Fahrten zu auswärtigen Arbeitsstellen sind Arbeitsleistung, wenn ein Arbeitnehmer seine Leistung außerhalb des Betriebs erbringen muss. Copyright by thanatphoto / fotolia
Fahrten zu auswärtigen Arbeitsstellen sind Arbeitsleistung, wenn ein Arbeitnehmer seine Leistung außerhalb des Betriebs erbringen muss. Copyright by thanatphoto / fotolia

Mit seinem Urteil entscheidet das Bundesarbeitsgericht Fragen zur Vergütung bei Dienstfahrten. Auch zum Gestaltungsrahmen von Tarifvertragsparteien und dem Mindestlohn nimmt es Stellung.
 

Kläger ist selten im Betrieb

Der Kläger ist seit nunmehr 30 Jahren bei der Beklagten als Aufzugs- und Inspektionsmonteur beschäftigt. Er ist Mitglied des Betriebsrats und verdient bei einer 35-Stunden Woche rund 4.400 EUR brutto monatlich.
 
Als Aufzugsmonteur muss der Kläger Aufzuganlagen warten und reparieren. Hierfür stellt ihm die Beklagte ein Fahrzeug zur Verfügung, das mit den notwendigen Werkzeugen und Ersatzteilen bestückt ist. Der Kläger darf das Auto auch privat nutzen. Die Beklagte weist dem Kläger monatlich die jeweils zu wartenden Aufzuganlagen in sogenannten Sammelaufträgen zu. Von Not- und Störfälle abgesehen, kann der Kläger frei disponieren, an welchen Tagen und in welcher Reihenfolge er die Kunden aufsucht.
 
Bis Dezember 2016 fuhr der Kläger zu Dienstbeginn von seiner Wohnung aus direkt zum ersten Kunden des Arbeitstages. Am Ende des Arbeitstages fuhr der Kläger dann direkt vom letzten Kunden zurücknach Hause.

Regelungen im Tarifvertrag

Im Betrieb der Beklagten erschien der Kläger nur für organisatorische Erledigungen, zum Beispiel gibt er die Wochenmeldungen ab oder er holt Ersatzteile. Auch für die Betriebsratsarbeit ist er im Betrieb.

Der anwendbare Tarifvertrag sieht eine sogenannte „Nahauslösung“ vor: Danach sollte eine pauschale Erstattung den arbeitstäglichen Mehraufwand bei auswärtigen Montagearbeiten im Nahbereich abdecken.
 
Dabei ist Nahmontage eine Montage, bei der dem Montagestammarbeiter die tägliche Rückkehr zum Ausgangspunkt zumutbar ist. Eine Vergütung für den Zeitaufwand der Hin- und Rückreise schloss der Tarifvertrag ausdrücklich aus.

Einigungsstellenverfahren

Im Dezember 2016 wurde der Kläger und die weiteren Mitarbeiter angewiesen, nicht mehr von zu Hause zum ersten Kunden des jeweiligen Tages zu fahren. Vielmehr sollten die Beschäftigten ihre Arbeit an einem von der Beklagten festgelegten Sammelpunkt beginnen und beenden.

Der Betriebsrat wollte dies nicht akzeptieren und rief nach dem Scheitern der Verhandlungen die Einigungsstelle an. Hier wurde eine „Teilregelung zur regelmäßigen Arbeitszeit (ohne Not- und Stördienst) beschlossen.

In dem Spruch der Einigungsstelle ist unter anderem geregelt: „Für Monteure, die mit ihrem Dienstfahrzeug unter Mitführung ihrer Werkzeuge und Ersatzteile direkt von der Wohnung zur Anlage des Kunden fahren und von einer Anlage des Kunden direkt wieder zur Wohnung zurückkehren, beginnt die Arbeitszeit mit Abfahrt von der Wohnung.“
 

Kläger verlangt Vergütung von Fahrtzeiten

Im August 2016 zog der Kläger vor Gericht, nachdem die Beklagte zuvor die außergerichtlich geltend gemachte Vergütung der Fahrtzeiten nach Tarifgehalt abgelehnt hatte.

Konkret errechnete der Kläger Fahrtzeiten, die insgesamt 278 Überstunden ergaben. Der Kläger beantragte vor dem Arbeitsgericht Hamburg die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von fast 10.000 Euro brutto für die Überstunden.

Zur Begründung führte der Kläger aus, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und es BAG zählten Fahrtzeiten zur Arbeitszeit, welche vergütet werden müssten.

Die Beklagte lehnte die Vergütung der Fahrzeiten unter Verweis auf den Tarifvertrag ab. Lediglich die sogenannte Auslösung könne der Kläger verlangen. Diese Pauschale sei dem Kläger auch stets gezahlt worden.
 

Ausnahme von der Regel

Sowohl Arbeitsgericht als auch Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Auch das BAG lehnt im Revisionsverfahren einen Anspruch des Klägers ab. Deutlich stellt das BAG zunächst fest, dass die vom Kläger zurückgelegten Wegstrecken Arbeitsleistung darstellen.

Grundsätzlich erbringt ein Arbeitnehmer mit der Zurücklegung des Weges von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück keine Arbeitsleistung. Diese Wegstrecken sind eigennützig. Der Arbeitnehmer wendet diese Wegstrecken auf, um sich selbst die Möglichkeit die Erbringung der von ihm geschuldeten Arbeitsleistung zu eröffnen. Erst ab dem Zeitpunkt der Ankunft im Betrieb beginnt der Arbeitnehmer, seine Arbeitskraft fremdnützig, also für den Arbeitgeber einzusetzen.

Etwas anderes gilt aber dann, wenn  - wie im vorliegenden Fall  - ein Arbeitnehmer die Arbeitsleistung außerhalb des Betriebs erbringen muss. Dann gehört bereits die Fahrt zur auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglich geschuldeten Hauptleistungspflichten. Der Kläger verfolgt mit diesen Fahrten bereits das wirtschaftliche Ziel seiner Arbeitgeberin, nämlich um Dienstleistung beim Kunden zu erbringen. Die jeweilige Anreise zum Kunden gehört also für den Kläger zwingend zur Arbeitsleistung. Dabei macht es letztlich keinen Unterschied, ob Fahrtantritt und - ende im Betrieb der Beklagten oder von der Wohnung des Klägers aus erfolgen.
 

Tarifliche Regelung maßgeblich

Unklar ist trotz der Einordnung der Fahrten als Arbeit und den damit verbundenen aufgewendeten Fahrtzeiten als Arbeitszeit die Frage nach deren Vergütung. Andere Tätigkeiten als die eigentliche Tätigkeit als Monteur können grundsätzlich aufgrund von Regelungen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag anders vergütet werden.

Der Anwendbarkeit der tariflichen Regelungen steht auch nicht entgegen, dass der Kläger die Reihenfolge der von ihm zu bedienenden Kunden und seine Fahrtroute selbst bestimmen kann. Dieser von der Beklagten eingeräumte Spielraum lässt die Weisungsgebundenheit des Klägers nicht entfallen. Entscheidend ist für das BAG, dass der Kläger jedenfalls auf Montage arbeitet und der Tarifvertrag auf sein Arbeitsverhältnis anwendbar ist.

Nach Ansicht des BAG schließt der Tarifvertrag eine über die Pauschale der sogenannten Nahauslösung hinausgehende Vergütung aus. Weiteres Argument gegen den Anspruchs des Klägers sind weitere Regelungen im Manteltarifvertrag, wonach Wegstrecken von mehr als 80 Kilometer sogenannte Reisewege sind, die laut Tarifvertrag wie Arbeitszeit zu vergüten sind.

Die Wege von der Wohnung zum ersten Kunden und vom letzten Kunden wieder nach Hause sind nach Ansicht des BAG mit der Pauschale (Nahauslösung) und dem Tarifentgelt für die eigentliche Montagearbeit abgegolten.
 

Untere Grenze: Mindestlohn

Diesem von den Tarifparteien vereinbarten Vergütungsprinzip sieht sich das BAG verpflichtet. Das BAG betont die vom Grundgesetz geschützte Tarifautonomie. Den von der Verfassung den Tarifparteien eröffneten Gestaltungsspielraum sieht das Gericht gewahrt.
 
Nicht von diesem Gestaltungsspielraum gedeckt wäre allerdings eine tarifliche Vereinbarung, nach welcher Tarifentgelt und Pauschale nicht die Höhe des Mindestlohns erreichen.
 
Der gesetzliche Anspruch auf Mindestlohn tritt eigenständig neben Entgeltansprüche aus Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag. Bei Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns gewährt das Mindestlohngesetz einen Differenzanspruch.
 

Kein Anspruch aus Betriebsvereinbarung

Der Spruch der Einigungsstelle vom Dezember 2016 regelt nichts anderes. Der Regelungsgegenstand dieser Betriebsvereinbarung ist Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Wegen des Vorrangs tariflicher Regelungen kann die Betriebsvereinbarung aber keinen Vergütungsanspruch - auch keinen zusätzlichen  - begründen.

Das BAG beachtet in seinem Urteil den Grundsatz der Tarifautonomie. Richtigerweise hebt das Gericht hervor, dass die Fahrten zum ersten Kunden hin und vom letzten Kunden zurück zur Wohnung eine Arbeitsleistung darstellen, die auch von der Beklagten vergütet werden muss.

Hier liegt der Unterschied zum üblichen normalen Arbeitsweg, der nicht vergütet werden muss da die Arbeit erst im Betrieb beginnt. Die Zurücklegung des Arbeitswegs fällt gänzlich in die Risikosphäre des Arbeitnehmers.
 
Links:

Urteil des Bundesarbeitsgerichts


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Das sagen wir dazu:

Das BAG beugt sich der Entscheidung der Tarifparteien. Im vorliegenden Fall haben sich die Tarifparteien dafür entschieden, dass für die Fahrtzeiten, die Arbeitszeit darstellen, eine Pauschale gezahlt wird.

Die Pauschale erreicht zwar nicht das Tarifgehalt für die eigentliche Tätigkeit als Monteur. Dem stehen aber tarifliche Vorteile im anderen Bereichen gegenüber, etwa in Gestalt der Höhe des Entgelts für die eigentliche Tätigkeit als Monteur.

Tarifverträge stellen immer ein Resultat der Kompromisssuche von Gewerkschaften und Arbeitgebern dar. Durch Tarifverträge wird aber stets ein Mindeststandart für Arbeitnehmer erreicht, welchen es ohne Tarifvertrag für Arbeitnehmer niemals geben würde. Mit Tarif lebt und arbeitet es sich besser!

Rechtliche Grundlagen

§ 87 I BetrVG

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
[...]
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;