Jede*r Uniformträger*in repräsentiert mit seiner*ihrer Meinungsäußerung den Staat. Copyright by Adobe Stock/Aleksandar Mijatovic
Jede*r Uniformträger*in repräsentiert mit seiner*ihrer Meinungsäußerung den Staat. Copyright by Adobe Stock/Aleksandar Mijatovic

Für Beamte*innen gelten ebenso wie für alle anderen Bundesbürger die Grundrechte des Grundgesetzes. Das steht fest. Allerdings unterliegen sie auch Rechten und Pflichten, die sich aus den besonderen Anforderungen des Beamtenverhältnisses ergeben. Das sind z. B. die Pflicht, sich wohl zu verhalten, aber auch die Pflicht zur Treue gegenüber dem Dienstherrn.

Das Beamtenverhältnis bestimmt sich ausschließlich nach dem Gesetz. § 60 Bundesbeamtengesetz und § 33 Beamtenstatusgesetz geben vor, dass Beamte*innen neutral und unabhängig von politischen und wirtschaftlichen Einflüssen sein müssen. Sie müssen außerdem ohne Ansehen der Person handeln. Sie dienen dem ganzen Volk und nicht einer Partei.

Diese Regeln haben alle Bundesländer in ähnlicher Form übernommen

Diese Regeln haben alle Bundesländer in ähnlicher Form übernommen. Das Saarland erteilt seinen Polizeivollzugsbeamten*innen durüberhinaus sogar ein ausdrückliches Verbot, sich in Dienstkleidung politisch zu betätigen. Das gilt auch für Fotos in Dienstkleidung, die mit einer politischen Stellungnahme versehen sind.

Es gibt gute Gründe dafür, dass Beamte*innen neutral bleiben müssen. Das gilt insbesondere für ihr Verhalten während des Dienstes. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat aber auch immer wieder ganz klar gesagt, dass diese Pflicht auch bis in den Privatbereich hineinreicht.

Beamte*innen repräsentieren den Staat durchaus auch in der Freizeit

Beamte*innen repräsentieren den Staat durchaus auch in der Freizeit. Wer sich dort in ein schlechtes Licht rückt, kann dem Dienstherrn schaden. Im Einzelfall zieht das dann auch disziplinarische Maßnahmen nach sich.

Was im Privatbereich für jeden einzelnen Beamten gilt, gilt erst recht für Uniformträger. Sie treten in der Öffentlichkeit sogar deutlich sichtbar als Repräsentanten des Staates auf.

Daraus lässt sich aber kein generelles Verbot politischer Betätigung von Beamten ableiten.

Jede*r Staatsbürger*in darf sich politisch betätigen

Jede*r Staatsbürger*in darf sich selbstverständlich politisch betätigen und auch ein politisches Mandat anstreben. Das gilt auch für Beamte*innen - allerdings nur für Parteien, die nicht verfassungswidrig sind. Das ist selbstverständlich.

Das alles dürfen sie aber nur außerhalb des Dienstes und ohne Uniform. Das Gebot der Mäßigung und Zurückhaltung sowie der Amtseid auf geltendes Recht sind die Grundlage hierfür. Wäre es einem Beamten gestattet, sich in Uniform politisch zu äußern, käme das einer Unterstützung einer politischen Partei gleich und zwar unter dem Mantel der Neutralität als Uniformträger. Das darf nicht sein.

Privates und Dienstliches müssen deutlich voneinander getrennt bleiben

Privates und Dienstliches müssen deutlich voneinander getrennt bleiben. Grundsätzlich darf die persönliche politische Sicht keinen Einfluss auf das staatliche Handeln haben. Das lässt das Neutralitätsgebot nicht zu.

Gerade Polizeibeamte*innen in höheren Ebenen oder auch gewerkschaftliche Amtsträger*innen sind jedoch aufgerufen, verfassungswidrige Bestrebungen, die die Beschäftigten gefährden, anzusprechen und aufzudecken. Entsprechende Äußerungen sind da durchaus auch mal in Uniform zu erwarten.

Eine exakte Trennung von privater und dienstlicher Äußerung ist vielfach nicht möglich

Eine exakte Trennung von privater und dienstlicher Äußerung ist hier vielfach nicht möglich. Dennoch ist Aufmerksamkeit geboten. Unter dem Deckmantel verfassungsfeindlicher Bestrebungen sind schon oft Meinungsäußerungen gemacht worden. Wir alle wissen das aus längst vergangenen Zeiten. Hier besteht stets die Gefahr, dass damit die Grundpfeiler unseres Rechtsstaates in Frage gestellt werden.

Daher ist und bleiben das Neutralitätsgebot und auch die Pflicht zur Maßregelung eine verlässliche Vorgabe.

Das generelle Verbot, in Uniform eine politische Äußerung abzugeben ist nicht notwendig

Das generelle Verbot, in Uniform eine politische Äußerung abzugeben, ist für diese Vorgabe aber nicht notwendig. Das beeinträchtigt Beamte*innen, die generell Uniform tragen, durchaus in der Ausübung ihres Dienstes. Ein Polizeipräsident muss sicher in Grenzen dazu berechtigt sein, öffentlich anzusprechen, wenn er ein Verhalten für verfassungswidrig hält, selbst wenn er dabei Uniform trägt.

Auch Gewerkschaftssekretäre*innen, die gleichzeitig Personalräte sind, werden in den Grenzen des Gesetzes Missstände aufdecken dürfen. Es gehört nämlich zu ihren Aufgaben, den Schutz der Beschäftigten sicherzustellen.

Gewalt gegenüber Polizeivollzugsbeamten*innen muss angesprochen werden dürfen

Beamt*innen dürfen Missstände in ihrer Dienststelle durchaus ansprechen, wie zum Beispiel Gewalt gegen Polizeivollzugsbeamte*innen, die Unterbesetzung von Dienststellen oder auch die viel diskutierte Ausstattung mit Videokameras, obwohl das vielfach schon als politische Meinungsäußerung gelten könnte.

Doch wo ist die Grenze? Das generelle Verbot, sich in Uniform politisch äußern zu dürfen geht da zu weit. Die Pflicht zur Mäßigung zieht demgegenüber eine Grenze auf, die ausreichend ist. Dabei bleiben Äußerungen in Maßen zulässig. Generell führt diese Pflicht zur Mäßigung auch gemeinsam mit dem Gebot der Neutralität dazu, dass die Bürger darauf vertrauen können, dass die Beamten*innen des Landes ihre Aufgabe ordnungsgemäß nach Recht und Gesetz ausüben.

Rechtliche Grundlagen

§ 60 BBBG, § 33 BeamtStG

§ 60 BBBG

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.

§ 33 BeamtStG

1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.