Kündigung eines Autoverkäufers wirksam, wenn dieser betrunken und ohne Führerschein beim Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit erwischt wird.
Kündigung eines Autoverkäufers wirksam, wenn dieser betrunken und ohne Führerschein beim Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit erwischt wird.

Der Verkäufer eines Autohauses wurde nach einem Vorwurf eines illegalen Straßenrennens fristlos entlassen. Aufgegriffen wurde er durch die Polizei als er auf einem Renn-Quad durch die Innenstadt von Düsseldorf hinter seinem Lamborghini herjagte.
 

Fortsetzung nicht zumutbar

 
Am Steuer des Sportwagens saß eine weitere Person. Dabei missachtete der Fahrer mehrere rote Ampeln und fuhr mit weit überhöhter Geschwindigkeit. Hinzu kam, dass er ohne gültige Fahrerlaubnis unterwegs war und unter dem Einfluss von Alkohol stand.
 
Etwa zwei Jahre zuvor hatte der Arbeitgeber seinen Verkäufer abgemahnt: Mit einem Fahrzeug der Schwestergesellschaft hatte er einen Unfall mit Totalschaden verursacht – alkoholisiert. Folge war der Entzug der Fahrerlaubnis.
 
Nach Ansicht des Gerichts hat die fristlose Kündigung das Arbeitsverhältnis wirksam beendet. Die Version des Klägers hat das Gericht nicht überzeugt. Hiernach habe er mit seiner Lebensgefährtin nach einer Feier seinen Lamborghini aus einer Halle geholt und den Wagen mit laufendem Motor für einen Toilettengang verlassen.
 

Fehltritt außerhalb des Betriebs zählt

 
Der Verkäufer habe dann mit dem bereit stehenden Renn-Quad die Verfolgung aufgenommen als ein unbekannter Täter sich mit dem Sportwagen aus dem Staub gemacht habe.
 
Im Ergebnis konnte seine Darstellung eines Diebstahls den Rauswurf nicht verhindern. Eine Verfolgungsjagd in alkoholisiertem Zustand mit mehrfachen Verstößen gegen Verkehrsregeln sei dadurch nicht gerechtfertigt.
 
Der Vorfall hat sich außerhalb des Betriebs zugetragen. Allerdings stellt das Gericht darauf ab, dass das Vertrauen des Arbeitgebers in die Eignung des Klägers als Autoverkäufer durch sein Verhalten schwer erschüttert wurde. Dabei hat es berücksichtigt, dass durch den Vorfall das Ansehen des Autohauses gefährdet ist.
 

Praxistipp: Rechte des Betriebsrats bei Kündigungen

 
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung angehört. Nach § 102 BetrVG hat der Betriebsrat bei jeder Kündigung ein Mitbestimmungsrecht. Erfolgt die Anhörung nicht oder nicht ordnungsgemäß, ist die Kündigung unwirksam.
 
Bei ordentlichen, also fristgemäßen Kündigungen kann der Betriebsrat innerhalb von einer Woche der Kündigung widersprechen. Für seine schriftliche Begründung solle er genau prüfen, ob es alternative Arbeitsplätze für den Betroffenen gibt. Diese können sich auch auf andere Betriebsteile beziehen, wenn etwa Probleme unter Arbeitskollegen der Grund für die Kündigung sind.
 
Dabei kann auch eine Fort- bzw. Weiterbildung zumutbar sein. Schließlich müssen die sozialen Umstände des Arbeitnehmers betrachtet werden, etwa das Lebensalter, zu versorgende Kinder oder eine Schwerbehinderung. Schweigt der Betriebsrat zu den Kündigungsgründen, gilt die Zustimmung als erteilt.
 
Anders ist dies bei außerordentlichen fristlosen Kündigungen. Aufgrund der kurzen Frist von nur zwei Wochen, in denen der Arbeitgeber den Betroffenen über die Kündigung informieren muss, hat der Betriebsrat lediglich drei Tage Zeit, um seine Bedenken gegen die Entscheidung schriftlich zu äußern. Bei schwerwiegenden Vorwürfen sind die Möglichkeiten begrenzt.
 
Der Betriebsrat sollte den Arbeitnehmer zu den Vorwürfen befragen. Eine Gegendarstellung kann im Kündigungsschutzverfahren entscheidend sein. Hilfreich ist weiterhin, als Betriebsratsmitglied den Arbeitnehmer zum Personalgespräch zu begleiten.
 
Dieser Artikel ist zuerst erschienen in: „AiB-Newsletter, Rechtsprechung für den Betriebsrat“ des Bund-Verlags, Ausgabe 21/2016 vom 10.08.2016.
 
Links:

 

Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf

 

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Rechtliche Grundlagen

§ 1 KSchG

Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.