Besonders ältere Autos können teuer werden, wenn Reparaturen anfallen. Copyright by Adobe Stock/ dusanpetkovic1
Besonders ältere Autos können teuer werden, wenn Reparaturen anfallen. Copyright by Adobe Stock/ dusanpetkovic1

Die Klägerin aus Idar-Oberstein bezieht gemeinsam mit ihrem Ehemann Hartz-IV-Leistungen des Jobcenters. Obwohl sie in zwei unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen im Reinigungsgewerbe steht, reicht das Geld nicht aus.
 

Das Auto der Familie ist sehr alt

Die Familie hat ein Auto, das dem Ehemann der Klägerin gehört. Es ist schon sehr betagt und reparaturanfällig. Die Frau benötigt es aber, um ihre Arbeitsplätze zu erreichen. Für ein neues Auto reicht das Geld nicht. Es kommt, wie es kommen muss, das Auto geht kaputt und der TÜV steht an. Dafür soll das Jobcenter die Kosten übernehmen.
 
Das Amt lehnt ab. Das Fahrzeug sei schon zu alt und würde durch den üblichen Verschleiß ohnehin keinen TÜV mehr erhalten. Im Übrigen sei die Instandhaltung des Fahrzeugs Sache des Fahrzeughalters. Aufgrund des Alters des Kfz sei es voraussehbar gewesen, dass Reparaturen anfallen. Dazu hätte die Betroffene entsprechende Rücklagen bilden müssen. Die Übernahme der Reparaturkosten sei deshalb weder notwendig noch zweckmäßig.
 

Der Regelsatz reicht nicht aus

Ohne das Auto könne sie nicht mehr arbeiten, hält die Frau dem Jobcenter vor. Sie lässt sich im Klageverfahren durch den DGB Rechtsschutz Bad Kreuznach vertreten. Dessen Argumente überzeugen das Gericht.
 
Der Regelsatz reiche nicht aus, um die anfallenden Kosten zu decken. Die Klägerin habe aus dem Regelsatz auch kein Geld ansparen können. Das Auto benötige einen neuen Schalldämpfer, vier neue Reifen und die Achse müsse vermessen werden.
 

Das Jobcenter muss eine Prognoseentscheidung treffen

Das Sozialgericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass das Jobcenter dazu verpflichtet sei, Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu erbringen, soweit diese Hilfen notwendig seien, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, zu beseitigen bzw. zu verkürzen oder zu vermindern. Dazu müsse das Jobcenter auf Basis einer Prognose entscheiden.
 
Die begehrten Leistungen habe es zu erbringen, wenn voraussichtlich mit der gewünschten Leistung die Eingliederung bzw. die Eingliederungschancen besser seien als vorher.
 

Die Klägerin kann ohne Auto nicht arbeiten

Das sei bei der Klägerin der Fall. Ohne Kfz können Sie Ihre Erwerbstätigkeit nicht weiter ausüben. Diesem Anspruch stehe nicht entgegen, dass das Kfz auf ihren Ehemann zugelassen sei.
 
Die Klägerin sei nicht befugt, eine angebotene zumutbare Arbeitsstelle mit der Begründung abzulehnen, dass sie nicht über ein eigenes Auto verfügt. Deshalb könne das Jobcenter die Förderung aus diesem Grund auch nicht verweigern.
 
Die Leistung stehe im Ermessen des Jobcenters. Das Ermessen könne das Gericht nur eingeschränkt überprüfen.
 

Das Jobcenter muss Ermessen ausüben

Das Jobcenter habe sein Ermessen zwar ausgeübt, dabei aber lediglich zwei Überlegungen angestellt, nämlich die Unwirtschaftlichkeit der Reparatur aufgrund des Alters des Autos sowie den Verweis auf mögliche Einsparungen durch die Klägerin von der Regelleistung.
 
Außer Acht gelassen habe das Jobcenter, dass die Klägerin zur weiteren Ausübung der Erwerbstätigkeit auf ein Auto angewiesen sei. Alternativen zur Reparatur habe das Jobcenter ebenfalls nicht aufgezeigt. Die Unwirtschaftlichkeit habe es pauschal angenommen, ohne den Kosten der Reparatur gegenüberzustellen, was durch die Berufstätigkeit der Klägerin an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes eingespart würde.
 

Das Jobcenter muss noch einmal entscheiden

Der ablehnende Bescheid sei rechtwidrig, weil das Jobcenter diese gewichtigen Belange in die Entscheidung nicht einbezogen habe. Das Jobcenter müsse nun erneut entscheiden und dabei die von Gericht genannten Aspekte berücksichtigen.
 
Gut, dass die Betroffene sich das Geld inzwischen von anderer Stelle leihen konnte. Denn sonst hätte sie zu dem kaputten Auto auch noch ihre Arbeitsstellen verloren. Gut auch für das Jobcenter, denn in diesem Fall hätte es den vollen Regelsatz zahlen müssen statt nur des Aufstockungsbetrags.
 

Jobcenter muss auch Darlehen zahlen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen musste sich schon einmal mit einem ähnlichen Fall befassen. Dort ging es um die Gewährung eines Darlehens für die Anschaffung eines PKW, den die Klägerin benötigte, um ihren Arbeitsplatz zu erreichen. Auch hier wurde das Jobcenter zur Zahlung verurteilt.

Hier geht es zum Urteil
 
Lesen Sie dazu:
Jobcenter muss Darlehen für PKW übernehmen, wenn sonst Arbeitsplatz bedroht ist