Muss sie wegen Corona zu Hause arbeiten, obwohl sie nicht will? Copyright by Adobe Stock/Syda Productions
Muss sie wegen Corona zu Hause arbeiten, obwohl sie nicht will? Copyright by Adobe Stock/Syda Productions

Eine Amtsinspektorin, die über 60 Jahre alt ist, arbeitet bei einem Berliner Bezirksamt.
Ende März 2020 schickte ihr Dienstherr sie bis zum 17. April 2020 ins Home Office. Dort sollte sie sich telefonisch zur Verfügung halten und - bei Bedarf - Arbeitsaufträge erledigen.

Die Sichtweise der Beamtin

Nach Auffassung der Beamtin bestehe keine Rechtsgrundlage für die Anordnung von Arbeit im Home Office. Es gebe zwar eine innerbehördliche Regelung, dass Home Office auf Antrag von Beamten angeordnet werden könne. Einen solchen Antrag habe sie aber nicht gestellt.

Die Sichtweise des Dienstherren

Der Dienstherr berief sich auf seine Fürsorgepflicht. Die Beamtin habe aufgrund ihres Lebensalters ein erhöhtes Risiko, an Covid 19 zu erkranken. Deshalb sei ein Einsatz im Home Office geboten.

Die Beamtin wehrt sich

Sie zog vor das Verwaltungsgericht und versuchte, die Anordnung ihres Dienstherren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu kippen.

Die Sichtweise des Verwaltungsgerichts

Das Verwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass Beamte einen Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung haben. Die konkrete Anordnung zur Arbeit im Home Office betreffe aber lediglich den Ort des Einsatzes. Außerdem erstrecke sie sich nur auf einen Zeitraum von drei Wochen. Deshalb ändere sich dadurch nichts an der Funktion, die sie ursprünglich vom Dienstherren übertragen bekommen habe. Auch könne bei einer Anordnung für lediglich drei Wochen keine Rede davon sein, dass sie aus dem Dienst heraus gedrängt oder zu einer Untätigkeit in perspektivlosen Zuwarten genötigt werde.
Der Anspruch der Beamtin auf eine amtsangemessene Beschäftigung sei nach alledem nicht verletzt.

Auch eine Abwägung zwischen ihrem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung einerseits und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn andererseits bringe kein anderes Ergebnis. Angesichts der Corona-Ausnahmesituation und der Verpflichtung des Dienstherren, sie und andere vor einer Infektion zu schützen, müsse die Beamtin hinnehmen, dass sie zu Hause in Rufbereitschaft sitze und lediglich einzelne Aufgaben übertragen bekomme.

Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 14. April 2020 Aktenzeichen: 28 L 119/20