Samstag gilt als Werktag
Samstag gilt als Werktag

Geringere Arbeitszeit wegen Feiertagen


Für Schichtdienst leistende Beschäftigte ist nach dieser Tarifnorm eine Verminderung der Sollarbeitszeit vorgesehen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie an bestimmten Vorfeiertagen (Heiligabend, Silvester) oder Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind.
 
Ohne diese tariflichen Regelungen müssten die nach Dienstplan arbeitenden Beschäftigten zur Erreichung der vollen Vergütung die am (Vor-)Feiertag dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden an einem anderen Tag ableisten.
 

Die Regelung in § 6 Abs. 3 TVöD-K lautet:

 
„Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden“.
 

Im Schichtdienst tätige Krankenschwester hat geklagt


Die Klägerin ist als Krankenschwester in einem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD-K Anwendung.
 
Die Klägerin arbeitet nach einem Dienstplan, der Wechselschichten an allen sieben Tagen in der Woche vorsieht. Innerhalb dieses Rahmens wird die Klägerin an fünf Tagen mit jeweils 7,7 Stunden eingesetzt.
 
Die Klägerin hatte am 1. Januar 2011 und 24. Dezember 2011 dienstplanmäßig frei. Bei beiden Tagen handelte es sich um Samstage. Entgegen der tariflichen Regelung hat die Beklagte für diese Tage keine Sollstundenreduzierung vorgenommen.
 
Sie begründete dies damit, dass ein Samstag kein Werktag im Tarifsinne sei. Die Klägerin hingegen vertrat die Auffassung, dass ihre Sollarbeitszeit sich für beide Tage um jeweils 7,7 Stunden vermindern habe.
 

In allen Instanzen erfolgreich  - Samstag gilt als Werktag


Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Ohne Erfolg blieb die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten vor dem BAG.
 
Die Richter*innen des 6. Senats kamen zu dem Ergebnis, dass sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt, dass der Samstag als Werktag i.S.v. § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K anzusehen ist.
 
Damit wurde klargestellt, dass in Betrieben, in denen regelmäßig an Feiertagen und Vorfeiertagen gearbeitet wird, das tatsächlich nutzbare Arbeitszeitvolumen durch Feiertage bzw. Vorfeiertage, die auf Samstage fallen, vermindert wird.


Hier geht es zur Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.09.2017:


PRAXISTIPP: §6 TVÖD K