

Eine Lehrerin für Sprachförderung wehrte sich vor dem Arbeitsgericht Trier dagegen, dass ihr Arbeitsverhältnis mit dem Land Rheinland-Pfalz bis zum 15. Juli 2016 befristet war. Zusammen mit ihr erreichte der Trierer Rechtsschutzsekretär Ralf Michaelis der DGB Rechtsschutz GmbH, dass sie jetzt in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht.
Die Klägerin war seit Oktober 2012 aufgrund mehrerer Befristungen durchgängig beim beklagten Land beschäftigt. Der letzte dieser befristeten Arbeitsverträge datiert vom 3. Juli 2015 und sah vor, dass das Arbeitsverhältnis vom 25. Juli 2015 bis zum 15. Juli 2016 dauern sollte. Die Klägerin arbeitete in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylanten. Dort half sie geflüchteten Kindern beim Erlernen der deutschen Sprache.
Gründe für die Befristung überzeugen nicht
Als sachlichen Grund für die Befristung führte das beklagte Land hauptsächlich an, es bestehe nur ein vorübergehender Bedarf, die Klägerin zu beschäftigen. Aufgrund von „politischen Maßnahmen“ sowohl auf deutscher als auch auf europäischer Ebene sei zu erwarten, dass die Zahl der Flüchtlinge in Deutschland tendenziell zurückgehen werde. Darüber hinaus habe der Bundeshaushalt Geld „zur Bewältigung des Zuwanderungsstroms“ nur für das Haushaltsjahr 2015 zugesagt. Und zuletzt habe die Absicht bestanden, die Sprachförderung verstärkt in den normalen Schulen anzusiedeln. Nicht einer dieser Gründe hatte vor dem Arbeitsgericht Trier Bestand.
Der Vorübergehende Beschäftigungsbedarf
Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf kann ein Befristungsgrund sein. Dies ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz ausdrücklich so geregelt. Es muss aber mit hinreichender Sicherheit absehbar sein, dass der Beschäftigungsbedarf mit Ablauf der Befristung wegfallen wird. Diese Prognose bezieht sich immer auf den Moment, in dem die Parteien den befristeten Arbeitsvertrag abschließen. Außerdem müssen der Voraussage konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen. Diese Voraussetzungen sind hier nach der zutreffenden Auffassung des Arbeitsgerichts Trier nicht erfüllt.
Arbeitsgericht „zerpflückt“ negative Prognose des beklagten Landes
Ein Rückgang der Flüchtlingszahlen war im Sommer 2015 nicht abzusehen. Im Gegenteil: Noch in der zweiten Jahreshälfte eröffnete des beklagte Land mehrere Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende neu. „Politische Maßnahmen“ wie Beschleunigung der Asylverfahren oder der Ausbau von Sprachkursen haben aus der Sicht vom Juli 2015 nicht dazu geführt, dass die Flüchtlingszahlen zurückgingen. Zwar gab es Maßnahmen, die tatsächlich zu einer Reduktion führten, so zum Beispiel das Abkommen mit der Türkei. Aber alle diese Maßnahmen sind erst zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten, als der befristete Arbeitsvertrag längst abgeschlossen war. Das beklagte Land konnte diese Maßnahmen also nicht mehr für die Prognose heranziehen.
Außerdem spricht auch gegen eine für die Klägerin negative Prognose, dass das beklagte Land die Arbeitszeit der Klägerin ab dem 4. Januar 2016 mit der Begründung eines zusätzlichen Unterrichtsbedarfs sogar um zwei Stunden erhöht hat.
Die Gelder aus dem Bundeshaushalt
Zu Recht weist das Arbeitsgericht Trier darauf hin, dass die Haushaltsmittel nicht ausdrücklich für die Finanzierung von Sprachförderunterricht bestimmt sind. Außerdem kann das beklagte Land eine Befristung nicht auf die Ungewissheit stützen, ob Bundeszuschüsse in Zukunft weiter zur Verfügung stehen.
Die Sprachförderung an normalen Schulen
Die Richter*innen der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Trier weisen in ihrer Entscheidung vom 07.06.2016 darauf hin, dass es sei nicht ersichtlich sei, warum die Klägerin nicht auch an einer normalen Schule arbeiten können soll. Dies gilt umso mehr, als sie im Herbst 2015 bereits drei Monate lang an eine solche Schule abgeordnet war.
Berufungsmöglichkeit für beklagtes Land
Aufgrund der Aktualität unserer Berichterstattung ist die Frist noch nicht abgelaufen, innerhalb derer das beklagte Land Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil einlegen kann. Wenn Berufung eingelegt wird, werden wir weiter berichten.
Im Praxistipp: § 14 Zulässigkeit der Befristung Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)