Wer arbeitsunfähig ist und arbeitslos, kann Arbeitslosengeld beanspruchen, auch wenn sie*er nicht der Vermittlung zur Verfügung steht. Copyright by pix4U/Fotolia
Wer arbeitsunfähig ist und arbeitslos, kann Arbeitslosengeld beanspruchen, auch wenn sie*er nicht der Vermittlung zur Verfügung steht. Copyright by pix4U/Fotolia

Eine nicht seltene Lebenslage: Ein*e Arbeitnehmer*in erkrankt auf Dauer und kann die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben. Krankengeld gibt es eineinhalb Jahre lang, anschließend Arbeitslosengeld. Die Arbeitsagentur verlangt aber, dass man sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt, ansonsten gibt es kein Arbeitslosengeld. Der Gesetzgeber hat mit der Nahtlosigkeitsregelung eine Lösung geschaffen. In der Praxis  gibt es aber immer dann Probleme, wenn sich Rentenversicherung und Arbeitsagentur nicht einig sind.
 

Verfügbarkeit ist im Regelfall eine Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld

Arbeitslosengeld (ALG) hängt von einigen Voraussetzungen ab. Anspruch auf ALG hat, wer arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Weitere Voraussetzung ist, dass die*der Arbeitnehmer*in nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen). Der*die Arbeitslose muss insbesondere zudem den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen (Verfügbarkeit).
 
Das Gesetz regelt auch, wann ein*e Arbeitslose*r verfügbar ist. Nämlich wenn sie*er
 

  • eine zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, die mindestens 15 Arbeitsstunden wöchentlich umfasst,
  • Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
  • bereit ist, jede Beschäftigung im oben genannten Sinne anzunehmen und auszuüben und
  • bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen

 

Arbeitslos ist auch, wen die Arbeitsagentur aus gesundheitlichen Gründen nicht vermitteln kann 

Was ist mit Menschen, die langfristig erkrankt sind und selbst davon ausgehen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen ihre bisherige Tätigkeit nie wieder ausüben können? Genau für diese Fälle sieht das Gesetz die Nahtlosigkeitsregelung vor. Dauert die Arbeitsunfähigkeit bereits mehr als sechs Monate an, kommt es zunächst auf die Verfügbarkeit nicht an. Und zwar solange die gesetzliche Rentenversicherung nicht Erwerbsminderung festgestellt hat.  Die*der Arbeitslose hat gleichwohl einen Anspruch auf ALG, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür vorliegen. Dabei ist unerheblich, ob sein bisheriges Arbeitsverhältnis weiter besteht. Das Gesetz verlangt insoweit nur, dass kein tatsächliches Beschäftigungsverhältnis mehr besteht, die*der Arbeitnehmer*in also keine Arbeit leistet und auch kein Geld bekommt.
 

Unverzüglich einen Reha- oder Rentenantrag stellen

Nachdem also nach Ende von maximal 78 Wochen die Krankenversicherung kein Krankengeld mehr zahlt, kann der Betroffene Arbeitslosengeld beanspruchen. Jetzt ist zweierlei von Bedeutung:
 

  • Die Arbeitsagentur ist verpflichtet, die*den Betroffene*n unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen.
  • Die*der Betroffene ist verpflichtet, diesen Antrag auch zu stellen. Macht sie*er das nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt.

 
Damit geht dann alles seinen Gang. Die Rentenversicherung könnte die Reha bewilligen. Die*der Betroffene hätte dann während dieser Maßnahme Anspruch auf Übergangsgeld und ist vielleicht nach der Maßnahme wieder dazu in der Lage, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Ein Rehaantrag ist aber auch zugleich ein Rentenantrag. Das Verfahren könnte also auch damit enden, dass die Rentenversicherung feststellt, dass die*der Betroffene ein Fall für die Erwerbsminderungsrente ist. In diesem Fall fällt selbstverständlich der Anspruch auf ALG weg, so sieht es das Gesetz vor.
 

Die Rentenversicherung will nicht zahlen, die Arbeitsagentur auch nicht

Problematisch wird es, wenn die*der Betroffene nicht akzeptiert, dass die Rentenversicherung ihren*seinen Rentenantrag abgelehnt hat, weil sie*er selbst davon ausgeht, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten zu können. Oder die Arbeitsagentur kommt aufgrund eines Gutachtens ihres eigenen ärztlichen Dienstes zu der Überzeugung, dass die*der Betroffene nicht mehr 15 Stunden in der Woche regelmäßig arbeiten kann. Fälle wie diese sind regelmäßig Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten gegen die Bundesagentur für Arbeit. Diese nimmt grundsätzlich folgende Standpunkte ein:
 

  • Die Nahtlosigkeitsregelung greife nicht mehr, weil die Rentenversicherung eine Entscheidung getroffen habe.
  • Akzeptiert die*der Betroffene die Entscheidung der Rentenversicherung nicht und geht dagegen vor, gibt sie*er ja zu erkennen nicht bereit zu sein, jede Beschäftigung im oben genannten Sinne anzunehmen und auszuüben. Er stehe also subjektiv nicht der Vermittlung zur Verfügung.
  • Habe der ärztliche Dienst der Arbeitsagentur festgestellt, dass die*der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen nicht mindestens 15 Stunden in der Woche arbeiten könne, stehe sie*er objektiv der Vermittlung nicht zur Verfügung.

 
Beide Varianten veranlassen die Agenturen für Arbeit häufig dazu, ALG abzulehnen, weil die*der Betroffene dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Geld gibt es dann weder von der Rentenversicherung noch von der Arbeitsagentur.
 

Das Gesetz ist eigentlich ziemlich eindeutig

Man hat den Eindruck, dass die Verantwortlichen bei der Bundesagentur für Arbeit das Gesetz gar nicht verstanden haben. Im Gesetz steht nämlich nicht, dass die Nahtlosigkeitsregelung bereits beendet ist, wenn die Rentenversicherung irgendeine Entscheidung über die Rente getroffen hat. Insoweit bleibt es uns an dieser Stelle nicht erspart, das Gesetz einmal genauer anzuschauen.
 
Geregelt ist die Nahtlosigkeit in § 145 des dritten Sozialgesetzbuches (SGB III). Dort steht zunächst einmal folgende Voraussetzung:
 
Auf die Verfügbarkeit kommt es nicht an, wenn die*der Betroffene
 
wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind.
 
Sodann ist als Voraussetzung geregelt, dass eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist.
 
Des Weiteren bestimmt die Vorschrift:
Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
 

Erwerbsminderung ist etwas völlig anderes als Verfügbarkeit

Geregelt ist also, dass kein ALG bekommt, wer Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat. Denn nur insoweit kann die Rentenversicherung ja überhaupt etwas feststellen. Unter welchen Voraussetzungen verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, ist im § 43 des sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) geregelt. Das sind aber völlig andere Bedingungen als sie für die Feststellung eine Rolle spielen, dass eine k:mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen:k nicht mehr ausgeübt werden kann. Das betrifft nämlich den Umfang der Verfügbarkeit. Und diese Feststellung muss die Arbeitsagentur und nicht die Rentenversicherung treffen.
 
Ansonsten wäre die Vorschrift zur Nahtlosigkeit ja auch ziemlich unsinnig. Dann wäre geregelt, dass ALG nicht zu zahlen ist, wenn die Rentenversicherung entweder feststellt, dass verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt oder nicht vorliegt. Fazit: ein Fall der Nahtlosigkeit im Sinne des § 145 SGB III liegt immer vor, wenn die Arbeitsagentur davon ausgeht, dass die*der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr dazu in der Lage ist, mindestens 15 Stunden in der Woche zu arbeiten. Und zwar solange, bis die Rentenversicherung Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zahlt.
 

Wer sich arbeitslos meldet, gibt damit auch zu erkennen, dass er für Arbeitsplätze zur Verfügung steht, die seinem Leistungsvermögen entsprechen

Aber auch die Bereitschaft der*des Betroffenen, eine zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben, ist nicht dadurch eingeschränkt, dass sie*er die Entscheidung der Rentenversicherung anfechtet. Damit gibt sie*er lediglich zu erkennen, dass sie*er davon ausgeht, es gebe auf dem Arbeitsmarkt keine Tätigkeit mehr, die sie*er trotz der gesundheitlichen Einschränkungen noch ausüben kann. Mit der Arbeitslosmeldung hat sie*er aber zum Ausdruck gebracht, dass sie*er eine leidensgerechte Tätigkeit annehmen würde, wenn sich denn eine solche findet.
 
Von unseren Büros müssen regelmäßig entsprechende Verfahren geführt werden, weil die Weisungslage bei den Arbeitsagenturen insoweit offensichtlich nicht gesetzeskonform ist. Es ist uns indessen kein einschlägiges Verfahren bekannt, das die DGB Rechtsschutz GmbH insoweit nicht erfolgreich für Gewerkschaftsmitglieder geführt hätte. Im Mai 2019 konnten etwa die Kolleg*innen unseres Büros in Stuttgart wieder einmal erfolgreich ein Verfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) beenden und einem Mandaten zum Bezug von ALG verhelfen.
 
Hier geht es zur Entscheidung des SG Stuttgart
 

Das sagen wir dazu:

Im Urteil des SG Stuttgart werden noch zwei weitere Probleme in Zusammenhang mit ALG behandelt, die für unser Thema aber keine Rolle spielen. Deshalb werden wir sie hier nur kurz darstellen:

Wir eine Abfindung auf das ALG angerechnet?

Im Prinzip nein, jedenfalls nicht bei ordentlichen Kündigungen, wenn die für den Arbeitgeber geltende Kündigungsfrist eingehalten wurde. Wird die Frist indessen nicht eingehalten, unterstellt das Gesetz, dass ein Teil der Abfindung quasi als Abgeltung für Arbeitsentgelt gezahlt wird. In diesem Fall wird längstens für die Zeit der Kündigungsfrist kein ALG gezahlt, allerdings maximal bis zu dem Tag, an dem die*der Betroffene 60 Prozent der der Abfindung als Arbeitsentgelt verdient hätte. Das ALG ruht aber maximal ein Jahr lang.

Hätte das Arbeitsverhältnis mit einer ordentlichen Kündigung gar nicht beendet werden dürfen (etwa weil die*der betroffene aufgrund eines Tarifvertrages ordentlich nicht mehr hätte gekündigt werden können, gilt für die Berechnung eine Kündigungsfrist von 18 Monaten. War der Kündigungsschutz zeitlich befristet, wie etwa bei Betriebsräten, wird so getan, als gebe es den Kündigungsschutz nicht und es wird die normale Kündigungsfrist zugrunde gelegt.

Wird eine Abgeltung für nicht gewährten Urlaub angerechnet?

Ja, und zwar stets. Die Arbeitsagentur hat hier kein Ermessen. Insoweit wird für so viele Tage kein ALG gezahlt, wie abgegolten wurden. Wer also etwa 10 Urlaubstage ausgezahlt bekommen hat, erhält für 10 Tage kein ALG.

Vorsicht bei Aufhebungsverträgen!

Es muss also sehr darauf geachtet werden, dass das Arbeitsverhältnis genau mit Ablauf der Frist endet, die für den Arbeitgeber vorgesehen ist. Vorsicht ist daher also vor allem bei Aufhebungsverträgen zu walten. Den Urlaub sollte man sich am besten gar nicht abgelten lassen, sondern ihn vielmehr vorher nehmen. Letztlich muss natürlich jede*r selbst wissen, auf was sie*er sich einlassen will. Aber klar sein sollte es einem schon, auf was man sich einlässt.

Rechtliche Grundlagen

§ 145 SGB III Minderung der Leistungsfähigkeit
(1) 1Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. 2Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. 3Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. 4Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.
(2) 1Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. 2Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. 3Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. 4Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. 5Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.
(3) 1Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. 2Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.
§ 43 Rente wegen Erwerbsminderung
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1. teilweise erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch

1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2. Berücksichtigungszeiten,
3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.