Kann ein Datenschutzbeauftragter gleichzeitig Betriebsratsvorsitzender sein? Diese Frage hat jetzt der EuGH zu klären. Copyright by Adobe Stock/Florian Bauer
Kann ein Datenschutzbeauftragter gleichzeitig Betriebsratsvorsitzender sein? Diese Frage hat jetzt der EuGH zu klären. Copyright by Adobe Stock/Florian Bauer

Der Fall des freigestellten Betriebsratsvorsitzenden, der später zum Datenschutzbeauftragten ernannt wurde, geht in die Verlängerung. Der EuGH wird sich nun mit dem Fall des Gewerkschaftsmitglieds befassen.
 

Datenschutzbeauftragter wird wegen Betriebsratsamt abberufen

Der Arbeitgeber hatte ihn erst zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten im Betrieb und drei weiteren Konzernunternehmen bestellt. Auf Intervention des Datenschutzbeauftragten des Freistaats Thüringen berief sie ihn im Dezember 2017 und vorsichtshalber nach Inkrafttreten der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 als Datenschutzbeauftragten ab.
 
Die Abberufung ist nach deutschem Recht nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, vergleichbar wie bei einer außerordentlichen Kündigung. Die Vorinstanzen waren der Meinung, dass ein solcher wichtiger Grund nicht vorliegt.
 

BAG legt Fragen dem EuGH vor

Die DSGVO regelt, dass die Abberufung lediglich dann nicht gestattet ist, wenn sie wegen der Aufgabenerfüllung des Datenschutzbeauftragten vorgenommen wird. Einen wichtigen Grund verlangt sie nicht.
 
Das BAG sah ebenfalls keinen wichtigen Grund für gegeben. Aber ist dieser auch erforderlich, wenn es das europäische Recht nicht verlangt? Um diese Frage zu klären, hat es das Verfahren dem EuGH vorgelegt.
 
Dieser soll außerdem klären, ob es einen Interessenkonflikt gibt, wenn eine Person in einem Betrieb zeitgleich Betriebsratsvorsitzende*r und Datenschutzbeauftragte*r ist.
 
Links
 
Pressemitteilung des BAG
 
Lesen Sie auch
Freigestellter Betriebsratsvorsitzender darf Datenschutzbeauftragter bleiben

Betriebsrat muss sich nicht mit anonymen Gehaltslisten abspeisen lassen

Besonderer Kündigungsschutz auch für stellvertretenden Datenschutzbeauftragten

Rechtliche Grundlagen

Art. 38 Abs. 3 S. 2 DSGVO, § 6 Abs. 4 S. 1 BDSG

Art. 38 Abs. 3 S. 2 DSGVO

Der Datenschutzbeauftragte darf von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden.

§ 6 Abs. 4 S. 1 BDSG
Die Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten ist nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig.