Der DGB Rechtsschutz rät: Handeln Sie sofort, wenn Ihr Urlaubsantrag zu Unrecht abgelehnt wird!
Der DGB Rechtsschutz rät: Handeln Sie sofort, wenn Ihr Urlaubsantrag zu Unrecht abgelehnt wird!

Wenn der Chef den Urlaubsantrag ablehnt, müssen Beschäftigte das nicht widerspruchslos hinnehmen.

Oft erfolgt die Ablehnung, weil Arbeitskollegen (vermeintlich)  unberechtigt bevorzugt werden. In solchen Fällen kann der Betroffene gerichtlich,  eventuell sogar mit einem Schnellverfahren (einer sogenannten einstweiligen Verfügung) eine Urlaubsfreistellung erwirken.

Nur: Sofortiges Handeln ist erforderlich!

Weil er zu lange nach Ablehnung seines Urlaubs gewartet hatte, muss ein 49-jähriger Logistikmitarbeiter eines metallverarbeitenden Betriebes nun seinen Urlaub verschieben. Bereits im Februar hatte er für die erste Hälfte der Schulsommerferien Urlaub beantragt, den er mit seiner Familie, darunter zwei schulpflichtigen Töchtern, verbringen wollte. Sein Urlaubsantrag war noch im Februar abgelehnt worden, weil keine Abstimmung mit seinen unmittelbaren Arbeitskollegen erfolgt war. Die für derartige Fälle aufgrund einer Betriebsvereinbarung vorgesehene Einigungsstelle hatte noch nicht getagt.

Einstweilige Verfügung auf Urlaubsfreistellung

Als der geplante Urlaub nahte, fiel dem Betroffenen wieder ein, dass sein Urlaubswunsch ja immer noch nicht genehmigt war. Jetzt kam Hektik auf: Mit Hilfe seiner Gewerkschaft versuchte er, im gerichtlichen Eilverfahren, einer sogenannten einstweiligen Verfügung, seinen Freistellungsanspruch doch noch kurz vor dem Urlaub durchzusetzen.

Vergeblich! Sein Antrag wurde abgewiesen.

Arbeitsgericht verneint Eilbedürftigkeit

Das Arbeitsgericht Iserlohn verwies auf die fehlende Eilbedürftigkeit: Der Beschäftigte habe, als er erst wenige Tage vor dem geplanten Urlaubsbeginn das Gericht angerufen habe, die Eilbedürftigkeit der Entscheidung über den Urlaub selbst herbeigeführt. Da sein Urlaub bereits im Februar abgelehnt worden war, hätte er  - so das Gericht -  ein normales Klageverfahren einleiten können, um seinen vermeintlichen Urlaubswunsch durchzusetzen. 

Der Arbeitnehmer musste diese Entscheidung notgedrungen akzeptieren und seinen Urlaub verschieben.

Anmerkung der Redaktion

Das Gericht sieht keine Eilbedürftigkeit, obwohl der geplante Urlaub kurz bevorsteht und der Arbeitnehmer im wahrsten Sinne schon auf gepackten Koffern sitzt??

„Das kann doch wohl nicht richtig sein!“ mag man jetzt denken.

Allerdings steht die Entscheidung des Arbeitsgerichts im Einklang mit der Rechtsprechung und ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Möglichkeit, seine Ansprüche kurzfristig im Wege einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen, ist auf wenige ganz dringende Ausnahmefälle beschränkt. Schließlich führt das Gericht in solchen Fällen schon eine endgültige Urlaubsregelung herbei, obwohl es gar nicht die Zeit hatte, den Fall sorgfältig und abschließend zu prüfen. Vielleicht hatte ja ein anderer Beschäftigter vorrangigen Anspruch auf Urlaub, den er jetzt mehr verwirklichen kann, wenn das Gericht zugunsten seines Arbeitskollegen entscheidet und der dann sofort nach dem Gerichtstermin ins Auto steigt und verreist.

Deshalb ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass keine Eilbedürftigkeit besteht, wenn der Betroffene noch Zeit genug hatte, um im normalen Klageverfahren eine Klärung herbeizuführen.

 

  • Planen und beantragen Sie Ihren Urlaub rechtzeitig und beachten Sie unsere Tipps!

Hier geht es zur Begründung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 12.07.2015, Az.: 2 Ga 14/16

Das vollständige Urteil hier


Weitere Tipps zur Urlaubsgewährung erhalten Sie auch hier:

Urlaub vom Chef abgelehnt?- 11 Tipps zur Urlaubsgewährung

10 FRAGEN UND ANTWORTEN Rund um den Urlaub

Urlaubswünsche (Glossar)

Rechtliche Grundlagen

§ 626 BGB Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.