• Ein Arbeitgeber schließt mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung.
  • Die Vereinbarung soll nur gelten, wenn ihr mindestens 80% der Arbeitnehmer*innen zustimmen.
  • Die Dauer der Frist, innerhalb derer die Arbeitnehmer*innen ihre Zustimmung erklären können, bestimmt der Arbeitgeber.
  • Die Betriebsvereinbarung wird auch bei einer geringeren Zustimmung wirksam, wenn der Arbeitgeber dies zulässt.
  • Der Betriebsrat hält die Betriebsvereinbarung für unwirksam.
  • Der Arbeitgeber hält die Betriebsvereinbarung für wirksam. Schließlich sei es doch von Vorteil, wenn die Arbeitnehmer*innen die Möglichkeit zu Mitbestimmung hätten.

(nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 28. Juli 2020; Aktenzeichen 1 ABR 4/19)