Eine Busfahrt, die ist lustig, eine Busfahrt, die ist schön (...). Aber: Keiner wird gezwungen! Copyright by parallel_dream/Fotolia
Eine Busfahrt, die ist lustig, eine Busfahrt, die ist schön (...). Aber: Keiner wird gezwungen! Copyright by parallel_dream/Fotolia

In der Zeit vor und nach den Sommerferien haben Betriebsausflüge wieder Hochkonjunktur. Nicht jedem gefallen diese Gemeinschaftsunternehmungen, die das Arbeitsklima und den betrieblichen Zusammenhalt fördern sollen.
 

Keiner wird gezwungen

Ein Zwang zur Teilnahme besteht nicht. Schließlich regelt der Arbeitsvertrag nur die Pflicht zur Arbeit.
 
Allerdings darf der Beschäftigte auch nicht einfach zu Hause bleiben. Wer nicht am Ausflug teilnehmen will, muss  - wenn er keinen Urlaub beantragt hat  - arbeiten, sofern eine entsprechende Möglichkeit besteht. Das kann natürlich ausgeschlossen sein, wenn das Firmengelände wegen des Ausflugs geschlossen bleibt.
 

Wie sieht es mit der Lohnzahlung aus?

Selbstverständlich behalten Beschäftigte ihren Lohnanspruch, wenn sie am Ausflug teilnehmen. Überstunden bauen sie allerdings nicht auf, wenn das offizielle Arbeitsende beim Ausflug überschritten wird.
 
Wenn für den gesamten Betrieb oder jedenfalls einzelne Abteilungen ein Betriebsausflug festgesetzt wird, darf der Chef umgekehrt auch niemanden willkürlich ausladen. Das verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz. Er muss also auch den BVB-Fan in die Schalker Arena einladen.
Besteht aber die Notwendigkeit, in der Firma einen Notdienst vorzuhalten, kann er einzelne Beschäftigte zur Arbeit verpflichten.
 

Unfallversicherung während des Ausfluges

Während des Betriebsausflugs ist jeder Teilnehmer über die Berufsgenossenschaft (BG) unfallversichert, sofern zu der Veranstaltung der gesamte Betrieb oder wenigstens einzelne Abteilungen eingeladen sind. Ein Unfall gilt dann als Arbeitsunfall. Das gilt auch für den Hin- und Rückweg.
 
Diese Versicherung gilt jedoch nur bis zum offiziellen Ende des Betriebsausflugs. Wenn einige Unentwegte darüber hinaus kein Ende finden und weiterfeiern, greift die Unfallversicherung über die BG nicht ein. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein.
 

Knigge ist immer dabei

Auch während eines Betriebsausflugs gelten die allgemeinen Umgangsformen. Wer zu tief ins Glas schaut und bierselig einen Kollegen beleidigt, riskiert eine Abmahnung. Eine sexuelle Belästigung ist auch hier absolut tabu und kann mit einer (gegebenenfalls auch fristlosen) Kündigung geahndet werden.
 
Und ob das vom Chef in Feierlaune angebotene „du“ auch noch am nächsten Tag Bestand hat, sollte der Beschäftigte vorsichtig erkunden, bevor er ins Fettnäpfchen tritt.
 
LINKS:
Lesen Sie auch:
Unfallversichert nach Betriebsfeier auf dem Oktoberfest?
Auch freigestellte Arbeitnehmer dürfen mitfeiern