Ob dem Betriebsrat ein Anspruch auf Räume im Betrieb zur ausschließlichen Nutzung oder nur zu bestimmten Zeiten überlassen werden müssen, hängt von der Größe des Betriebs und den Besonderheiten des Einzelfalls ab

Der Fall:

Die Arbeitgeberin erbringt Dienstleistungen im Hausmeisterbereich. Sie beschäftigt 155 Arbeitnehmer. Der Antrag stellende Betriebsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Sechs der Mitglieder arbeiten als Hausmeister. In den betreuten Objekten ist jeweils ein Hausmeisterbüro eingerichtet.

Der Betriebsrat forderte die Arbeitgeberin auf, ihm ein geeignetes Büro zur Verfügung zu stellen, um regelmäßig Sitzungen und Sprechstunden abhalten zu können. Das Büro sollte mit einem Schreibtisch, einem Telefonanschluss, einem PC, einem Aktenschrank und mindestens sieben Stühlen ausgestattet sein. Die Arbeitgeberin lehnte dies ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Einrichtung eines separaten Büros nicht erforderlich sei. Die Betriebsratsmitglieder könnten Computer und Telefon am Arbeitsplatz nutzen. Sprechstunden könnten in den Büros der Betriebsratsmitglieder oder im Konferenzraum abgehalten werden.

Die Entscheidung:

Dieser Auffassung widersprachen die Richter des LAG Köln.

Der Betriebsrat kann einen geeigneten, abschließbaren Raum zur alleinigen Nutzung verlangen. Bereits die Vorinstanz hat zutreffend auf die betrieblichen Besonderheiten verwiesen. Die dezentrale Organisation der Arbeitgeberin erschwert die ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit, wenn der Betriebsrat nicht die Möglichkeit hat, einen Raum an zentraler Stelle für sich allein zu verwenden.

Der Betriebsrat muss sich auch nicht auf die Möglichkeit verweisen lassen, die Konferenzräume zu nutzen. Entscheidend ist, dass nur durch die Zuweisung eines Raums zur alleinigen Nutzung sichergestellt ist, dass der Betriebsrat jeder Zeit zusammenkommen und bei seiner Zusammenkunft auf die für die Betriebsratstätigkeit notwendigen Unterlagen zugreifen kann. Dies ist bei den von der Arbeitgeberin aufgeführten Alternativen – wie etwa auch den Hausmeisterbüros - nicht möglich.

Der Betriebsrat kann schließlich einen Telefonanschluss und einen PC verlangen.
In jüngerer Rechtsprechung nimmt das BAG an, dass sich der Betriebsrat regelmäßig im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums bewegt, wenn er einen Internetzugriff für die einzelnen Mitglieder des Betriebsrats für erforderlich hält (BAG 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08). Dies impliziert, dass der Betriebsrat regelmäßig die Zurverfügungstellung eines Computers verlangen kann, denn der Internetanschluss setzt regelmäßig die Nutzung eines Computers voraus.

Folgen für die Praxis:

Das LAG ist in dem Beurteilungsspielraum der bisherigen Rechtsprechung des BAG geblieben und hat zu Recht wieder einmal die Rechte des Betriebsrates gestärkt.

Die Rechtsgrundlage ist § 40 Abs. 2 BetrVG.  Hiernach muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Büropersonal sowie Informations- und Kommunikations-technik zur Verfügung zu stellen. Es obliegt dem Betriebsrat die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und daher zur Verfügung zu stellen ist, wobei nach Ansicht des LAG auch die betrieblichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Dies waren vorliegend die dezentrale Organisation der Arbeitgeberin, die eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit erschwert, wenn der Betriebsrat nicht die Möglichkeit hat, einen Raum an zentraler Stelle für sich allein zu verwenden. Allein die Hausmeisterräume, die für die Mieter auch zugänglich waren, waren daher teilweise öffentlich und daher eine Nutzung als Betriebsratsbüro nicht sachgerecht. Der Raum muss dann,  wenn der Betriebsrat ihn benötigt zur Verfügung stehen, daher konnte der Betriebsrat auch nicht auf Konferenzräume der Arbeitgeberin verwiesen werden.

Der Betriebsrat durfte daher zu Recht eine Ausstattung mit PC und Internetanschluss und dem erforderlichen Mobiliar w.z.B. einen Tisch, Stühlen, Aktenschrank usw. verlangen. Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber diese beschaffen und bereitstellen muss, und der Betriebsrat diese sich nicht selbst beschaffen sollte und danach die Kosten beim Arbeitgeber geltend machen kann. Dies geht nämlich nur in Ausnahmefall, wenn z.B. die ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit ohne die sofortige Anschaffung gefährdet wäre. Dies wäre z.B. der Fall, wenn es ein obsiegendes Urteil hierzu gäbe, der Arbeitgeber sich aber weiter weigern würde die Ausstattung zu überlassen.  
Interessant  ist in diesem Zusammenhang, dass das Eigentum der Büroausstattung beim Arbeitgeber verbleibt, jedoch das Hausrecht im Rahmen seiner Aufgabe  in den Räumlichkeiten des Betriebsrates dem Betriebsrat selbst zusteht.

Sollten also Streitigkeiten über die Ausstattung oder Räumlichkeiten usw. bestehen ist auf jeden Fall Rechtsrat wichtig und ggf. eine Klage zur erheben.

Beschluss des LAG Köln vom 23.01.2013, Az: 5 TaBV 7/12