Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte? Copyright by Adobe Stock/Sir_Oliver
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Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund einer Kündigung des Klägers mit Ablauf des 30.06.2017.
Im Rahmen einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung stritten die Parteien um die Entfernung einer dem Kläger ausgesprochenen Abmahnung.
 

Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses?

Unter Hinweis auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), so das LAG, stehe dem Kläger ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte zu. Denn nach Artikel 17 dieser Verordnung sei der Arbeitgeber verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn diese für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind. Es sei nicht ersichtlich, welches Interesse die Beklagte daran haben könne, die Abmahnung weiterhin in der Personalakte des Klägers zu behalten. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei jedenfalls die Warnfunktion der Abmahnung entfallen. Ein Arbeitnehmer müsse auch keine Anhaltspunkte dafür darlegen, dass die Abmahnung ihm noch schaden könne.

 

Ausnahme: Kein Entfernungsanspruch bei möglichen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen

Unabhängig von dem grundsätzlichen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung wies das LAG darauf hin, dass ein Interesse am Erhalt einer Abmahnung bestehen könne, soweit dies zur Abwehr von etwaigen Ansprüchen des Arbeitnehmers oder zur Begründung eigener Ansprüche gegen den Arbeitnehmer erforderlich sei. Da zwischen den Parteien jedoch keine weiteren Auseinandersetzungen bestanden, bei denen die Abmahnung noch dienlich hätte sein können, bestätigte das LAG die Entscheidung des Arbeitsgerichts.

Hier geht es zum Urteil des LAG Sachsen-Anhalt

Rechtliche Grundlagen

Artikel 17 Abs. 1 Datenschutz - Grundverordnung

Art. 17 DSGVO Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")

1. Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
1. Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
2. Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
3. Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2
Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
4. Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
5. Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
6. Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben.


2. Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist
1. zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
2. zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
3. aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3;
4. für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89
Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder
5. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.