Allgemeiner Auskunftsanspruch des Betriebsrats besteht immer
Allgemeiner Auskunftsanspruch des Betriebsrats besteht immer

Die allgemeinen Aufgaben und Pflichten des Betriebsrates sind in § 80 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) aufgezählt. Die Norm vermittelt kein unmittelbares Mitbestimmungsrecht. Sie legt aber in allgemeiner Form fest, für welche Fragen der Betriebsrat zuständig ist. 

Allgemeiner Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats

Im zweiten Absatz der Vorschrift ist geregelt, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat in diesen Fragen unterrichten und sich mit ihm besprechen muss. Dieser Unterrichtungsanspruch ist, wie der Fall des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) zeigt, auch gerichtlich durchsetzbar. 


Der Betriebsrat eines Krankenhausbetreibers wollte wissen, welchen Arbeitnehmern in welcher Höhe und nach welchen Kriterien Zulagen gezahlt werden. Der Arbeitgeber verweigerte die Auskunft. Der Betriebsrat klagte darauf, ihm die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.


Das Arbeitsgericht war der Auffassung, dass die daraufhin erhobene Klage des Betriebsrates unbegründet sei. Der Betriebsrat hätte Tatsachen oder wenigstens Indizien vortragen müssen, dass der Arbeitgeber außertarifliche Zuschläge bezahle.

Überwachungsaufgaben bestehen grundsätzlich

Diese Entscheidung hat das LAG kassiert. Für den allgemeinen Auskunftsanspruch bedürfe es weder eines konkreten Anlasses noch eines greifbaren Anhaltspunktes, so das LAG. Die Überwachungsaufgaben bestünden grundsätzlich und nicht erst bei Vorliegen von Verdachtsmomenten für Verstöße des Arbeitgebers.


Der Betriebsrat müsse daher auch keinen konkreten Anlass vortragen. Der Betriebsrat müsse die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen jederzeit zur Verfügung haben. Auf einen besonderen Anlass käme es nicht an.

Anmerkung

Der Entscheidung des LAG ist zuzustimmen. Im Bereich der Vergütung der Beschäftigten kommt § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG als Mitbestimmungsrecht in Betracht. Der Betriebsrat hat auch auf die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu achten. 


Da die Frage der Zulagen somit im Zuständigkeitsbereich des Betriebsrates liegt, kann er sich auf seine Informationsrechte berufen.


Dabei ist wichtig, dass er nicht – wie das Arbeitsgericht noch meinte – zunächst in der Pflicht sein soll, Anhaltspunkte für Verstöße des Arbeitgebers zu benennen. Die Informationsrechte des Betriebsrates sind gerade auch dazu da, um dem Betriebsrat Informationen aus Bereichen zu ermöglichen, die seiner unmittelbaren eigenen Wahrnehmung entzogen sind.

Praxistipp: Auskunftsanspruch durchsetzen!

Es ist fraglos mühsam, wenn nicht erst die konkrete Mitbestimmung zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führt, sondern schon Informations- und Auskunftsansprüche gerichtlich erstritten werden müssen. Das Verfahren zeigt aber, dass es sich lohnt, solche Ansprüche im Notfall auch gerichtlich durchzusetzen.


Im hiesigen Fall wollte der Arbeitgeber gerne für sich behalten, welchem Beschäftigten er welche Zulagen zahlt. Bei einem intransparenten Vergütungssystem ist dem Missbrauch freilich Tür und Tor geöffnet. Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und der trotzdem immer noch bestehenden ungerechten Entlohnung (Stichwort: gender pay gap) ist es wichtig, dass der Betriebsrat die notwendigen Einblicke erhält.


Die Auskunft ist vom Arbeitgeber übrigens in der Regel schriftlich zu erteilen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des BAG immer dann, wenn es sich um umfangreiche und komplexe Angaben handelt.


Der Betriebsrat muss sich auch nicht mit anonymisierten Informationen zufrieden geben. Die Interessensvertretungen von Beschäftigten sind im Bundesdatenschutzgesetz ausdrücklich benannt. Eine Weitergabe von Daten an sie zur Aufgabenwahrnehmung ist eine zulässige Form der Datennutzung. (Dieser Artikel ist zuerst erschienen in: „AiB-Newsletter, Rechtsprechung für den Betriebsrat“ des Bund-Verlags, Ausgabe 6/2016 vom 05.04.2016.)

 

Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 04.05.2015 - 16 TaBV 175/14 hier im Volltext

 

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Im Praxistipp: Betriebsverfassungsgesetz § 80 Allgemeine Aufgaben

Rechtliche Grundlagen

Betriebsverfassungsgesetz § 80 Allgemeine Aufgaben

Betriebsverfassungsgesetz
§ 80 Allgemeine Aufgaben

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2. Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b. die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3. Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4. die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5. die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6. die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7. die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8. die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.