Auch Angestellte von Prominenten dürfen öffentlich über ihren Arbeitsrechtsstreit sprechen
Auch Angestellte von Prominenten dürfen öffentlich über ihren Arbeitsrechtsstreit sprechen

Arbeiten für die Reichen und Schönen – das dachte sich ein Hausmeister, als er der ehemaligen Ehefrau eines Ex-Formel-1-Rennfahres seine Dienste anbot. Man wurde sich einig und verfasste einen Arbeitsvertrag. Allerdings waren die Formulierungen der Vereinbarung nicht ganz eindeutig. 

Interpretation ist Ansichtssache

Der Hausmeister verklagte seine Arbeitgeberin auf Zahlung von mehr als 40.000 EUR, ausgehend von einem Arbeitslohn von 450 EUR - pro Stunde. Sowohl die erste als zweite Instanz wiesen seine Ansprüche ab.

Auf die Geschichte wurde eine überregionale Boulevardzeitung aufmerksam. In einem Artikel berichtet sie über die Klage des Hausmeisters. Gegen die veröffentlichten Aussagen ihres ehemaligen Mitarbeiters wehrte sich die Arbeitgeberin nun selbst vor dem Arbeitsgericht.

Das Arbeitsgericht Mönchengladbach sah keinen Grund, dem Hausmeister seine Äußerungen zu untersagen. In dem Zeitungsartikel habe dieser schließlich ausdrücklich gesagt, dass er mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin über die Interpretation des Arbeitsvertrags streite. 

Auch wenn er den ihm seiner Meinung nach zustehenden Lohn vor Gericht nicht durchsetzen konnte, dürfe er weiterhin an seiner Deutung des Arbeitsvertrags festhalten. Etwas anderes sei nur dann anzunehmen, wenn der Hausmeister verbreitet hätte, die Forderung bestehe unbestritten und die Zahlung würde verweigert.

Haupt- und Nebenpflichten

Zu den Hauptpflichten in einem Arbeitsverhältnis gehört die Bezahlung der geleisteten Arbeit durch den Arbeitgeber. Zusätzlich ergeben sich für die Vertragsparteien aus dem Arbeitsvertrag Pflichten zur Rücksichtnahme aus den sogenannten Nebenpflichten. Für den Arbeitnehmer bedeutet das zum Beispiel, dass er Äußerungen unterlassen sollte, die den Ruf seines Arbeitgebers schädigen könnten.

Eine weitere Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag besteht darin, über vertrauliche Informationen des Betriebs Stillschweigen zu bewahren. Das gilt jedoch nur für Informationen, die einer begrenzten Anzahl von Beschäftigten bekannt sind. Allgemein Bekanntes ist kein Betriebsgeheimnis, auch wenn der Arbeitgeber es als solches bezeichnet. 

Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht in der Regel nur vom Beginn bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Danach kann der Arbeitnehmer das erworbene Wissen zu seinem eigenen Nutzen verwenden. Allerdings kann der Arbeitgeber ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren. Um eine spätere Konkurrenz zu verhindern, muss er dafür einen finanziellen Ausgleich zahlen.

Praxistipp: Geheimnisträger

Für einige Berufsgruppen besteht eine besondere Pflicht zur Verschwiegenheit. Wer im medizinischen Bereich tätig ist, hat mit Informationen vertraulich umzugehen. 

Dasselbe gilt für Beschäftigte mit Zugriff auf personenbezogene Daten, wie etwa in der Personalabteilung. Auch Betriebsräte sind gesetzlich verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht öffentlich zu machen. (Dieser Artikel ist zuerst erschienen in: „AiB-Newsletter, Rechtsprechung für den Betriebsrat“ des Bund-Verlags, Ausgabe 10/2016 vom 10.05.2016.)


Hier  zur Pressemitteilung zum Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach

 

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