Anerkennung von Berufskrankheiten mit Hindernissen
Anerkennung von Berufskrankheiten mit Hindernissen

Die gesetzliche Unfallversicherung ist im Sozialgesetzbuch VII geregelt. Danach sind neben Arbeitsunfällen auch Berufskrankheiten Versicherungsfälle, bei denen die Berufsgenossenschaft zu Leistungen an die Arbeitnehmer*innen verpflichtet sein kann.

Berufskrankheiten-Verordnung

Die Berufskrankheiten-Verordnung ist eine Rechtsverordnung, die die Bundesregierung erstmals am 20.06.1968 erlassen hat. Die letzte Neufassung stammt vom 31.10.1997. Sie wurde seither mehrfach geändert. Die gesetzliche Ermächtigung für die Bundesregierung zum Erlass der Verordnung findet sich ebenfalls im Sozialgesetzbuch VII.

Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung

In dieser Anlage sind alle Berufskrankheiten aufgelistet, die zu Leistungen der Berufsgenossenschaften führen können. Welche Berufskrankheiten in der Liste auftauchen, bestimmt die Bundesregierung. Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales besteht ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat. Ihm gehören im Wesentlichen Professoren für Arbeitsmedizin an. Der Beirat unterstützt die Bundesregierung, in dem er ständig den wissenschaftlichen Erkenntnisstand im Bereich der Arbeitsmedizin sichtet und bewertet. Aufgrund dieser Bewertungen gibt der Beirat Empfehlungen ab, ob und ggfls. welche neuen Krankheiten in die Liste der Berufskrankheiten aufzunehmen sind.

Grundsatz: Leistungen nur bei Listenkrankheiten

Nur wenn die Krankheit in der Liste der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung
auftaucht, kommt eine Leistungspflicht der Berufsgenossenschaft in Betracht.

Ausnahme: „Wie-Berufskrankheiten“

Ist der Sachverständigenbeirat aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse der Auffassung, die Bundesregierung solle eine Krankheit zusätzlich in die Liste aufnehmen, gibt der Beirat eine entsprechende Empfehlung ab.
Auch wenn die Bundesregierung dieser Empfehlung folgt, vergehen bis zur tatsächlichen Umsetzung oft einige Jahre.
In diesem Zwischenraum müssen die Berufsgenossenschaften die neue Krankheit WIE eine Berufskrankheit behandeln, wenn neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft dafür sprechen, dass die Krankheit eine Berufskrankheit ist. Dies ist dann der Fall, wenn ihr bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.

Profi-Fußballer verliert Prozess um „Wie-Berufskrankheit“

Das Sozialgericht Heilbronn hatte über die Klage eines Profi-Fußballers zu entscheiden. Er wollte, dass die zuständige Berufsgenossenschaft eine Sprunggelenksarthrose als Berufskrankheit anerkennt. Der Profi konnte ein orthopädisches Gutachten vorlegen, aus dem sich ergab, dass die Arthrose auf Prellungen, Zerrungen, Bänderrisse und Brüche zurückzuführen ist, die er sich allesamt aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit mit mehr als 250.000 Ballkontakten zugezogen hatte.

Sozialgericht: Keine „Wie-Berufskrankheit“

Die Sprunggelenksarthrose taucht in der Liste der Berufskrankheiten nicht auf. Deshalb kam allein eine Anerkennung als „Wie-Berufskrankheit“ in Betracht.
Dafür aber - so die Heilbronner Richter*innen - fehlt es an neuen und gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen dafür, dass Sprunggelenksarthrosen bei Fußballern als Berufskrankheit anzuerkennen sind. Im Gegenteil: Seit mehr als 60 Jahren gebe es wissenschaftliche Veröffentlichungen zum so genannten Fußballer-Gelenk. Dabei habe sich der medizinische Erkenntnisstand in diesem Zeitraum nicht wesentlich verändert.
Wenn die Bundesregierung die Arthrose also in die Liste hätte aufnehmen wollen, hätte sie es längst tun können.

Hier geht es zu einem weiteren Artikel zum Thema Berufskrankheiten: Meniskusschaden eines Profifußballers ist als Berufskrankheit anzuerkennen

Hier geht es zur Information des Sozialgerichts Heilbronn zu Entscheidung vom 22.03.2017, Az: S 7 U 979/15

Sprunggelenksarthrose eines ehemaligen Bundesligafußballers keine Berufskrankheit

Das SG Heilbronn hat entschieden, dass die Sprunggelenksarthrose des ehemaligen Bundesligafußballers Tomislav Maric mangels neuer Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft nicht als Berufskrankheit anzuerkennen ist.Der 1973 geborene, in Heilbronn wohnhafte Tomislav Maric stand von 1994 bis 2008 als Fußballprofi u.a. bei verschiedenen Bundesligaklubs unter Vertrag und spielte mehrfach für die kroatische Nationalmannschaft. Hauptsächlich wurde er als Stürmer eingesetzt. Obwohl Rechtsfüßler, schoss er den Ball gleichmäßig verteilt mit rechts oder links. Seit 1995 leidet er beidseitig an einer Sprunggelenksarthrose. Nach seiner aktiven Laufbahn arbeitete er zunächst als Co-Trainer und dann als Cheftrainer im In- und Ausland.

 

Die Anerkennung seiner Sprunggelenksarthrose als Berufskrankheit (BK) lehnte die Berufsgenossenschaft ab: Das Erkrankungsbild gehöre nicht zu den in der Berufskrankheiten-Liste genannten Erkrankungen. Die Erkrankung sei auch nicht wie eine Berufskrankheit anzuerkennen. Denn neue gesicherte medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse, wonach krankhafte Veränderungen an den Sprunggelenken bzw. Sprunggelenksarthrosen durch eine besondere berufliche Belastung als Profi-Fußballer verursacht werden könnten, lägen nicht vor. Hiergegen richtete sich seine Klage.


Das SG Heilbronn hat die Klage abgewiesen.


Nach Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens sowie einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist das Sozialgericht zu der Auffassung gekommen, dass die Sprunggelenksarthrose zwar auf 15 sog. Makrotraumen (Verletzungen wie Prellungen, Zerrungen, Bänderrisse und Brüche im Bereich der Sprunggelenke) und mehr als 250.000 Ballkontakte im Verlaufe der Profikarriere des Klägers zurückzuführen ist. Da die Sprunggelenksarthrose aber nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) bezeichnet sei, könne sie grundsätzlich nicht als BK anerkannt werden. Anderes gelte ausnahmsweise nur dann, wenn neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorlägen, die dem Verordnungsgeber seinerzeit nicht bekannt gewesen seien. Bereits seit mehr als 60 Jahren werde aber über das sog. Fußballergelenk ("soccers players ankle") publiziert. Es handle sich demnach um eine bewusste Entscheidung des Verordnungsgebers, diese Erkrankung nicht in die zuletzt im Jahr 2014 geänderte Berufskrankheiten-Verordnung von 1997 aufzunehmen. Aufgrund der Gewaltenteilung sei das Gericht auch daran gehindert, bei der Frage der Anerkennung einer Erkrankung als BK in die Entscheidungskompetenz des Verordnungsgebers einzugreifen. Zumal der wissenschaftliche Erkenntnisstand zum Fußballergelenk sich laut Sachverständigengutachten seit mehr als 60 Jahren nicht wesentlich geändert habe.


Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das sagen wir dazu:

Die gesetzliche Unfallversicherung ist der einzige Zweig der Sozialversicherung, bei dem allein die Arbeitgeber Beiträge bezahlen. Aus diesem Grund liegt nahe, dass sie ein massives Interesse daran haben, die Anzahl der zu entschädigenden Berufskrankheiten so gering wie möglich zu halten. Dies gelingt ihnen leider ziemlich gut, auch wenn die „Wie-Berufskrankheiten“ ihren Interessen zuwiderlaufen. Deshalb sind die Arbeitgeber sicher nicht unzufrieden damit, dass die Sozialgerichte „Wie-Berufskrankheiten“ nur äußerst zögerlich anerkennen.

Trotzdem ist es für Arbeitnehmer*innen auf jeden Fall ratsam, mit ihrem Arzt abzuklären, ob es neue medizinische Erkenntnisse gibt, wenn sie eine Krankheit haben, die Folge ihrer beruflichen Tätigkeit, aber noch nicht in der Liste aufgeführt ist.

Rechtliche Grundlagen

Praxistipp §§ 7 und 9 SGB VII, Anlage 1 zur BKVO

§ 7 Sozialgesetzbuch VII
Begriff
(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

§ 9 Sozialgesetzbuch VII
Berufskrankheit
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.
(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.
(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.
(4) Setzt die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit die Unterlassung aller Tätigkeiten voraus, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können, haben die Unfallversicherungsträger vor Unterlassung einer noch verrichteten gefährdenden Tätigkeit darüber zu entscheiden, ob die übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit erfüllt sind.
(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.
(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2. die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3. die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.
(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.
(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären.
(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten erheben, verarbeiten oder nutzen sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren verarbeitet oder genutzt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.


Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
Anlage 1

Nr. Krankheiten
1 Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten
11 Metalle und Metalloide
1101 Erkrankungen durch Blei oder seine Verbindungen
1102 Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbindungen
1103 Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen
1104 Erkrankungen durch Cadmium oder seine Verbindungen
1105 Erkrankungen durch Mangan oder seine Verbindungen
1106 Erkrankungen durch Thallium oder seine Verbindungen
1107 Erkrankungen durch Vanadium oder seine Verbindungen
1108 Erkrankungen durch Arsen oder seine Verbindungen
1109 Erkrankungen durch Phosphor oder seine anorganischen Verbindungen
1110 Erkrankungen durch Beryllium oder seine Verbindungen
12 Erstickungsgase
1201 Erkrankungen durch Kohlenmonoxid
1202 Erkrankungen durch Schwefelwasserstoff
13 Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) und sonstige chemische Stoffe
1301 Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere
Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine
1302 Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe
1303 Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder durch Styrol
1304 Erkrankungen durch Nitro- oder Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologe oder ihrer Abkömmlinge
1305 Erkrankungen durch Schwefelkohlenstoff
1306 Erkrankungen durch Methylalkohol (Methanol)
1307 Erkrankungen durch organische Phosphorverbindungen
1308 Erkrankungen durch Fluor oder seine Verbindungen
1309 Erkrankungen durch Salpetersäureester
1310 Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide
1311 Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylarylsulfide
1312 Erkrankungen der Zähne durch Säuren
1313 Hornhautschädigungen des Auges durch Benzochinon
1314 Erkrankungen durch para-tertiär-Butylphenol
1315 Erkrankungen durch Isocyanate, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können
1316 Erkrankungen der Leber durch Dimethylformamid
1317 Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische
1318 Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol
1319 Larynxkarzinom durch intensive und mehrjährige Exposition gegenüber schwefelsäurehaltigen Aerosolen
Zu den Nummern 1101 bis 1110, 1201 und 1202, 1303 bis 1309 und 1315:
Ausgenommen sind Hauterkrankungen. Diese gelten als Krankheiten im Sinne dieser Anlage nur insoweit, als sie Erscheinungen einer Allgemeinerkrankung sind, die durch Aufnahme der schädigenden Stoffe in den Körper verursacht werden, oder gemäß Nummer 5101 zu entschädigen sind.
2 Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten
21 Mechanische Einwirkungen
2101 Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können
2102 Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten
2103 Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen
2104 Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können
2105 Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch ständigen Druck
2106 Druckschädigung der Nerven
2107 Abrißbrüche der Wirbelfortsätze
2108 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugenhaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können
2109 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können
2110 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können
2111 Erhöhte Zahnabrasionen durch mehrjährige quarzstaubbelastende Tätigkeit
2112 Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13 000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht
2113 Druckschädigung des Nervus medianus im Carpaltunnel (Carpaltunnel-Syndrom) durch repetitive manuelle Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Handgelenke, durch erhöhten Kraftaufwand der Hände oder durch Hand-Arm-Schwingungen
2114 Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung (Hypothenar-Hammer-Syndrom und Thenar-Hammer-Syndrom)
22 Druckluft
2201 Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft
23 Lärm
2301 Lärmschwerhörigkeit
24 Strahlen
2401 Grauer Star durch Wärmestrahlung
2402 Erkrankungen durch ionisierende Strahlen
3 Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten
3101 Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war
3102 Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten
3103 Wurmkrankheiten der Bergleute, verursacht durch Ankylostoma duodenale oder Strongyloides stercoralis
3104 Tropenkrankheiten, Fleckfieber
4 Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und Bauchfells
41 Erkrankungen durch anorganische Stäube
4101 Quarzstaublungenerkrankung (Silikose)
4102 Quarzstaublungenerkrankung in Verbindung mit aktiver Lungentuberkulose (Siliko-Tuberkulose)
4103 Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankungen der Pleura
4104 Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs
- in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose)
- in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder
- bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren (25 x 10(hoch)6 ((Fasern/cbm) X Jahre))
4105 Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Perikards
4106 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Aluminium oder seine Verbindungen
4107 Erkrankungen an Lungenfibrose durch Metallstäube bei der Herstellung oder Verarbeitung von Hartmetallen
4108 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Thomasmehl (Thomasphosphat)
4109 Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Nickel oder seine Verbindungen
4110 Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Kokereirohgase
4111 Chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren ((mg/cbm) X Jahre)
4112 Lungenkrebs durch die Einwirkung von kristallinem Siliziumdioxid (SiO(tief)2) bei nachgewiesener Quarzstaublungenerkrankung (Silikose oder Siliko-Tuberkulose)
4113 Lungenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 100 Benzo[a]pyren-Jahren [(µg/m3) x Jahre]
4114 Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfaserstaub und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis, die einer Verursachungswahrscheinlichkeit von mindestens 50 Prozent nach der Anlage 2 entspricht
4115 Lungenfibrose durch extreme und langjährige Einwirkung von Schweißrauchen und Schweißgasen - (Siderofibrose)
42 Erkrankungen durch organische Stäube
4201 Exogen-allergische Alveolitis
4202 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Rohbaumwoll-, Rohflachs- oder Rohhanfstaub (Byssinose)
4203 Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasennebenhöhlen durch Stäube von Eichen- oder Buchenholz
43 Obstruktive Atemwegserkrankungen
4301 Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie), die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können
4302 Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können
5 Hautkrankheiten
5101 Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können
5102 Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe
5103 Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung
6 Krankheiten sonstiger Ursache
6101 Augenzittern der Bergleute