dgb-logo
Veranstaltungen

Veranstaltung des DGB Rechtsschutzes

Forum 4 „Prekäre Beschäftigung“ beim Campus Arbeitsrecht 2018

Beim diesjährigen Campus Arbeitsrecht verteilten sich die Besucher*innen nach der Eröffnung und dem Referat der Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts auf vier Foren. Eines davon beschäftigte sich mit dem Thema „Prekäre Beschäftigung in 2018“.

Ausgangspunkt für die Diskussion der Teilnehmer*innen an diesem Forum waren drei Referate der Hochschullehrer Prof. Dr. Raimund Waltermann  und Prof. Dr. Jens Schubert sowie Evelyn Raeder von der ver.di Rechtsabteilung.

Prof. Dr. Raimund Waltermann

Sein Referat trug den etwas sperrigen Titel „Aktuelle Tendenzen im Niedriglohnsektor und in atypischer Beschäftigung - neue Gesetze und gesetzgeberische Konzepte (AÜG als Schwerpunkt), rechtliche und tatsächliche Wechselbeziehungen zwischen unterschiedlichen Beschäftigungsformen“.

Sachgrundlose Befristung

Zunächst beschäftigte sich Prof. Dr. Raimund Waltermann mit der atypischen Beschäftigungsform des sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses. In der Bundesrepublik betrifft dies derzeit ca. 400.000 Menschen.
Der Referent stellte klar, dass das Teilzeit- und Befristungsgesetz von 2001 in erster Linie Beschäftigungsförderung als Ziel hatte. Es ging darum, die Arbeitslosenzahlen ohne Rücksicht auf die Qualität der neuen Beschäftigungsverhältnisse zu reduzieren. Deshalb wich das Gesetz von der konzeptionellen Grundüberlegung ab, Befristungen nur zuzulassen, wenn dafür - ausnahmsweise - ein Sachgrund besteht. Statt dessen lässt es sachgrundlose Befristungen bis zu zwei Jahren und der Möglichkeit einer dreimaligen Verlängerung zu.
Prof. Waltermann formulierte als Ziel, zu der Konzeption zurückzukehren, nach der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nur in Betracht kommt, wenn gewichtige Sachgründe dafür vorliegen.

Beschäftigung im Niedriglohnsektor

Ergebnis eines Arbeitsverhältnisses sollte nach Prof. Waltermann sein, dass das Einkommen nicht nur den Lebensunterhalt sichere, sondern auch für eine angemessene Alterssicherung ausreiche. Sei letzteres nicht gewährleistet, folge daraus sichere Altersarmut. Deshalb dürfe es kein Arbeitsverhältnis geben, das trotz vollzeitiger Beschäftigung zu einer Altersrente führe, die unterhalb des Niveaus der Grundsicherung liege.
Die im neuen Koalitionsvertrag vereinbarte Grundrente sei insofern lediglich ein „sozialrechtliches Pflaster für arbeitsrechtliche Versäumnisse“.

Leiharbeit

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz von 1995 kam dem Interesse der Arbeitnehmer an einer Flexibilisierung der Arbeitswelt entgegen. Seither sind die Arbeitsgerichte ständig damit beschäftigt, sich mit den Wünschen der Arbeitgeber und dem Gleichstellungsinteresse der Arbeitnehmer*innen auseinanderzusetzen.
Prof. Waltermann wünschte sich in diesem Zusammenhang eine „Verschlankung der komplizierten gesetzlichen Regelungen“.

Folgen der Digitalisierung

Nach Prof. Waltermann führe die Digitalisierung der Arbeitswelt unter anderem zu einer Entwicklung weg vom bisher üblichen Arbeitsverhältnis hin zu einer „kleinen Selbstständigkeit“. Das habe auch gravierende sozialrechtliche Folgen. Denn sowohl Fragen der Altersvorsorge als auch des Unfallschutzes werden so problematisch. So sei absehbar, dass die kleine Selbstständige bei Bedarf eine steuerfinanzierte Grundsicherung erhalten, während Arbeitnehmer*innen beitragsfinanzierte Leistungen beziehen.
Der neue Koalitionsvertrag sehe eine Wahlfreiheit für „kleine Selbstständige“ vor. Sie sollen wählen können, ob sie gesetzlich oder freiwillig privat versichert sein wollen.
Von dieser Wahlmöglichkeit hält Prof. Waltermann nichts. Vielmehr fordert er, dass alle Arbeitende in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.

Prof. Dr. Jens Schubert

Das Thema von Prof. Dr. Jens Schubert lautete „Befristetes Arbeitsverhältnis“.

Häufigkeit und Verteilung befristeter Arbeitsverhältnisse

Jens Schubert stellte fest, dass derzeit 8,5% aller Arbeitsverhältnisse befristet sind. Davon haben 60% eine Laufzeit von unter einem Jahr.
Jüngere Arbeitnehmer*innen sind deutlich häufiger befristet beschäftigt als ältere.

Gesetzliche Grundlagen

Zunächst stelle Jens Schubert klar, dass es neben dem Teilzeit- und Befristungsgesetz weitere gesetzliche Regelungen gibt, die befristete Arbeitsverhältnisse ermöglichen. Er verwies in diesem Zusammenhang auf das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft, auf das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie auf das Sozialgesetzbuch VI.

Kettenbefristungen

Jens Schubert berichtete, das Bundesarbeitsgericht habe im Jahr 2012 entschieden, dass Kettenbefristungen wegen Rechtsmissbrauch unwirksam sein können. Das gelte selbst dann, wenn ein Sachgrund für die Befristungen vorliege. Allerdings seien es die Arbeitnehmer*innen, die Tatsachen vortragen und beweisen müssten, die auf einen Rechtsmissbrauch hindeuten.

Pläne der GROKO

Der Referent stellte die im Koalitionsvertrag niedergelegten Pläne vor. Danach dürfen Arbeitgeber mit mehr als 75 Beschäftigten nur noch maximal 2,5 Prozent der Belegschaft sachgrundlos befristen. Außerdem ist die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nur noch für die Dauer von 18 statt bislang von 24 Monaten zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist auch nur noch eine einmalige statt einer dreimaligen Verlängerung möglich.
Im Hinblick auf Kettenbefristungen ist geplant, dass Befristungen nicht zulässig sind, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein unbefristetes oder ein oder mehrere befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Gesamtdauer von fünf oder mehr Jahren bestanden haben.
Jens Schubert stellte klar, dass das allenfalls kosmetische Korrekturen seien, die am Grundübel der sachgrundlosen Befristung nichts zu ändern vermögen.

Evelyn Räder

Evelyn Räder widmete sich in ihrem Referat Problemen der „Einkommensarmut“. Ein ganz wesentlicher Aspekt waren dabei Teilzeitbeschäftigungen.

„Teilzeitfalle“

Das Phänomen „Armut trotz Arbeit“ trifft nicht nur, aber ganz besonders Teilzeitbeschäftigte. Gerade Frauen landen oft in der „Teilzeitfalle“. Sie reduzieren ihre bisherige Vollzeitbeschäftigung, weil sie sich der Kindererziehung widmen möchten. Ist der Nachwuchs alt genug, gibt es für die Frau keinen Anspruch auf eine Rückkehr zu Vollzeitarbeit. Dies hat zur Folge, dass wegen fehlender Beiträge zur Rentenversicherung Altersarmut vorprogrammiert ist.
Demgegenüber forderte Evelyn Räder, dass Frauen ein Recht darauf bekommen, bei Bedarf von Teil- zu Vollzeitbeschäftigung zu wechseln. Dies soll auch dann gelten, wenn die Frau bislang ausschließlich in Teilzeit gearbeitet hat.

Arbeiten im Niedriglohnbereich

Niedriglohn ist - erklärte Evelyn Räder - eine Vergütung, die unterhalb von 2/3 des mittleren Bruttolohns liegt. Dabei sei es ein Mythos, dass ausschließlich gering Qualifizierte in diesem Sektor beschäftigt seien.
Häufig folge aus einer Vergütung im Niedriglohnbereich die Notwendigkeit, den Verdienst mit Leistungen der Grundsicherung (HARTZ IV) aufzustocken. In diesen Fällen liege „Armut trotz Arbeit“ vor.

Forderungen

Angesichts der gravierenden Folgen einer Beschäftigung im Niedriglohnbereich forderte Evelyn Räder

  • eine Anhebung des Mindestlohns
  • die Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen zu erleichtern
  • Mindestbedingungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu schaffen, und
  • das Streikrecht nicht zu begrenzen.

Die Präsentation von Ass. jur. Evelyn Räder, Gewerkschaftssekretärin ver.di-Rechtsabteilung "Aspekte der Teilzeitarbeit und des entgeltschwachen Vollzeitarbeitsverhältnisses" gibt es hier zum Download

Zum Hauptbeitrag: 3. Campus Arbeitsrecht – ein Rückblick