Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass ein Mitarbeiter - obwohl er während der laufenden Kündigungsfrist nicht mehr arbeitet - an Betriebsfeiern teilnehmen darf.

Kündigung und Freistellung bis zur Rente

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seit vielen Jahren bei seinem Arbeitgeber in leitender Position beschäftigt war. Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis Ende 2015 gekündigt, im Anschluss an die Kündigungsfrist konnte der Kläger in Rente gehen.

Die Parteien hatten sich darauf geeinigt, dass der Kläger für die Dauer der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt wird. Außerdem war dem Kläger mündlich zugesagt worden, dass er weiterhin an betrieblichen Weihnachts- und Karnevalsfeiern sowie Betriebsausflügen teilnehmen könne.

Zum Betriebsausflug 2016 war der Kläger auch zunächst eingeladen worden. Allerdings teilte ihm der neue Vorstandsvorsitzende mit, seine Teilnahme am Betriebsausflug sei unerwünscht sei.

Klage auf Teilnahme an Betriebsfeiern

Der freigestellte Arbeitnehmer wollte sich das nicht gefallen lassen und klagte auf Teilnahme an den künftigen planmäßig stattfindenden betrieblichen Veranstaltungen bis zu seinem Renteneintritt. Das Arbeitsgericht gab seiner Klage statt.

Das Recht auf Teilnahme ergebe sich zum einen aus der mündlichen Zusage des Arbeitgebers, zum anderen aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Für eine Ungleichbehandlung in Form eines Ausschlusses von betrieblichen Feierlichkeiten hätte es eines Sachgrundes bedurft. Ein solcher läge etwa vor, wenn sich ein Arbeitnehmer bereits in der Vergangenheit bei derartigen Veranstaltungen störend verhalten hätte.

Nachdem dies jedoch beim Kläger nicht der Fall war, habe der Arbeitgeber keinen Grund gehabt, den Kläger von Betriebsfeiern auszuschließen. Die Freistellung von der Arbeit reiche als Sachgrund nicht aus.

Hier zur Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Köln zum Urteil vom 22.06.2017 – 8 Ca 5233/16

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Der vom Arbeitsgericht Köln entschiedene Fall dürfte eher eine zwischenmenschliche als eine rechtliche Dimension haben. Anders ist es wohl nicht zu erklären, dass der neue Vorstandsvorsitzende eine langjährige Führungskraft von Betriebsfeierlichkeiten auslädt.

In der Sache erscheint es auf den ersten Blick auch juristisch nachvollziehbar, dass man Personen, die am betrieblichen Geschehen nicht mehr teilnehmen, auch nicht zu betrieblichen Feiern einlädt. Denn schließlich dienen solche Feiern ja dem Zusammenhalt der Belegschaft. Allerdings ist es auch gute Tradition, auch Ehemalige zu derartigen Veranstaltungen einzuladen, zumal wenn sie aus Altersgründen ausgeschieden sind.

Das Arbeitsgericht Köln orientiert sich in seiner Entscheidung streng am arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz: Der Kläger steht in einem Arbeitsvertrag und ist deshalb wie alle anderen einzuladen. Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung kann sich nur aus der Maßnahme selbst ergeben, also wenn zu befürchten ist, der betreffende Arbeitnehmer werde die Veranstaltung erheblich stören. Und hierfür gab es keine Anhaltspunkte.