Arbeitgeber sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle Hygienemaßnahmen eingehalten werden. Copyright by Adobe Stock/JustLife
Arbeitgeber sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle Hygienemaßnahmen eingehalten werden. Copyright by Adobe Stock/JustLife

Corona und kein Ende. Gerade haben wir uns daran gewöhnt, uns mit Maske und Abstand wieder einigermaßen normal durch die Welt zu bewegen, droht eine neue Infektionswelle. Ein zweiter „Lock Down“ ist nicht unwahrscheinlich.
 
Ärgerlich sind Menschen, die aus Unverstand oder weil sie meinen, ein komplexes Geschehen wie eine  Pandemien mit ganz einfachen Denkmustern durchschauen zu können, einfache Hygieneregeln nicht einhalten. Nicht mehr nur ärgerlich, sondern beinahe kriminell sind Arbeitgeber, die ihre Belegschaften zu Arbeiten unter Bedingungen zwingen, die Viren geradezu dazu einlädt, sich zu verbreiten.
 

Viele Arbeitgeber halten sich nicht an die Regeln, die das Bundesarbeitsministerium in der Pandemie vorgibt

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat Ende April 2020 neue Regeln für Infektionsschutz am Arbeitsplatz erlassen. Wir hatten darüber berichtet:
 
„Zurück in den Betrieb: Neue Regeln für Infektionsschutz am Arbeitsplatz“
 
Im August 2020 hat das BMAS die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel bekannt gemacht. Auch hierüber hatten wir berichtet:
 
„Die neue Corona- Arbeitsschutzregel ist endlich in Kraft“
 
Ausbrüche in Unternehmen zeigen deutlich, dass sich nicht alle Arbeitgeber an die Regeln halten oder in ihnen allenfalls unverbindliche Empfehlungen sehen. Dabei hat der Bundesarbeitsminister bereits im April deutlich gemacht, dass es wichtig sei, dass wir bundesweit klare und verbindliche Standards hätten. „Auf diese Standards können sich alle verlassen und an diese Standards müssen sich auch alle halten“, so damals Hubertus Heil.
 

Bund, Länder und Unfallversicherungsträger vereinbaren koordinierten und konsequenten Arbeitsschutz gegen die Corona-Epidemie

Inzwischen haben sich Bund und Länder gemeinsam mit den Unfallversicherungsträgern, den Arbeitgeberverbänden und den Gewerkschaften  mit den Arbeitsbedingungen in Zeiten der Pandemie befasst.
 
Aufgrund internationaler und europäischer Vorgaben musste die Bundesrepublik Deutschland die Arbeiten von Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern im Bereich der Prävention koordinieren. Ergebnis ist die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA). Der Gesetzgeber hatte insoweit Vorschriften in das Sozialgesetzbuch VII (§ 20 Abs. 1 SGB VII) und in das Arbeitsschutzgesetz (§ 21 Abs. 3 ArbSchG) eingefügt.
 
Die GDA versteht sich als eine auf Dauer angelegte konzertierte Aktion von Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern zur Stärkung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.
 
Seit Dezember 2008 gibt es die Nationale Arbeitsschutzkonferenz (NAK), deren Aufgabe es ist, die GDA zu entwickeln und fortzuschreiben.  Sie besteht aus drei Vertreter*innen des Bundes, der Länder und der Unfallversicherungsträger. Letzteres sind die Berufsgenossenschaften und die Unfallkassen. Hinzu kommen in beratender Funktion noch je drei Vertreter*innen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände.
 

Es geht um gemeinsame Arbeitsschutzziele von Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern

In der NAK entscheiden die Mitglieder über die Ausrichtung der GDA und legen gemeinsame Prioritäten und Arbeitsschutzziele fest. Die NAK kann Arbeitsgruppen einsetzen, etwa um Arbeitsprogramme umzusetzen oder die Evaluation zu steuern. Auch die Arbeitsgruppen sind paritätisch mit Vertretern aller GDA-Träger besetzt.
 
Die Mitglieder der NAK verständigen sich auf gemeinsame Arbeitsschutzziele, die sie für einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren festlegen. Derzeit befinden wir uns in der dritten Periode mit folgenden Schwerpunkten:
 

  • gute Arbeitsgestaltung bei Muskel-Skelett-Belastungen
  • gute Arbeitsgestaltung bei psychischen Belastungen
  • einen sicheren Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen.

 
Im Rahmen der GDA gibt es verschiedene Praxishilfen für Unternehmen, etwa den GDA-ORGAcheck, den sich Arbeitgeber aus dem Internet herunterladen können.
 

Die Nationale Arbeitsschutzkonferenz gibt Leitlinien für Prävention heraus

Wichtig sind auch die Leitlinien, die Geschäftsstelle der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz für die Obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder und die Präventionsleitungen der Unfallversicherungsträger herausgibt (GDA-Leitlinien).
 
Unterstützt wird die NAK von einem Arbeitsschutzforum, zu dem Vertreter der Verbände, der Wissenschaft und der Fachöffentlichkeit gehören. In diesem Jahr hat das Forum wegen der Pandemie allerdings nicht getagt. Gleichwohl hat die NAK jetzt für ein koordiniertes und konsequentes Vorgehen gegen die Corona-Pandemie in der Arbeitswelt die GDA-Leitlinie SARS-CoV-2 für den Arbeitsschutz beschlossen.
 
In den nächsten Monaten wollen Bund, Länder und Unfallversicherungsträger bei ihrer Beratung und Aufsichtstätigkeit einen deutlichen Schwerpunkt darauf legen, speziellen Regelungen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz umzusetzen.
 

Es gilt, die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel überall umzusetzen

Hierbei richtet sich der Fokus besonders auf Abstandsregelungen, Regelungen für Lüftungssysteme und allgemeine Hygienevorschriften. Ziel ist es, Mängel konsequent abzustellen und erforderlichenfalls Rechtsverstöße auch zu sanktionieren.
 
Die Leitlinie dient dem Ziel, SARS-CoV-2-Infektionen bei der Arbeit einzudämmen. Sie dient Aufsichts- sowie Präventionsdiensten als sichere Grundlage für ihr Verwaltungshandeln und ist ab sofort verbindlich anzuwenden. Die Arbeitgeber wissen damit, worauf sie sich einstellen können und müssen.
 
Die Gesundheitsbehörden sollen Arbeitgeber bei der Bekämpfung der Epidemie unterstützen, aber auch konsequent eingreifen, wenn sie gegen Vorschriften verstoßen. Zu diesen Vorschriften gehört insbesondere auch die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel des BMAS.
 
Hier geht es zur Leitlinie zur Beratung und Überwachung während der SARS-CoV-2-Epidemie
Hier geht es zur Homepage der GDA