• Die Bundesagentur für Arbeit schreibt in Berlin und Cottbus  zwei Stellen als     Personalberater mit identischen Anforderungsprofilen aus.
  • Die Ausschreibung erfolgt ausschließlich intern.
  • Ein langjähriger Mitarbeiter der Agentur, der schwerbehindert ist, bewirbt sich auf beide Stellen. Er ist nicht offensichtlich ungeeignet dafür.
  • Die Regionaldirektion der Agentur führt für beide Stellen ein Auswahlverfahren nach identischen Kriterien durch.
  • Sie lädt den schwerbehinderten Bewerber nur zu einem Vorstellungsgespräch für die Stelle in Berlin ein.
  • Der Bewerber ist der Auffassung, er sei wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt, weil er nur ein Vorstellungsgespräch gehabt habe. Er verlangt deshalb Schadensersatz.

(nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 25. Juni 2020; Aktenzeichen 8 AZR 75/19)