Im Rettungsdienst treten häufig psychische Belastungen durch lebensbedrohliche Ereignisse auf, die oft schwer zu verarbeiten sind. Copyright by Adobe Stock/rh2010
Im Rettungsdienst treten häufig psychische Belastungen durch lebensbedrohliche Ereignisse auf, die oft schwer zu verarbeiten sind. Copyright by Adobe Stock/rh2010

Ein Urteil hat das Bundessozialgericht noch nicht gesprochen. Es kündigte lediglich an, ein Gutachten einholen zu wollen. Aber schon das ist ein Meilenstein in der Geschichte der sozialgerichtlichen Rechtsprechung.

Die Berufskrankheitenverordnung zählt

Eine Berufskrankheit kann nur eine Erkrankung sein, die in der Liste anerkannter Berufskrankheiten auch als Berufskrankheit aufgeführt ist. Die Berufskrankheitenverordnung stellt mit ihren Merkblättern detaillierte Anforderungen auf, die erfüllt sein müssen, damit die Berufsgenossenschaft eine Krankheit anerkennt.


Berufskrankheiten liegen regelmäßig länger andauernde berufliche Einwirkungen auf den Körper zugrunde.

Der Arbeitsunfall setzt ein plötzliches Ereignis voraus

Neben der Anerkennung einer Berufskrankheit regelt das Gesetz auch die Anerkennung von Arbeitsunfällen. Ein Arbeitsunfall ist ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden geführt hat.

Der Arbeitsunfall beruht damit im Regelfall immer auf einem einzigen, konkret feststellbaren Ereignis.

Das posttraumatische Belastungssyndrom stellt eine seelische Verletzung dar

Das posttraumatische Belastungssyndrom (PTBS) ist die Folge eines Traumas. Es handelt sich dabei um ein belastendes Ereignis oder eine Situation, welche die betroffene Person selbst nicht bewältigen und verarbeiten kann. Ein Trauma resultiert oft aus einer psychischen oder physischen Gewalteinwirkung und äußert sich als "seelische Verletzung".

Derartige seelische Verletzungen können einen Menschen ein Leben lang beeinträchtigen. PTBS sind bekannt bei Soldat*innen, Polizist*innen, Menschen im Rettungswesen, aber auch bei Flüchtlingen, Opfern von Gewaltverbrechen oder Unfallopfern.

Belastende Ereignisse katastrophalen Ausmaßes können zum PTBS führen

Dem PTBS gehen regelmäßig ein oder mehrere belastende Ereignisse von außergewöhnlichem Umfang oder katastrophalem Ausmaß voran. Die Bedrohung muss dabei nicht unbedingt einen selbst betreffen. Sie kann auch bei anderen beobachtet und erlebt werden, wie im Falle eines schweren Unfalls, den man gesehen hat.

Die PTBS tritt üblicherweise innerhalb eines halben Jahres nach dem traumatischen Ereignis auf. Sie äußert sich durch verschiedene psychische und psychosomatische Symptome, führt aber auch zu weiteren Begleiterkrankungen. Zur PTBS sind Flashbacks, emotionale Taubheit und auch ein Gefühl der Hilflosigkeit bekannt.

Um das PTBS streiten viele Kläger*innen beim Sozialgericht

Berufsgenossenschaften und Sozialgerichte müssen sich häufig mit der Frage befassen, ob ein traumatisches Ereignis im Berufsleben zu einem PTBS führen kann. Lassen sich schwerwiegende psychische Beeinträchtigungen auf ein einziges traumatisches Ereignis von katastrophalem Umfang zurückführen, kommt die Anerkennung der PTBS als Arbeitsunfall in Betracht.

Häufig macht aber nicht ein einziges Ereignis krank. Vielfach ist es die Summe unterschiedlicher Situationen, der vor allem Menschen im Rettungsdienst, der Polizei, aber auch Feuerwehrleute oder Soldat*innen ausgesetzt sind. Die ersten Ereignisse stecken diese Menschen oft noch gut weg, vor allem, weil diese oft schon in jungen Jahren geschehen. Aber entgegen einer weit verbreiteten Ansicht, gewöhnt man sich nicht daran – im Gegenteil. Die Psyche wird angreifbarer und irgendwann bringt ein Ereignis, das für sich genommen nicht besonders schlimm sein muss, das Fass zum Überlaufen. Eine schwerwiegende psychische Erkrankung lässt sich in der Regel also nicht auf ein einziges Ereignis zurückführen.

Die Berufskrankheitenverordnung führt eine PTBS nicht auf

Berufsgenossenschaften können dann ebenso wenig wie die Dienstherren der Beamt*innen einen Arbeits- bzw. Dienstunfall anerkennen. Aber auch eine Berufskrankheit ließ sich bislang rechtlich nicht durchsetzen, denn die Berufskrankheitenverordnung führt die PTBS nicht auf.

Daran wollte der vor dem Bundessozialgericht klagende Rettungssanitäter etwas ändern. Er war im Rahmen seiner Tätigkeit unter anderem beim Amoklauf eines Schülers in Winnenden eingesetzt und wurde mehrfach mit Selbstmorden konfrontiert. Schon vor Jahren diagnostizierten die Ärzte bei ihm eine PTBS.

Der klagende Rettungssanitäter war vielen Traumatisierungen ausgesetzt

Der Bericht aus einem Heilverfahren wies darauf hin, dass der Kläger im Rettungsdienst viele traumatisierende Erlebnisse gehabt habe. Gleichzeitig habe er über Personalknappheit und ähnliche, ihn belastende Vorgänge in der Rettungswache berichtet. Begonnen habe seine Symptomatik nach zwei Amokläufen, als der Kläger als Helfer eingesetzt war sowie nach Suiziden zweier miteinander befreundeter Mädchen.

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte sowohl das Vorliegen eines Arbeitsunfalles als auch einer Berufskrankheit ab. Die Beschwerden des Klägers seien nicht Folge eines einzigen Ereignisses und könnten deshalb als Arbeitsunfall nicht anerkannt werden. Die Anerkennung einer Berufskrankheit scheitere daran, dass die Berufskrankheitenverordnung eine solche Erkrankung nicht kenne.

Der Kläger streitet um die Anerkennung einer „Wie-Berufskrankheit“

Der Kläger bestand jedoch weiter darauf, an einer Berufskrankheit zu leiden. Zur Begründung verwies er auf § 9 Abs. 2 SGB VII, wonach eine Anerkennung einer sogenannten "Wie-Berufskrankheit“ (Wie-BK) in Betracht komme.

Bei einer solchen Wie-BK müssen die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der Berufskrankheitenverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit anerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Berufskrankheit erfüllt sind.

Das Risiko muss höher sein als bei der Allgemeinbevölkerung

Das ist dann der Fall, wenn eine Erkrankung nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen durch besondere Einwirkungen verursacht ist, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.

Lesen Sie dazu mehr:
„Wie-Berufskrankheit“ – Was ist das denn?


Sozialgericht und Landessozialgericht gaben der BG recht

Dem Rettungssanitäter hatte sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht entgegengehalten, es gebe keine gesicherten medizinischen Erkenntnisse dafür, dass (allein) die wiederholte Konfrontation der Ersthelfer mit traumatischen Ereignissen generell geeignet sei, eine PTBS zu verursachen.

Der Rettungssanitäter brachte beim Bundessozialgericht vor, die eigenen Literaturrecherchen des Landessozialgerichts seien nicht geeignet, das Vorliegen neuer Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft beurteilen zu können. Es gebe zahlreiche Studien, die eine erhöhte Disposition für eine PTBS bei Rettungssanitätern belegen würden. Er falle durch alle Raster, wenn seine psychische Erkrankung, die die erlebten Ereignisse während seiner Tätigkeit ausgelöste hatten, weder als Arbeitsunfall noch als Berufskrankheit anerkannt werden könne.

Das Bundessozialgericht vertagte den Rechtsstreit

Das Bundessozialgericht hat zu dieser Frage verhandelt. Zu einem Urteil kam es jedoch nicht. Es vertagte den Rechtsstreit. Allein das ist schon etwas Besonderes. Das Bundessozialgericht hat nämlich angekündigt, dass es beabsichtigt, ein Gutachten einzuholen.

Das Gutachten soll sich mit der Frage befassen, ob die PTBS nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht wird, denen die Rettungssanitäter durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.

Das Ergebnis dieses Gutachtens darf mit Spannung erwartet werden. Bestätigt es die neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse für den Zusammenhang einer PTBS mit der Tätigkeit des Rettungssanitäters, werden sicher viele weitere Verfahren in vielen unterschiedlichen Berufsbereichen folgen.

Hier geht es zum Urteil

Das sagen wir dazu:

Im August 2017 trat die letzte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung in Kraft. Darin wurden neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft aufgenommen, die verschiedene Berufskrankheiten betrafen, beispielsweise die Berufskrankheit Nummer 1320 (bösartige Neubildungen des lymphatischen, blutbildenden und verwandten Gewebes).

Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Frage, ob es neue medizinisch wissenschaftliche Erkenntnisse für die Anerkennung einer „Wie-BK“ gibt, ist regelmäßig die letzte Änderung der Berufskrankheitenverordnung.

Ob es für den Fall der posttraumatischen Belastungsstörung ein Hindernis sein wird, dass die letzte Änderung noch nicht sehr lange her ist, bleibt abzuwarten.

Beamt*innen können so schnell nicht profitieren

Für Beamt*innen gibt es aber bereits jetzt einen Dämpfer. Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es die Möglichkeit, außerhalb der feststehenden Berufskrankheitenverordnung eine Krankheit als „Wie-BK“ anzuerkennen. Im Dienstunfallrecht der Beamt*innen ist das nicht möglich. Eine entsprechende gesetzliche Bestimmung gibt es dort nicht.

Beamt*innen können deshalb nur Entschädigungen für anerkannte Dienstunfälle erhalten oder für Berufskrankheiten, die in der Berufskrankheitenverordnung als solche aufgeführt sind.

Sollte das vom Bundessozialgericht in Auftrag gegebene Gutachten die notwendigen medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnisse für einen Zusammenhang der PTBS mit der Tätigkeit eines Rettungssanitäters ergeben, so könnten Beamt*innen davon nur profitieren, wenn die Berufskrankheitenverordnung diese Krankheit ausdrücklich mit aufnähme.

Lesen Sie mehr zur PTBS bei Polizist*innen:
Posttraumatische Belastungsstörung als Dienstunfall

Keine rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten für Beamte.

Rechtliche Grundlagen

§ 9 II SGB VII

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
§ 9 Berufskrankheit
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.
(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.
(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.
(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.
(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.
(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.
(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.
(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.
(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.
(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.