Eine Verkäuferin, die ihren Job kündigt und zu ihrem Lebensgefährten zieht, bekommt keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Eine Verkäuferin, die ihren Job kündigt und zu ihrem Lebensgefährten zieht, bekommt keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.


Das Landessozialgericht hat den Sperrzeitbescheid der Bundesagentur für Arbeit aufgehoben und der Arbeitslosen ungeschmälertes Arbeitslosengeld zugesprochen.

Verkäuferin kündigt, um zum Partner zu ziehen

Die Arbeitslose war ursprünglich als Verkäuferin in Schleswig-Holstein beschäftigt gewesen, als sie ihren Lebensgefährten kennenlernte, der im Landkreis Nienburg bei Bremen lebte und als Gärtner und Hausmeister arbeitete. Sie war damals 56 Jahre alt.

Die beiden verbrachten die gemeinsame Freizeit gemeinsam und wirtschafteten aus einem Topf. Als ihr Partner mehrfach operiert werden musste, kümmerte sie sich um ihn. Sie planten, zusammen in eine gemeinsame Wohnung zu ziehen.

Deshalb bewarb sich die Verkäuferin um Arbeitsstellen im Bereich Nienburg, die allerdings erfolglos blieben. Da sie mit dem Zusammenziehen nicht mehr länger warten wollte, kündigte sie ihre Stelle in Schleswig-Holstein und zog zu ihrem Lebensgefährten.

Bundesagentur verhängt Sperrzeit

Als sie sich beim zuständigen Arbeitsamt arbeitsuchend meldete, verhängte dieses eine Sperrzeit von zwölf Wochen. Die Verkäuferin habe ohne „wichtigen Grund“ gekündigt und ihre Arbeitslosigkeit damit selbst verschuldet.

Für diesen Fall sieht das Sozialrecht eine entsprechende Kürzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld vor.

Die Bundesagentur berief sich bei ihrer Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach ein wichtiger Grund beim erstmaligen Zusammenziehen nur vorliege, wenn ein Verlöbnis bestehe und eine baldige Eheschließung folge.

Landessozialgericht: „Kein Privileg für Ehegatten“

Dieser Rechtsauffassung folgte das Landessozialgericht nicht und hob die Sperrzeit auf. Es sei nicht mehr zeitgemäß, die Anwendung der Sperrzeitvorschrift bei Arbeitsaufgabe wegen Umzugs an einen familienrechtlichen Status anzuknüpfen.

Ziel der Sperrzeitvorschrift sei es, einen missbräuchlichen Bezug von Arbeitslosengeld zu verhindern, wenn Beschäftigte ihr Arbeitsverhältnis ohne Not aufgäben. Daher sei zu prüfen, ob ein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe vorliege. Der wichtige Grund sei „kein Privileg für Ehegatten“, sondern gelte für alle Arbeitslosen in ihrer spezifischen Lebenssituation.

Das Gericht war zu der Überzeugung gelangt, dass die Partnerschaft hier erkennbar durch Kontinuität, Verantwortung und Fürsorge geprägt war. Es bestehe daher kein rechtlicher Grund, die Arbeitslose zu bestrafen, weil sie ihre Arbeit aufgegeben hat, um mit ihrem Partner zusammen zu ziehen.

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Urteil des Landessozialgerichts


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Das sagen wir dazu:

Das Landessozialgericht hat richtigerweise nicht auf den formellen Status „verheiratet“ oder „verlobt“ abgestellt, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse. Denn das entspricht dem Sinn und Zweck der Sperrzeitvorschrift: Sie soll verhindern, dass Arbeitnehmer kündigen und vom Arbeitslosengeld leben, obwohl sie eigentlich für sich selbst sorgen könnten, indem sie weiterarbeiten.

So war der Fall hier aber grade nicht. Die Klägerin hatte ausführlich geschildert, wie sie sich um ihren Lebensgefährten gekümmert hat, weil dieser sich nach mehreren Operationen nicht selbst versorgen konnte. Zweimal in der Woche fuhr sie zu ihm, nebenbei arbeitete sie noch 20 Stunden wöchentlich für etwa 900 Euro brutto.

Unter diesen Umständen war es auch schwer für sie, eine neue Stelle zu finden, weil sie ja noch an ihren alten Arbeitgeber gebunden war. Diese Situation war so belastend, dass eine Kündigung des alten Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt war und nicht mit einer Sperrzeit belegt wurde. 

Erfreulich ist die Entscheidung auch deshalb, weil der Gesetzgeber selbst an vielen Stellen nicht mehr an den formellen Status, sondern an die tatsächlichen Verhältnisse anknüpft, etwa bei der Bedarfsgemeinschaft. Hartz-IV-Bezieher müssen sich das Einkommen des anderen anrechnen lassen, auch wenn sie nicht verheiratet sind. Nachdem der Staat an dieser Stelle die Leistungsbezieher in die Pflicht nimmt, ist es nur folgerichtig, dass sie bei der Sperrzeit von dieser Sichtweise profitieren.

Die Richterinnen und Richter haben zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Betrachtung, die nur auf das Institut der Ehe abstellt, nicht mehr zeitgemäß ist. Sie haben die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Gut möglich, dass dieses die Möglichkeit erhält, seine bisherige Rechtsprechung zu ändern.

Rechtliche Grundlagen

§ 159 SGB III

Ruhen bei Sperrzeit

(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

1. die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
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