Dem Jobcenter wurde kräftig eingeheizt-es muss Kosten für Heizmaterial übernehmen. Copyright by guruXOX/Adobe Stock
Dem Jobcenter wurde kräftig eingeheizt-es muss Kosten für Heizmaterial übernehmen. Copyright by guruXOX/Adobe Stock

Familie C. lebt in einem Eigenheim, das mit Heizöl und Kohle beheizt wird. Die Familie kommt gerade so über die Runden, ohne auf Leistungen vom Jobcenter angewiesen zu sein.
 
Einmal im Jahr ist das jedoch anders, und zwar dann, wenn die Familie Heizmaterial kaufen muss. Das ist üblicherweise im September der Fall, wenn die Kosten dafür noch nicht so hoch sind, wie es im Winter der Fall wäre.
 

1000 € für Heizmaterial sind zu viel

So auch im September 2013: Familie C bestellt Kohle und Heizöl und erhält dafür eine Rechnung von ca. 1000 €. Diesen Betrag kann sie aus ihren laufenden Einnahmen nicht zahlen, so dass sie bei dem zuständigen Jobcenter einen Antrag auf einen jährlichen Heizkostenzuschuss stellt.
 
Anders als in den Vorjahren lehnt das Jobcenter diesen Antrag jedoch ab. Es meint, dass Familie C den Betrag für das Heizmaterial über das Jahr hätte ansparen müssen, sodass sie die Kosten für das Heizmaterial im September aus eigenen Mitteln hätte bezahlen können.
 

In allen Instanzen Erfolg für Familie C - mit Unterstützung der DGB Rechtsschutz GmbH

Familie C geht gegen den ablehnenden Bescheid mithilfe der DGB Rechtsschutz GmbH vor, und zwar mit Erfolg. Nicht nur das Sozialgericht, sondern auch das Sächsische Landessozialgericht und das Bundessozialgericht haben festgestellt, dass grundsätzlich auch einmalige Kosten  für die Unterkunft (dazu gehören auch Heizkosten) im Fälligkeitsmonat (in diesem Fall im September 2013) anzuerkennen sind. Sie dürfen nicht auf längere Zeiträume verteilt werden, wie es das Jobcenter getan hat. Das gilt auch dann, wenn Betroffene wie Familie C. sonst nicht bedürftig sind und somit auch keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben.

Hier geht es zum Urteil

Das sagen wir dazu:

Das Bundessozialgericht hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass für Leistungen zur Sicherung des Unterhalts bzw. für Sozialhilfe das Monatsprinzip gilt. Danach muss für jeden Monat geprüft werden, ob das Einkommen und Vermögen des Betroffenen ausreicht, um seinen Bedarf zu decken. Wenn das nicht der Fall ist, hat er dem Jobcenter gegenüber für diesen Monat einen Leistungsanspruch, um den Differenzbetrag abzudecken.Aber auch hier gilt: Leistungen gibt es nur auf Antrag. Daher sollen Betroffene darauf achten, rechtzeitig am Monatsbeginn einen entsprechenden Antrag beim Jobcenter zu stellen.

Rechtliche Grundlagen

Angewandte Rechtsvorschriften

§ 22 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.