- Ein Arbeitgeber beschäftigt unter anderem fünf juristische Mitarbeiter.
- Aus betriebsbedingten Gründen kündigt er einem dieser Mitarbeiter, der 1947 geboren wurde und seit 1981 für seinen Arbeitgeber arbeitet. Dieser Mitarbeiter bezieht bereits eine Regelaltersrente.
- Dagegen behält eine Mitarbeiterin ihren Arbeitsplatz, die einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig ist. Sie wurde im Jahr 1979 geboren und ist seit 2007 bei dem Arbeitgeber beschäftigt.
- Der Mitarbeiter klagt gegen die Kündigung unter anderem mit dem Argument, aufgrund seines deutlich höheren Alters sowie seiner viel längeren Betriebszugehörigkeit sei er sozial schutzwürdiger als die Kollegin. Deshalb könne seine Kündigung das Arbeitsverhältnis wegen einer fehlerhaften Sozialauswahl nicht beenden.
(vereinfacht nach BAG vom 27.04.17, 2 AZR 67/17)