Spielen Sicherheitsaspekte keine Rolle bei der Arbeitskleidung, ist die Rechtslage schwieriger. Copyright by  contrastwerkstatt /Adobe Stock
Spielen Sicherheitsaspekte keine Rolle bei der Arbeitskleidung, ist die Rechtslage schwieriger. Copyright by contrastwerkstatt /Adobe Stock

Bei gesetzlich vorgeschriebener Sicherheitskleidung (Helm, Sicherheitsschuhe, Schutzanzug etc.) kann der Arbeitgeber selbstverständlich die Benutzung anordnen. Weigert sich der Arbeitnehmer, kann dies sogar als Vertragsverstoß abgemahnt werden.
 

Wer zahlt Sicherheitskleidung?

Anschaffungs- und Reinigungskosten für derartige Schutzkleidung hat der Arbeitgeber zu tragen.
Die notwendige Umkleidezeit, um die Schutzkleidung an- und auszuziehen, muss der Arbeitgeber als Arbeitszeit vergüten, da dies ja nach seinem Interesse erfolgt.
 
Anders ist dies bei freiwilliger Schutzkleidung. Der klassische „Blaumann“, der angezogen wird, um die eigene Kleidung zu schonen, muss vom Arbeitgeber nicht angeschafft werden.
 

Arbeitgeber wünscht einheitliche Arbeitskleidung

Schwieriger ist die Rechtslage, wenn Sicherheitsaspekte keine Rolle spielen.
Der Chef eines Cafés oder Schnellimbisses kann ein Interesse an einem einheitlichen Erscheinungsbild seiner Angestellten haben. Dann ist die Anweisung, Dienstkleidung zu tragen, rechtmäßig, zumal der Betrieb dann von dem Wiedererkennungswert seiner Beschäftigten profitiert.
 
Anders ist es aber dann, wenn die vorgeschriebene Kleidung gegen die guten Sitten verstößt, wie zum Beispiel ein sexistischer Aufdruck auf der Kleidung.
 

Anschaffungskosten bei Arbeitskleidung

Wenn der Chef das Tragen von Arbeitskleidung anordnet, trägt er auch die Anschaffungskosten. Individuelle Vereinbarungen, nach denen der Beschäftigte einen monatlich zu zahlenden Anteil trägt (Kleidergeld), sind grundsätzlich möglich, können aber unwirksam sein, etwa dann, wenn der finanzielle Aufwand in krassem Verhältnis zum Verdienst steht. Wer an der Grenze zum Mindestlohn vergütet wird, muss sicherlich davon nicht auch noch einen Teil als Kleidergeld zurückzahlen.
 

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Wenn ein Betriebsrat gewählt ist, hat dieser bei der Frage der Anordnung von Dienstkleidung ein Mitbestimmungsrecht.
 
Dies gilt auch für die Frage, ob Umkleidezeiten zur Arbeitszeit gehören.
 
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