Uneinheitliche Rechtsprechung = Rechtsunsicherheit!
Uneinheitliche Rechtsprechung = Rechtsunsicherheit!

Im Rahmen eines Eilverfahrens hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden, dass der Schulbesuch eines bulgarischen Kindes kein dem Leistungsausschluss entgegenstehendes Aufenthaltsrecht vermittelt und insofern keine Grundsicherungsleistungen zu gewähren sind.

Alleinerziehende Bulgarin ist nach Jobverlust auf Sozialleistungen angewiesen

In dem von Landessozialgericht entschiedenen Fall war eine alleinerziehende Mutter im Jahr 2014 mit ihrem im Jahre 2005 geborenen aus Bulgarien in die Bundessrepublik Deutschland eingereist. Seitdem lebt sie – zusammen mit zwei weiteren in Deutschland geborenen Kindern – in Bremen.

Seit März 2014 besucht das erstgeborene Kind in Bremen eine allgemeinbildende Schule. Ein von der Mutter eingegangenes befristetes Arbeitsverhältnis als Zimmermädchen endete im September 2014. Zunächst erhielt die Familie Grundsicherungsleistungen in Anwendung des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern – (FreizügG/EU). Nach einem halben Jahr lehnte der zuständige bremische SGB II-Leistungsträger die Weitergewährung dieser Leistungen ab.
Das Sozialgericht Bremen verpflichtete den Leistungsträger im Wege einer einstweiligen Anordnung, der Familie vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren.

Leistungsausschluss erstreckt sich auch auf wirtschaftlich passive Unionsbürger

Die gegen die erstinstanzliche Entscheidung gerichtete Beschwerde des Leistungsträgers  beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen war erfolgreich. Das zweitinstanzliche Gericht hob den zusprechenden Beschluss des Sozialgerichts auf und lehnte den Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz ab.


Begründet wurde dies damit, dass von Grundsicherungsleistungen Ausländer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergebe, ausgenommen seien. Der Leistungsausschluss erstrecke sich auch auf Unionsbürger, die kein anderes Aufenthaltsrecht haben oder wirtschaftlich passiv sind.

Der Leistungsausschluss erstrecke sich erst Recht auf Unionsbürger, die hier - wie die Antragsteller des vorliegenden Verfahrens - keine Erwerbstätigkeit (mehr) ausüben. Dies sei nunmehr höchstrichterlich durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 15. September 2015 entschieden. Die für das Rechtsgebiet des SGB II zuständigen Senate des Bundessozialgerichts haben sich dem in ihrer neuesten Rechtsprechung angeschlossen.

Schulbesuch des Kindes begründet keinen Anspruch auf SGB II Leistungen

Der 15. Senat Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen erläuterte, dass der Schulbesuch des Kindes keinen Anspruch auf SGB II Leistungen auslöse. Es bestehe durch den Schulbesuch kein Aufenthaltsrecht der Antragsteller, das dem Leistungsausschluss nach Grundsicherungsleistungen entgegenstehe.

Die Voraussetzungen für ein anderes, zu einer Gewährung von Leistungen nach dem SGB II führendes Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU oder dem Aufenthaltsgesetz sei nicht gegeben. Zwar hätten Kinder von EU-Bürgern, die ein Aufenthaltsrecht als Wanderarbeitnehmer haben, Anspruch auf den Schulbesuch in dem Land, in dem die Eltern als Wanderarbeitnehmer tätig sind und daher auch ein Aufenthaltsrecht.

In der Folge dürften auch die Eltern - für die Zeit des Schulbesuches der Kinder - in diesem Land bleiben, auch wenn sie nicht mehr als Wanderarbeitnehmer tätig sind. Dies führe aber nicht dazu, dass die Familie dann einen Anspruch auf SGB II Leistungen habe.

Schulbesuch des Kindes ist Folge und nicht Ursache der Einreise und Arbeitsaufnahme des Elternteils

Des Weiteren führte das Landessozialgericht aus, dass selbst wenn ein solches Aufenthaltsrecht der Antragsteller bestehe, kein Anspruch auf SGB II Leistungen gegeben sei. Zu berücksichtigen sei, dass nur ein Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU bzw. nach einem subsidiär anwendbaren Aufenthaltsgesetz dem Leistungsausschluss entgegenstehe.

Ein aus dem Schulbesuch resultierendes Aufenthaltsrecht stehe damit der Annahme, dass die Kindesmutter sich hier lediglich zur Arbeitsuche aufhalte, nicht entgegen. Der Schulbesuch des Kindes sei Folge und nicht Ursache der Einreise und Arbeitsaufnahme des Elternteils. Es würde dem Sinn und Zweck der Vorschriften des FreizügG/EU und des Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen zuwider laufen, wenn nach Wegfall des anspruchsbegründenden Lebenssachverhaltes (hier: Arbeitnehmerstatus der Kindesmutter) ein Lebenssachverhalt (hier: Schulbesuch des Kindes) anspruchsbegründend sein solle, der für sich allein genommen bei Einreise keinen anderweitigen Aufenthaltsstatus begründet hätte.

Denn es handele sich insoweit allenfalls um "ein abgeleitetes Recht vom abgeleiteten Recht". Einem solchen könne keine aufenthaltsrechtliche Schutzwirkung zukommen, die bei der Auslegung der abschließenden Regelungen des FreizügG/EU zu beachten wäre und entgegen dem Willen des Gesetzgebers zu Leistungen nach dem SGB II berechtige.


Anmerkung:

Die Rechtsfrage der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an arbeitsuchende EU-Bürger wird durch die Sozialgerichtsbarkeit weiterhin nicht einhellig beantwortet. Keine einhellige Rechtsprechung schafft Rechtsunsicherheit!


Der 9. und der 15. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen sind mit zwei aktuellen Entscheidungen der Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG), dass EU-Bürger einen Anspruch auf Sozialhilfe haben, wenn sie von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, entgegen getreten. Damit wird die Rechtsfrage der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an arbeitsuchende EU-Bürger weiterhin nicht einhellig beantwortet.

Der 15. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen hat nun im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass EU-Bürger nicht automatisch ab dem 7. Monat Anspruch auf laufende Leistungen (Sozialhilfe nach dem 3. Kapitel des SGB XII) haben. Von einer Ermessensreduzierung auf Null könne entgegen der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 3. Dezember 2015, Az. B 4 AS 44/15 R) nicht ausgegangen werden. Der 15. Senat hat vielmehr erläutert, dass sich der Anspruch von EU-Bürgern, die durch § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II vom ALG II - Bezug ausgeschlossen werden, gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 und Abs. 1 S. 3 SGB XII auch bei einem mehr als sechsmonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet nur auf eine fehlerfreie, von den Umständen des Einzelfalles abhängige Ermessensentscheidung des Sozialhilfeträgers beschränke. Bei der Ermessensentscheidung sei z. B. zu berücksichtigen, welche Umstände der Ausreise ggf. auch längerfristig entgegenstünden (Beschluss vom 7. März 2016 - L 15 AS 185/15 B ER).

Der 9. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen hat darüber hinaus gehend in einem weiteren Eilverfahren entschieden, dass EU-Bürger, die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, auch keinen Anspruch auf laufende Sozialhilfe haben. Der Gesetzgeber habe diesen Personenkreis nicht nur bewusst von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Er habe auch ausdrücklich nicht gewollt, dass die betroffenen EU-Bürger dann stattdessen (in derselben Höhe) Sozialhilfe nach dem SGB XII - 3. Kapitel - Hilfe zum Lebensunterhalt - erhalten.

Der 9. Senat hat erläutert, dass der Gesetzgeber den Ausschluss Erwerbsfähiger von Leistungen der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) in § 21 Satz 1 SGB XII festgelegt habe. Damit seien die aus Rumänien stammenden, erwerbsfähigen Antragsteller und ihre Angehörigen von laufenden Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII von vornherein ausgeschlossen.

Darüber hinaus hat der 9. Senat erläutert, dass der Gesetzgeber mit § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII noch einen weiteren Ausschlussgrund geschaffen hat. Soweit aus dieser Vorschrift gefolgert wird, dass dann zumindest ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung des Sozialhilfeträgers nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII bestehe, kann dies ebenfalls nicht zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) führen. Denn die HLU ist von dem Anspruch auf eine Ermessensentscheidung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII nicht erfasst.

Diese Entscheidung des Gesetzgebers kann, so der 9. Senat, nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung nur vom demokratisch legitimierten Parlament oder vom Bundesverfassungsgericht ggf. geändert werden (Beschluss vom 22. Februar 2016 - L 9 AS 1335/15 B ER)
Weitere Senate des LSG-Niedersachen-Bremen, darunter auch der für das SGB XII (Sozialhilfe) zuständige 8. Senat, hatten die vorgestellten Rechtsfragen seit der Entscheidung des BSG vom 3. Dezember 2015 noch nicht zu entscheiden.


Die Rechtsfragen werden von den Instanzgerichten derzeit nicht einheitlich beantwortet. Die folgend benannten Entscheidungen lehnen einen Anspruch auf Sozialhilfe ab: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Februar 2016 - L 3 AS 668/15 B ER -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2016 - L 29 AS 20/16 B ER -).

Einen Anspruch auf Sozialhilfe bejahen beispielsweise zwei Senate des LSG Berlin Brandenburg (Beschlüsse vom 21. Dezember 2015 - L 25 AS 3035/15 B ER - und vom 15. Januar 2016 - L 28 AS 3053/15 B ER).

Zurzeit ist es offenkundig ein reines Glückspiel welches Sozialgericht/Landessozialgericht zuständig für Sozialleistungen begehrende EU-Bürger*innen ist. Ein Zustand der für die Betroffenen völlig unakzeptabel ist. Im Sinne aller Beteiligten und auch den beteiligten Leistungsträgern bedarf es einer alsbaldigen Klärung!

 

Vollständiges Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.01.2016 – Az: L 15 AS 226/15 B ER -

Pressemitteilung zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15. September 2015.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. September 2015

 

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Rechtliche Grundlagen

§ 7 SGB II

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben

(erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Ausgenommen sind
1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2. Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,
3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.

Satz 2 Nr. 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a) die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b) die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
1. wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2. wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.

(4a) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei
1. Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,
2. Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt, oder
3. Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.

Die Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Die Dauer der Abwesenheiten nach Satz 4 soll in der Regel insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten.

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

(6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,
1. die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 60 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben,
2. deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, nach § 62 Absatz 1 oder § 124 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches bemisst oder
3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) m.W.v. 01.04.2012.