Wer nach und nach umzieht, gilt in der alten Wohnung noch als postalisch erreichbar. Copyright by  Irina Fischer/Adobe Stock
Wer nach und nach umzieht, gilt in der alten Wohnung noch als postalisch erreichbar. Copyright by Irina Fischer/Adobe Stock

Was war passiert? Das Gewerkschaftsmitglied bezog Arbeitslosengeld 1 von der Arbeitsagentur Bielefeld. Gesundheitlich war bzw. ist er körperlich und psychisch stark angeschlagen, unter anderem wegen einer Alkoholkrankheit. Nach einem Entzug ist er heute seit mehr als drei Jahren abstinent. Dennoch hat der Alkohol Organe sowie Nerven geschädigt und deutliche Spuren hinterlassen. Die Fähigkeit, sich zu konzentrieren und sich Dinge zu merken, ist eingeschränkt.
 

Agentur für Arbeit fordert Arbeitslosengeld in Höhe von etwa 450 € zurück

Ende November 2017 teilte er der Arbeitsagentur mit, dass er im Dezember innerhalb des Ortes umziehen werde. Wann genau das sein würde, konnte er noch nicht sagen. Man händigte ihm einen Vordruck „“Veränderungsmitteilung“ aus. Diesen gab er ausgefüllt am 5. Januar 2018 ab. Der Umzug war am 18. Dezember 2017.
 
Was folgte? Die Behörde forderte Arbeitslosengeld für die Zeit zwischen Umzug und Erhalt der Mitteilung zurück. Der DGB Rechtsschutz Minden erhob Widerspruch, die Entscheidung blieb aber wie sie war.
 

Deshalb kam es zum Rechtsstreit beim Sozialgericht Detmold

Der Rechtsstreit begann im April 2018. Ein Gerichtstermin fand erst im November 2019 statt. In der Zwischenzeit waren nicht ganz unwesentliche Dinge passiert, über die die Agentur für Arbeit zwar informiert war, die sie aber nicht dazu bewogen hat, ihre Rückforderung zu überdenken.
Und zwar:

  • Ab Mai 2018 stand der Kläger unter gesetzlicher Betreuung für sozialrechtliche Angelegenheiten.
  • Er erhielt rückwirkend zu November 2016 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

 
Der zuerst zuständige Richter unterbreitete einen Vergleichsvorschlag. Danach hätte sich die Forderung gegen den Kläger auf die Hälfte reduziert. Die Agentur für Arbeit war einverstanden, der Kläger und seine Betreuerin nicht.
 
Und das war auch gut so!
 

Der alte Mietvertrag lief bis Ende Dezember 2017

Es folgte ein Wechsel der Zuständigkeit beim Sozialgericht. Die dann zuständige Richterin ging die Sache anders an. Sie forderte beim DGB Rechtsschutz den Mietvertrag für die neue Wohnung an, um zu erfahren, wann er unterschrieben wurde und wann das Mietverhältnis begonnen hatte. Die wichtigen Erkenntnisse daraus waren:

  • Der Kläger hatte den Mietvertrag schon Ende September 2017 unterschrieben.
  • Der Mietvertrag galt erst ab dem 1. Januar 2018.

 
Auch diese Erkenntnisse brachten die Arbeitsagentur nicht dazu, ihre Entscheidung zu überdenken.
 

Termin zur Erörterung des Sachverhalts am im November 2019

Die Betreuerin des Klägers kam zum Gerichtstermin und hatte ein medizinisches Gutachten dabei. Sie wollte damit untermauern, dass der Kläger nur stark eingeschränkt in der Lage ist, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern. Das Gutachten brauchte sie aber gar nicht mehr vorlegen.
 
Denn die Richterin hatte schon genug gehört, um zu erkennen, dass die Rückzahlungsforderung gegen den Kläger unrechtmäßig war. Es komme nicht auf den Tag des Umzugs an, den der Kläger mit dem 18.12.17 im Vordruck notiert hatte. Der Kläger war nach und nach umgezogen. Entscheidend sei vielmehr, dass er den ganzen Monat Dezember für die Arbeitsagentur unter der dort bekannten alten Adresse postalisch erreichbar war.
 

Richterin findet deutliche Worte

Der Kläger muss nun die 450 € Arbeitslosengeld nicht zurückzahlen. Die Forderung bezog sich auf den Monat Dezember 2017. Ob dem Kläger für die drei fehlenden Tag Anfang Januar 2018 Arbeitslosengeld zugestanden hätte, war wegen der rückwirkend gezahlten Rente nicht mehr wichtig.
 
Die Richterin äußerte sich verärgert über das Verhalten der Agentur für Arbeit. Es sei bekannt gewesen, dass der Kläger einer besonderen Fürsorge bedurfte. Als er frühzeitig den anstehenden Wohnortwechsel mitgeteilt hatte, war der Mietvertrag für die neue Wohnung schon unterzeichnet. Man hätte durch eine einfache Nachfrage feststellen können, dass die neue Adresse schon feststeht, und hätte diese notieren können.
 

Kein Raum für Menschlichkeit?

In der Tat wäre dem Kläger dann der ganze Ärger erspart geblieben. Leider handeln die Behörden oft nach Schema F. Selbst wenn es um Personen geht, denen man anmerkt, dass sie nicht alles alleine bewältigen können. Beim Kläger war das deutlich und wurde ebenso durch die spätere Bestellung eines Betreuers untermauert wie durch die Feststellung der vollen Erwerbsminderung.
 
Aber hier fehlte nicht nur das Gespür dafür, wann ein Nachhaken geboten ist. Es fehlte dann auch noch im laufenden Verfahren die Einsicht - oder vielleicht auch der Wille - , aus den weiteren Erkenntnissen Schlüsse zu ziehen und die Entscheidung abzuändern.
 

Rechtsprechung zur Verfügbarkeit oft nicht nachvollziehbar

Ebenso unerbittlich ist zum Teil die Rechtsprechung rund um das Thema Umzug bei Arbeitslosigkeit. So ist es für eine Rückforderung des Arbeitslosengeldes unerheblich, ob die Arbeitsagentur in der Zeit, in der ihr die neue Adresse nicht bekannt war, überhaupt versucht hat, ein Jobangebot per Post zu vermitteln. Auch ein Nachsendeantrag vermag nichts zu ändern.
 
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Umzugshilfe des Vermieters  - Vermögen oder Einkommen?

Rechtliche Grundlagen

§ 138 SGB III Arbeitslosigkeit
(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und
1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer
1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

Auszug aus den Fachlichen Weisungen zu 138 SGB III:
Der Arbeitslose hat deshalb sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Arbeitslose die an einem Samstag oder an einem Tag vor einem gesetzlichen Feiertag eingehende Post erst am folgenden Sonn- bzw. Feiertag zur Kenntnis nehmen kann. (2) Über Ausnahmen von diesem Grundsatz entscheidet das Arbeitsamt im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften. Es lässt sich von dem Ziel leiten, den Arbeitslosen beruflich einzugliedern und Leistungsmissbrauch zu vermeiden.