Betriebsrat hat keinen Anspruch auf eigenständige Internet- und Telefonverbindung
Betriebsrat hat keinen Anspruch auf eigenständige Internet- und Telefonverbindung

Ein Betriebsrat hatte vom Arbeitgeber die Kostenübernahme für die Einrichtung eines vom Proxy-Server des Arbeitgebers unabhängigen Internetzugangs und einen von seiner Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss beantragt. Das Bundesarbeitsgericht wies den Antrag jetzt zurück.

Betriebsrat hat Anspruch auf erforderliche Ausstattung

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben in erforderlichem Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat kann einen Telefonanschluss und, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen verlangen.

Diese Ausstattung steht dem Betriebsrat zu, ohne dass er darlegen muss, warum diese Ausstattung konkret zur erforderlich ist. Diese Ansprüche kann der Arbeitgeber dadurch erfüllen, dass er dem Betriebsrat im Rahmen des im Betrieb bestehenden Informations- und Kommunikationssystems einen Telefonanschluss zur Verfügung stellt.

Er kann auch den Internetzugang und den E-Mail-Verkehr über ein Netzwerk vermitteln, das für alle Arbeitsplätze des Unternehmens einheitlich genutzt wird. 

Bundesarbeitsgericht: Eigener Server für Betriebsrat nicht erforderlich

Einen Anspruch auf einen separaten Anschluss für Internet und Telefon gibt es dagegen nicht. Wie die Vorinstanzen lehnte auch der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts den Antrag eines Betriebsrats ab.

Dieser hatte im vorliegenden Fall die Einrichtung eines vom Proxy-Server des Arbeitgebers unabhängigen Internetzugangs sowie eines von seiner Telefonanlage unabhängigen Telefonanschlusses gefordert.

Der Betriebsrat dürfe nicht allein wegen der abstrakten Gefahr einer missbräuchlichen Ausnutzung der technischen Kontrollmöglichkeiten einen separaten Telefonanschluss sowie Internetzugang für erforderlich halten.

Anmerkung

Das Bundesarbeitsgericht deutet in der Entscheidung die tatsächliche Konfliktlinie allenfalls an. Der Arbeitgeber ist technisch in der Lage, auf den Server seines Unternehmens zuzugreifen und auch alle dort gespeicherten E-Mails zu lesen, auch diejenigen, die dem Konto des Betriebsrats zugeordnet sind.

Diese Gefahr wischt der Siebte Senat mit dem Hinweis darauf bei Seite, eine abstrakte Gefahr der missbräuchlichen Ausnutzung bestehe nicht. Diese Sichtweise greift erkennbar zu kurz und wird den tatsächlichen Missbrauchsmöglichkeiten der modernen Technik nicht annähernd gerecht.

Durch das Betriebsverfassungsgesetz soll dem Betriebsrat ja ein eigener Machtbereich geschaffen werden, in dem er unabhängig vom Arbeitgeber agieren kann. So benötigt er eigene arbeitsrechtliche Fachliteratur, auch wenn dieselben Werke wahrscheinlich in der Personalabteilung vorhanden sind. Auch die Kommunikation soll in einem solchen geschützten Raum stattfinden.

Auf die Wahrscheinlichkeit des Missbrauchs darf es daher nicht ankommen. Mit dieser Argumentation könnte man dem Arbeitgeber auch einen Schlüssel zum Betriebsratsbüro zuerkennen. Es kann nicht darauf ankommen, ob der Arbeitgeber seine Machtstellung tatsächlich missbraucht, sondern, dass er tatsächlich eine bestimmte Machtstellung nicht bekommt.

Für eine abschließende Bewertung bleibt allerdings die ausführliche Urteilsbegründung abzuwarten. Diese wird zeigen, inwieweit sich das Gericht mit den Gefahren des technischen Missbrauchs tatsächlich auseinander gesetzt hat.

Rechtliche Grundlagen

§ 40 Betriebsverfassungsgesetz - Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats

Betriebsverfassungsgesetz
§ 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.