Bundesarbeitsminister Hubertus Heil gab Ende März in einer Ministererklärung bekannt, die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz einschließlich online gestützter Anwendungen wie WebEx Meetings oder Skype, sei unter den besonderen Bedingungen der Pandemie zulässig. Das hatte insbesondere deshalb Kritiken hervorgerufen, weil ein Minister zwar Gesetze anwenden, aber nicht erlassen darf.
Nach geltendem Recht sind Sitzungen von Betriebs- und Personalräten in Form von Videokonferenzen nicht rechtmäßig
Nach geltendem Recht stehen einige Vorschriften Sitzungen der Mitbestimmungsorgane in Form von Online- oder Telefonkonferenzen entgegen. So schreibt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vor, dass Betriebsratssitzungen nicht öffentlich sind (§ 30 BetrVG). An den Sitzungen dürfen grundsätzlich nur Betriebsrats-Mitglieder teilnehmen, bei Verhinderung die entsprechenden Ersatzmitglieder. Ausnahmen gibt es nur, insoweit das Gesetz anderen Personen eine Teilnahme ausdrücklich einräumt.
Bei einer Videokonferenz kann nicht ausgeschlossen werden, dass Unbefugte den Inhalt der Sitzung zumindest teilweise mitbekommen. Es könnten sich in den einzelnen Räumen Personen außerhalb des Aufnahmebereiches aufhalten, die in der Sitzung nichts zu suchen haben.
Ausführlich unser Artikel „Betriebsratsarbeit in Zeiten von Corona“
Die Bundesregierung schlägt dem Bundestag nunmehr Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) und des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vor. Der Bundestag wird darüber voraussichtlich während seiner Sitzung vom 20. bis 22. April entscheiden.
Nutzung von Audio- und Videokonferenzen
Betriebs- und Personalräte sollen die Möglichkeit erhalten, Beschlüsse vorerst auch via Video- und Telefonkonferenz zu fassen. Diese Regelung gilt für Betriebsräte bis zum 31. Dezember 2020, für Personalräte bis zum 31. März 2021. Die Regelungen sollen rückwirkend ab dem 1. März 2020 in Kraft treten, damit die bereits jetzt in Videokonferenzen gefassten Beschlüsse rechtswirksam bleiben.
Bis Ende des Jahres können auch Betriebsversammlungen, Jugend- und Auszubildendenversammlungen sowie Betriebsräteversammlungen mittels audio-visueller Einrichtungen durchgeführt werden. Es muss dabei allerdings sichergestellt sein, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.