Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine Kopie aller E-Mails, in denen er erwähnt wird? . Das BAG hat die Klage aus prozessualen Gründen abgewiesen. Copyright by Adobe Stock/ blankstock
Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine Kopie aller E-Mails, in denen er erwähnt wird? . Das BAG hat die Klage aus prozessualen Gründen abgewiesen. Copyright by Adobe Stock/ blankstock

Nicht nur unter Arbeitsrechtlern, sondern auch in interessierten Kreisen des Datenschutzes war diese Entscheidung mit Spannung erwartet worden. Erstmals hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage zu beschäftigen, wie weit der Auskunftsanspruch von Arbeitnehmer*innen geht. Wer auf eine inhaltliche Klärung gehofft hatte, wurde allerdings enttäuscht.
 

Ehemaliger Arbeitnehmer macht Anspruch nach Art. 15 DSGVO geltend

Geklagt hatte ein Wirtschaftsjurist. Mit seiner Klage hat er unter anderem Auskunft darüber verlangt, welche seiner personenbezogenen Daten seine ehemalige Arbeitgeberin verarbeitet hat. Sie sollte ihm eine Kopie dieser Daten überlassen. Vor dem Bundesarbeitsgericht ging es nur noch um letzteren Anspruch.
 
Diesen hatte das erstinstanzliche Gericht abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte dem Kläger teilweise recht gegeben und ihm Kopien der Daten zugestanden, die Gegenstand der Auskunft waren.
 
Das Begehren des Klägers, Kopien sämtlicher E-Mails zu erhalten, in denen er namentlich erwähnt wird, lehnte das LAG hingegen ab.
 

Das Auskunftsverlangen nach DSGVO

In jedem Arbeitsverhältnis werden Daten verarbeitet. Arbeitnehmer*innen können sich hiergegen auch nicht wehren. Denn nach dem Bundesdatenschutzgesetz dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies erforderlich ist. Als Gründe nennt das Gesetz ausdrücklich:

  • die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses
  • die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses
  • die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
  • Ausübung oder Erfüllung der Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten

 
Im Gegenzug haben Beschäftigte einen Anspruch zu erfahren, in welchem Umfang tatsächlich Daten über sie erhoben werden. Art. 15 DSGVO listet konkret auf, welche Daten dies sind. Unter anderem muss der Arbeitgeber über den jeweils konkreten Verarbeitungszweck und die Kategorien der Verarbeitung informieren. Außerdem muss er mitteilen, wem er diese Daten außerdem zugänglich macht.
 
Außerdem muss er auf Verlangen der Beschäftigten Kopien der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung stellen.
 

Bundesarbeitsgericht weist Klage aus prozessualen Gründen ab

Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen, ohne sich mit der Frage zu beschäftigen, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie die Erteilung einer Kopie von E-Mails umfassen kann.
 
Denn der Antrag des Klägers sei nicht bestimmt genug gewesen. Würde die Beklagte dazu verurteilt, den E-Mail-Verkehr des Klägers in Kopie zur Verfügung zu stellen sowie von E-Mails, die ihn namentlich erwähnen, bliebe unklar, welche E-Mails konkret die Beklagte ihm überlassen muss.
 
Der Kläger hätte hier im Wege der Stufenklage vorgehen sollen um zunächst zu klären, welche E-Mails konkret vorliegen. Erst dann hätte er einen Antrag formulieren können, der auch im Zwangsvollstreckungsverfahren durchgesetzt werden kann.
 
Links
 
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts
 
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Rechtliche Grundlagen

Art. 15, Abs. 3 DSGVO Auskunftsrecht der betroffenen Person

Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.