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Wir waren dabei

Der Arbeitsmarkt bei Krankheit und Behinderung

Beim 12. Hans-Böckler-Forum in Berlin diskutierten die Teilnehmer*innen in sieben parallel laufenden Foren. Sozialrechtliche Themen der Arbeitswelt rund um Behinderung und Arbeitsunfähigkeit standen in den Foren 1 und 2 im Fokus.

Forum 1 stand unter dem Titel „Arbeitswelten mit Sozialrecht gestalten“. Die Moderation übernahmen Pro. Dr. Katja Nebe von der Universität Halle-Wittenberg und Robert Nazarek vom DGB Bundesvorstad.

Prävention und Rehabilitation mit dem Ziel eines inklusiven Arbeitsmarkts

Prof. Dr. Dörte Busch von der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin gab einen Überblick zum Rehabilitations- und Teilhaberecht. Als Ausgangspunkt für Prävention und Rehabilitation benannte sie das Bundesteilhabegesetz. Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen erfolgte eine umfassende Reform des SGB IX.
 
Als Ziel definierte Dr. Busch klar die Schaffung eines inklusiven Arbeitsmarktes. Trotz der Bemühungen, Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt zu integrieren, sei die Zahl der Beschäftigten in den Werkstätten für Behinderte Menschen (WfBM) stetig gestiegen.
 
Sie nannte einige interessante Zahlen: Im Jahr 2017 gab es in Deutschland 7,76 Millionen Schwerbehinderte. Hauptursache für die Schwerbehinderung ist mit 88% Krankheit. Unfälle verursachen nur 1% der Schwerbehinderungen. Von der schwerbehinderten Menschen standen nur 4,7% in einer Beschäftigung.
 
Eine Inklusion setze angemessene Vorkehrungen voraus, so Dr. Busch. Als Problem sieht sie dabei, dass es in Deutschland dazu kein Konzept gibt und vieles mangels eigenständiger Regelung aus der Rechtsprechung zu übernehmen ist.
 
Dr. Busch wies auf folgende Vorschriften hin:
Nach § 80 BetrVG gehört es zu den Aufgaben eines Betriebsrates die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern.
Schließt der Arbeitgeber mit der Schwerbehindertenvertretung eine Inklusionsvereinbarung (§ 166 SGB IX) kann das Integrationsamt als eine Art Moderator einspringen.

„Budget für Arbeit“ als Alternative zu einer Beschäftigung in einer WfBM

§ 61 SGB IX regelt ein Budget für Arbeit als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dieses umfasst einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten und die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz.
 
Als Problem sieht Dr. Busch, dass das „Budget für Arbeit“ erst beim Abschluss eines Arbeitsvertrages ansetzt. Nicht geregelt ist hingegen die wichtige Phase der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses. An dieser Stelle sei noch Regelungsbedarf, zumal es an einer automatisierten Vernetzung von Betriebsrat, Integrationsamt und Agentur für Arbeit fehle.
Zudem sei eine begleitende Beratung wichtig, die grundsätzliche Dinge umfasst, wie die Frage, wie man mit Geld umgeht oder zu seinem Arbeitsplatz kommt.
 
In der Diskussion kam es noch zu dem Einwurf, dass das Budget für Arbeit Jugendliche ausgrenzt und für den Übergang von der Schule in den Beruf weiterzudenken ist. Es soll ein „Budget für Ausbildung“ geplant sein.

Gestaltung alternsgerechter Erwerbsbiographien

Prof. Dr. Christine Stecker von der SRH Hochschule Berlin referierte zum Konzept der Arbeitsunfähigkeit. Es ging um die Frage, ob und wenn ja, wie die Arbeitsfähigkeit von Menschen positiv beeinflussbar ist.
 
Voraus schickte sie ein paar Zahlen: Von den aktuell 7,8 Millionen Schwerbehinderten (Anteil an der Bevölkerung: 9,4%) sind 43% im erwerbsfähigen Alter.
 

Das Haus der Arbeitsfähigkeit

Wenn man sich die Frage stellt, wie Arbeitsfähigkeit positiv zu beeinflussen ist, ist darauf zu schauen, was eine Rolle dabei spielt, ob ein Mensch arbeitsfähig ist und bleibt. Das wissenschaftliche Modell vom Haus der Arbeitsfähigkeit hat dafür 4 Stockwerke mit verschiedenen Elementen entwickelt:
 
Die Ebene der Gesundheit (körperliches und seelisches Befinden und deren Auswirkungen auf die Arbeit; Kompensationstechniken für belastende, berufliche Situationen und Stress).
Die Ebene der Bildung und Kompetenz (fachliche Anforderungen/Kompetenzen, Fort- und Weiterbildung).
Die Ebene der Werte (prägende Grundhaltung gegenüber Kollegen, Vergleich der eigenen Wertehaltung mit der des Arbeitgebers, Motivation für die Arbeit).
Die Ebene der Arbeit (unterstützende Arbeitsumgebung, Unter- Überforderung, fachlicher Austausch unter Kollegen, Unterstützung durch Vorgesetzte).
 
Dr. Stecker hält es für entscheidend, sich früher zu kümmern, nicht erst nach längerer Arbeitsunfähigkeit. Sie räumt ein, dass die Umsetzung schwierig ist und letztlich auch von der Führungskultur der Unternehmen abhängt.
 

Tätigkeitswechsel zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit

Dr. Susanne Bartels, Leiterin Forschung und Entwicklung, Bundesverband Deutscher Beförderungswerke, stellte das TErrA-Projekt vor. Dieses lief im Zeitraum April 2016 bis April 2019.
Die Idee dabei ist ein Tätigkeitswechsel als Präventionsmaßnahme. Hintergrund dafür ist die Erkenntnis, dass eine sehr hohe Zahl der Beschäftigten glaubt, mit der aktuellen Tätigkeit nicht bis zur Rente „durchzuhalten“.
 
Im Projekt TErrA wurden Modelle überbetrieblicher Tätigkeitswechsel in bestehenden Netzwerken entwickelt und erprobt. Das Ziel ist, die Arbeitsfähigkeit von Mitarbeitern damit dauerhaft, möglichst bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter, zu erhalten.
 
Die Krankenkassen haben sich an dem Projekt nicht beteiligt und zwar mit der Begründung, sie würden schon alles zur Prävention machen.
 
In der Diskussion kam noch ein weiteres Projekt zur Sprache: Das vom DGB-Bildungswerk e.V. vom 1.10.2015 bis zum 30.9.2018 durchgeführte Projekt „Unterstützende Ressourcen für das Betriebliche Eingliederungsmanagement“ RE-BEM Schwerpunkt des Projektvorhabens war die Ermittlung von betriebsspezifisch wirkenden fördernden und hemmenden Aspekten beim Aufbau bzw. der Umstrukturierung des BEM in den Betrieben.

Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in der Begutachtung

Die Begutachtung im Sozialrecht beleuchteten die Referenten im Forum 2. Die Erkenntnis daraus ist keine Gute.
 
Dr. Wolfgang Wagner von der DRV teilte mit, dass nur in 8% der Begutachtungen eine persönliche Untersuchung stattfindet. Die Deutsche Rentenversicherung erstellt also zu über 90% Gutachten nach Aktenlage. Zitat Dr. Wagner: „Aus ärztlicher Sicht ein Skandal“. Ein Riesenproblem sei, dass der DRV schlichtweg die Ärzte fehlen.
 
Im gerichtlichen Verfahren ist dies anders und eine persönliche Untersuchung Standard. Doch auch diese kann zu einem falschen Ergebnis kommen, vor allem bei psychischen Erkrankungen ist die Einschätzung durch einen Sachverständigen schwierig.
 

Begutachtung psychologischer Erkrankungen

Dr. Tobias Mushoff, Richter am Sozialgericht Dortmund, sieht bei der Qualität der psychologischen Gutachten „Luft nach oben“. Er erzählte von einem Experiment, bei dem 22 erfahrenen Gutachtern ein Fall vorgeben war. Dieser war auf das Ergebnis einer vollen Erwerbsminderung angelegt. Nur vier Gutachter kamen zu diesem Ergebnis, die anderen unterschätzten die Schwere der Krankheit. Zehn Gutachter sahen eine teilweise Erwerbsminderung und acht Gutachter verneinten eine Erwerbsminderung.
 
Um das Problem zu verdeutlichen, nannte er ein paar Zahlen: Die Fehltage wegen psychischer Erkrankungen haben in den letzten zehn Jahren um 68% zugenommen. Bei den Erwerbsminderungsrenten waren 1993 nur für 15% psychische Erkrankungen ursächlich, 2017 lag der Anteil bei 43%.
 
Wenn es um die Psyche geht, müsse immer eine persönliche Begutachtung erfolgen, so Dr. Mushoff. Dr. Wagener hält sogar eine zweite Begutachtung für erforderlich, um z.B. einen Aufmerksamkeitsbelastungstest zu machen.

Anforderungen an den allgemeinen Arbeitsmarkt

Dr. Steffen Luik, Richter am Bundessozialgericht, referierte zum Thema „Arbeitsmarkt und Arbeitsbedingungen in der Begutachtung“.
 
Erwerbsfähig ist nicht nur derjenige, der seine bisherige Tätigkeit noch ausüben kann, sondern wer eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben kann. Was der allgemeine Arbeitsmarkt ist, definiert das Gesetz nicht. Der Gesetzesbegründung ist die Formulierung „jede nur denkbare Tätigkeit“ zu entnehmen.
 
In der Diskussion kamen die psychischen Anforderungen an den allgemeinen Arbeitsmarkt zur Sprache und die Notwendigkeit einer neuen Definition aufgrund der sich drastisch verändernden Arbeitswelt.
 

Reha vor Rente

Dieser Grundsatz wird nach Dr. Luik vernachlässigt. In 40 bis 50% der Rentenverfahren gäbe es zuvor keine Maßnahme zur Rehabilitation. Die Niederlande und die Schweiz hätten durch Ausbau der Reha-Maßnahmen die Zahl der Erwerbsminderungsrenten um 30% gesenkt.
 
In diesem Zusammenhang nannte er die Medizinisch-beruflich orientierten Rehabilitation (MBOR) der DRV.
 
Wenn Sie ein Thema besonders interessiert hat: Die einzelnen Vorträge aus den Foren sind auf der Seite der Hans-Böckler-Stiftung nachzulesen.
 
FORUM 1
 
Prof. Dr. Dörte Busch, Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, Reform des Rehabilitations- und Teilhaberechts - arbeits- und sozialrechtlicher Status quo
Prof. Dr. Christina Stecker, SRH Haochschule Berlin, Das Konzept der Arbeitsfähigkeit zur Gestaltung alternsgerechter Erwerbsbiographien
Dr. Susanne Bartel, Leiterin Forschung und Entwicklung, Bundesverband Deutscher Berufsförderungswerke e.V., Berlin, Tätigkeitswechsel zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit - TerrA-Projekt-Ergebnisse
Katja Chandna-Hoppe, LL.B., Universität Bonn, Das Flexirentengesetz - Arbeits- und sozialrechtliche Betrachtungen zur Umsetzung in der Praxis
Uwe Kolakowski, DRV Braunschweig-Hannover, Das Flexirentengesetz - Arbeits- und sozialrechtliche Betrachtungen zur Umsetzung in der Praxis

 
FORUM 2
 
Dr. Tobias Mushoff, Richter am Sozialgericht Dortmund, Besonderheiten bei der Begutachtung psychischer Erkrankungen im Recht der Sozialversicherun
Dr. Steffen Luik, Richter am Bundessozialgericht Kassel, Arbeitsmarkt und Arbeitsbedingungen in der Begutachtung