Wer ist denn nun die gewählte Frauenbeauftragte, wenn die Wahl angefochten ist? Copyright by Adobe Stock/ Syda Productions
Wer ist denn nun die gewählte Frauenbeauftragte, wenn die Wahl angefochten ist? Copyright by Adobe Stock/ Syda Productions

Ebenso wie in anderen Bundesländern findet auch im Saarland behördenintern regelmäßig eine Wahl zur Frauenbeauftragten statt. Die Unterlegene bei der Wahl möchte sich mit dem Ergebnis nicht immer abfinden und geht den Weg zu Gericht. Eine bestimmte Anzahl wahlberechtigter Frauen kann die Wahl zur Frauenbeauftragten gerichtlich anfechten.
 

Streit um die Wahl der Frauenbeauftragten bei der Saarländischen Landespolizei

Die bisherige Frauenbeauftragte der Saarländischen Landesspolizei hatte die Wahl deutlich verloren. Sie hegte aber Bedenken im Hinblick auf den Wahlkampf ihrer Konkurrentin. Diese habe sich die Unterstützung ihrer Gewerkschaft geholt und damit unzulässige Wahlwerbung betrieben. Die Unterlegene leitete deshalb das gerichtliche Verfahren zur Wahlanfechtung ein.
 
Nach der Landeswahlordnung für die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten führen die „gewählte“ Frauenbeauftragte und deren Stellvertretung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wahlanfechtung ihre Ämter fort. Die bisherige Amtsinhaberin meinte, sie selbst sei die „gewählte“ Frauenbeauftragte.
 

Die Amtsinhaberin leitete ein Eilverfahren ein

Die Ernennung ihrer Konkurrentin wollte die bisherige Frauenbeauftragte verhindern. Sie leitete deshalb ein Eilverfahren beim Verwaltungsgericht ein und stellte den Antrag, dem Dienstherrn gerichtlich die Ernennung der Konkurrentin zur Frauenbeauftragten zu untersagen.
 
Sie, die Antragstellerin des Eilverfahrens, sei die „gewählte“ Frauenbeauftragte, denn die Frauen hätten sie bereits vor vier Jahren gewählt. Die aktuelle Wahl der Konkurrentin sei demgegenüber angefochten. Rechtlich stehe damit das Ergebnis des Verfahrens noch nicht fest. Ihre Konkurrentin sei damit nicht die „gewählte“ Frauenbeauftragte im Sinne der rechtlichen Vorgaben.
 

Die Auslegung der Amtsinhaberin ist äußerst fernliegend

Dass die Vorschriften zur Wahlanfechtung nicht die neu gewählte Frauenbeauftragte, sondern die nicht mehr gewählte bisherige Frauenbeauftragte meinen könnten, sei äußerst fern liegend  - so das Verwaltungsgericht. Wäre das so gewollt, hätte sich eine andere Formulierung aufgedrängt, etwa die Verwendung des Begriffs "bisherige Amtsinhaberin".
 
Die Anfechtung der Wahl der Frauenbeauftragten ändere nichts daran, dass die neu gewählte Frauenbeauftragte bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wahlanfechtung als Frauenbeauftragte gewählt sei.
 

Die Amtsinhaberin könnte ihre Amtszeit so aktiv selbst verlängern

Wenn die Rechtsvorschrift die bisherige Frauenbeauftragte meinte, hätte das zur Folge, dass die frühere Amtsinhaberin, die nicht mehr wiedergewählt sei, durch die Anfechtung der Wahl, also durch eigenes Handeln, ihre Amtszeit nach Belieben selbst verlängern könnte.
 
Die Amtszeit der Frauenbeauftragten betrage ausdrücklich vier Jahre. Solle die bisherige Frauenbeauftragte über diese vier Jahre hinaus weiter eingesetzt bleiben, konterkariere das den Willen der Vorschrift.
 

Die Dienststellenleitung muss eine Frauenbeauftragte ernennen

Zudem sehe die Verordnung für den Fall einer erfolgreichen Wahlanfechtung nicht vor, dass die bisherige Frauenbeauftragte oder die bei der Wahl nächstplatzierte Bewerberin an die Stelle der gewählten Konkurrentin trete.
 
Die Dienststellenleitung müsse aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten für den Zeitraum bis zur nächsten regelmäßigen Wahl unverzüglich eine Frauenbeauftragte bestellen. Die Verordnung bestimme demnach, dass eine von den weiblichen Beschäftigten ausdrücklich nicht als Frauenbeauftragte gewählte Beschäftigte das Amt nicht vorläufig weiterführen solle.
 

Der Antrag blieb erfolglos

Dem Antrag, die Ernennung der neu gewählten Frauenbeauftragten bis zum Abschluss des Wahlanfechtungsverfahren zu untersagen, gab das Verwaltungsgericht deshalb nicht statt. Zwischenzeitlich hat die Neugewählte mit Unterstützung der Verfasserin dieses Artikels und dem DGB Rechtsschutzbüro Saarbrücken ihre Ernennungsurkunde erhalten. Das Wahlanfechtungsverfahren läuft weiter. Auf das Ergebnis sind wir gespannt.
 
Hier geht es zum Urteil