Immer eine schlechte Idee: Den Arbeitsplatz einfach verlassen, wenn es mit den Urlaubszeiten anders als geplant läuft. Copyright bei hopesprings/Fotolia
Immer eine schlechte Idee: Den Arbeitsplatz einfach verlassen, wenn es mit den Urlaubszeiten anders als geplant läuft. Copyright bei hopesprings/Fotolia

„Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“
Diese Formulierung aus dem Bundesurlaubsgesetz (§ 7 BUrlG) gibt jedem Beschäftigten einen eindeutigen Anspruch, sich seine Urlaubszeit selber aussuchen zu dürfen. Der Chef wird verpflichtet, diesem Wunsch grundsätzlich nachzukommen.
 

Zwei Gründe zur Urlaubsablehnung

Nur zwei Gründe rechtfertigen eine Urlaubsablehnung: betriebliche Gründe, die noch dazu dringend sein müssen, oder vorrangig zu berücksichtigende Urlaubswünsche von Kolleg*innen.
 
Bei näherer Betrachtung ergibt sich ein unmittelbarer Zusammenhang dieser Gründe. Bevor geprüft wird, wer von zwei Kolleg*innen vorrangig Urlaub machen darf, ist zunächst zu klären, ob überhaupt dringende betriebliche Gründe einem zeitgleichen Urlaub beider entgegenstehen.
 

Ablehnung wegen betrieblicher Gründe

Dabei sind Einschränkungen im Betriebsablauf durchaus hinzunehmen. In Betrieben ist nämlich heutzutage die Personaldecke in aller Regel derart knapp, dass jeglicher Personalausfall, sei es krankheits- oder urlaubsbedingt, zu Einschränkungen führt. Ohne Duldung von Einschränkungen im Betriebsablauf wäre also jeglicher Urlaub ausgeschlossen.
 

Wann liegen dringende betriebliche Belange vor?

Weit verbreitet ist der Irrtum, eine Vertretungsmöglichkeit innerhalb ein und derselben Abteilung müsse gegeben sein, damit der Urlaub genehmigt werden kann. Wenn eine Urlaubsvertretung problemlos abteilungsübergreifend möglich ist, bei einem Textileinzelhändler beispielsweise durch Verkäufer der Herrenoberbekleidungsabteilung, können problemlos beide Verkäufer der Damenoberbekleidungsabteilung gleichzeitig Urlaub machen.
 
Bei einer (drohenden) Urlaubsablehnung lohnt es sich also, gegebenenfalls mit Hilfe des Betriebsrates genau zu überprüfen, ob tatsächlich dringende betriebliche Belange dem Urlaub entgegenstehen. Dadurch erspart man sich die oft unangenehme und im konkreten Fall vielleicht aussichtslose Prüfung, ob die Urlaubswünsche anderer vorrangig zu berücksichtigen sind.
 

Urlaubsvorrang anderer aus sozialen Gründen

Erst dann, wenn nach der Prüfung der dringenden betrieblichen Belange tatsächlich feststeht, dass von zwei konkurrierenden Kolleg*innen nur eine*r Urlaub machen kann, stellt sich die Frage: Muss wirklich wieder ich zurückstecken, oder bin nicht ich in diesen Sommerferien mal derjenige, der die Sonne genießen darf und dafür Urlaub bekommt?
 
Das Bundesurlaubsgesetz erwähnt ausschließlich soziale Gesichtspunkte, nach denen die Reihenfolge der „Urlaubskonkurrenten“ bestimmt werden darf.
Hier muss der Arbeitgeber eine vollständige Abwägung aller sozialen Gesichtspunkte vornehmen. Dies ist letztlich immer eine Einzelfallentscheidung, die allerdings gerichtlich überprüfbar ist.
 

Urlaubsvorrang wegen familiärer Situation

Zu berücksichtigen sind beispielsweise Lebensalter und Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie familiäre Situation und Unterhaltspflichten.
 
Schulpflichtige Kinder und ein Lebenspartner, der bei seinem Urlaub auf die Schulferien angewiesen ist, sind allgemein als Grund für eine vorrangige Urlaubsberücksichtigung in den Schulferien angesehen. Dies ist aber keineswegs ein Freibrief. Teilt man die Schulferien, können mehrere Beschäftigte hintereinander berücksichtigt werden. Reicht auch das nicht, um alle Urlaubswünsche zu berücksichtigen, ist im Folgejahr zu „tauschen“. Außerdem gibt es Schulferien ja nicht nur im Sommer.
 

Welche sozialen Gesichtspunkte gibt es noch?

Es gibt auch andere gewichtige soziale Gründe, die zu einer vorrangigen Urlaubsberücksichtigung führen können: Gesundheitliche Aspekte, aufgrund derer der Urlaub zu einer bestimmten Jahreszeit genommen werden muss, sind ebenso zu berücksichtigen wie beispielsweise das Vorhaben, an einer familiären oder religiösen Feier teilnehmen zu wollen. Und ein Fußballfan, der Spiele einer alle vier Jahre stattfindenden Weltmeisterschaft besuchen möchte, hat auch gewichtige soziale Gründe. Immer häufiger besteht auch die Notwendigkeit, Kleinkinder zu einer bestimmten Zeit betreuen zu müssen, weil die KiTa geschlossen ist.
 
Welche Kriterien letztendlich vorrangig sind, lässt sich nicht allgemein festlegen; entscheidend ist die Konstellation im Einzelfall.
 

Rechtzeitige Urlaubsplanung ist wichtig

Zur Vermeidung überschneidender Urlaubswünsche hilft eine langfristige Planung sowie eine Absprache mit den direkten Arbeitskollegen. Eine Einigung untereinander ist allemal besser als eine Entscheidung durch den Chef. Wer seinen Urlaubszeitpunkt frühzeitig festlegt, ist im Vorteil.
 
Aber Vorsicht! Es gilt nicht unbedingt das Windhund-Prinzip. Auch plötzlich eintretende Umstände, wie ein unerwarteter Todesfall in der Familie, können einen Urlaubswunsch rechtfertigen. Und die Behauptung „Ich habe aber schon gebucht“ bringt im Einzelfall keine Vorteile, sondern allenfalls ein hämisches Grinsen anderer, wenn man nach der Urlaubsablehnung auf den Kosten sitzen bleibt.
 

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates

Wenn im Betrieb ein Betriebsrat gewählt ist, hat dieser bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und der Festlegung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz ein Mitbestimmungsrecht, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird.
 
Beschäftigte, die bei einer Urlaubsablehnung ihre persönlichen Interessen nicht gewahrt sehen, können versuchen, mit Hilfe des Arbeitsgerichtes ihren Urlaub durchzusetzen. In Eilfällen ist dann wegen der erhebliche Prozessdauer der Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen. Betroffene sollten umgehend zu ihrer Gewerkschaft oder zum DGB Rechtsschutz gehen und prüfen lassen, ob eine Dringlichkeit für den vorläufigen Rechtsschutz gegeben ist. Die Maßstäbe sind hier sehr streng.
 
Wir raten dringend davon ab, nach endgültiger Ablehnung eigenmächtig doch den geplanten Urlaub anzutreten. Dies endet oftmals mit einer fristlosen Kündigung.
 
 
LINKS:
Wie verhalten Sie sich richtig, wenn der Chef Ihren Urlaub zu Unrecht ablehnt? Lesen Sie dazu:
Sofort handeln bei unberechtigter Urlaubsablehnung!

Wertvolle Tipps rund um den Urlaub haben wir hier.
Und über die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates beim Urlaub erfahren Sie hier mehr.

Rechtliche Grundlagen

Gesetzestext von § 7 BUrlG und § 87 BetrVG

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Betriebsverfassungsgesetz
§ 87 Mitbestimmungsrechte
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.