kann schon vor Antritt einer Reise bzw. vor Aufnahme des Sportes umfassend mit dem Arbeitgeber geklärt werden. Dadurch erhöhen sich die Chancen, im Falle eines Unfalles auch abgesichert zu sein.