Wir hatten über den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung berichtet, den das Bundeskabinett im Dezember 2014 beschlossen hatte. Am 23.07.2015 ist das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) – mit Ausnahmen - in Kraft getreten.

Der DGB informiert in seiner Info Recht über die wichtigsten Änderungen

Anspruch auf Krankengeld ab dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit 

Besonders wichtig und erfreulich ist die Änderung des § 46 SGB V. Dieser sah bisher vor, dass ein Anspruch auf Krankengeld ab dem Tag besteht, der auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Dadurch kam es immer wieder zu Lücken im Krankengeldbezug und sogar zum Ende des Anspruchs auf Krankengeld. Nach dem neuen Gesetzestext haben Versicherte einen Anspruch auf Krankengeld von dem Tag an, an dem die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt ist.


Erforderlich geworden ist diese Gesetzesänderung durch die harte Linie, die das Bundessozialgericht (BSG) bis zuletzt bei der Nachweispflicht von Arbeitsunfähigkeit  gefahren ist. Denn nach der Rechtsprechung des BSG galt die Regelung, wonach der Anspruch auf Krankengeld erst am Folgetag nach ärztlicher Feststellung der Arbeitsunfähigkeit entsteht, auch für die Feststellung der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit. Um den Anspruch auf Krankengeld zu behalten, mussten sich Versicherte spätestens am letzten Tag der bestehenden und bescheinigten Arbeitsunfähigkeit die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit bescheinigen lassen. Anderenfalls sah das BSG eine Lücke in der Arbeitsunfähigkeit, was dazu führte, dass kein nahtloser Anspruch auf Krankengeld bestand oder sogar eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld ganz endete.

Nahtlosigkeit bei fortlaufender Arbeitsunfähigkeit

Um die Nahtlosigkeit des Krankengeldanspruchs bei fortlaufender Arbeitsunfähigkeit zu sichern, wurde der § 46 SGB in der neuen Fassung um einen Satz 2 ergänzt. Damit wurde zusätzlich klargestellt, dass der Anspruch auf Krankengeld jeweils bis zu dem Tag bestehen bleibt, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt.


In der Info des DGB ist anhand von Beispielen anschaulich erklärt, wie Sie einen nahtlosen Bezug von Krankengeld durch die “richtige“ ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sicherstellen können. 


Dies ist vor allem von großer Bedeutung für Arbeitnehmer*innen, die über das Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses hinaus arbeitsunfähig erkrankt sind. Nur bei lückenloser Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bleibt der Versicherungsschutz aus dem beendeten Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld erhalten.

 

Lesen sie auch unsere weiteren Beiträge zu diesem Thema