Wegen der Corona-Pandemie hatten der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)  nfang März beschlossen, dass Patienten sich nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für maximal sieben Tage ausstellen lassen können, ohne den Arzt vorher aufsuchen zu müssen. Diese Regelung war am 9. März 2020 in Kraft getreten und soll vorerst für vier Wochen gelten. Die Regelung ist dann später noch einmal insoweit modifiziert worden, als dass sich Patient*innen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für bis zu vier Wochen nach telefonischem Arztkontakt ausstellen lassen konnten.

Am letzten Freitag hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)  beschlossen, die Regelung nicht zu verlängern. Auch wir haben darüber berichtet:
„Ab Montag: kein Krankschreiben mehr per Telefon“:

Überraschende Kehrtwende

Jetzt teilt der Vorsitzende des G-BA wörtlich folgendes mit:

„Aufgrund der aus der Versorgungspraxis am Wochenende vorgetragenen unterschiedlichen Einschätzungen zur Gefährdungslage für Patientinnen und Patienten in den Arztpraxen wegen zum Teil noch fehlender Schutzausrüstungen wird sich der G-BA heute erneut mit der Frage der Möglichkeit der Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon ohne persönliche Inaugenscheinnahme der Patientinnen und Patienten durch den Arzt beschäftigen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden wir bei dieser erneuten Beschlussfassung eine Verlängerung der Regelung bis zum 4. Mai 2020 mit der Modifikation beschließen, dass eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund telefonischer Anamnese nur für die maximale Dauer von einer Woche bescheinigt werden und bei fortdauernder Erkrankung einmal verlängert werden kann."

Der G-BA wird nun voraussichtlich rückwirkend zum heutigen Tag einen Beschluss fassen und die Ausnahmeregelung verlängern. Damit besteht vorerst weiterhin die Möglichkeit, dass eine Arbeitsunfähigkeit auch nach einer telefonischen Befundaufnahme von der Ärztin oder dem Arzt bescheinigt werden kann.
Der Ausschuss reagiert also auf die starken Proteste, die insbesondere der DGB und die Gewerkschaften an der Entscheidung vom letzten Freitag geübt hatten.

Der Gemeinsame Bundesausschuss

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen. Er bestimmt in Form von Richtlinien, welche medizinischen Leistungen die ca. 73 Millionen Versicherten beanspruchen können. Darüber hinaus beschließt der G-BA Maßnahmen der Qualitätssicherung für Praxen und Krankenhäuser.

Zur Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschuss

Beschluss: Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie:

Ausnahmeregelung zur Feststellung von Arbeitsunfähigkeit aufgrund telefonischer Anamnese

Beschlussdatum: 20.03.2020 - Inkrafttreten: 09.03.2020 

Beschluss veröffentlicht: BAnz AT 23.03.2020 B6

Beschlusstext (PDF 559.32 kB)

Tragende Gründe zum Beschluss (PDF 514.29 kB)

Prüfung gem. § 94 SGB V durch das BMG (PDF 92.05 kB)


Weiterführende Informationen

Pressemitteilung: Krankschreibungen wegen leichter Atemwegsbeschwerden: Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie an geltende Verfahrenspraxis angepasst

Richtlinie: Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie

Zuständig: Unterausschuss Veranlasste Leistungen