Der Kläger steht als Beamter im Dienst des beklagten Landes und ist mit einem Bemessungssatz von 70 beihilfeberechtigt. Er leidet an Diabetes mellitus Typ 1. Mit Beihilfebescheid vom 28. Januar 2015 gewährte ihm der Beklagte Beihilfe für eine Insulinpumpe mit integriertem Blutzuckermessgerät. 

Ärztliche Verordnung „unter Vorbehalt einer schriftlichen Zusage des Kostenträgers“

Mit Beihilfeantrag vom 4. April 2015 reichte der Kläger unter anderem eine Rechnung der Firma A***GmbH & Co. KG, vom 26. März 2015 bei dem Beklagten ein. Die Rechnung betraf ein Gewebezuckermessgerät (FreeStyle Libre Flash Glukose Messsystem) und umfasste das sog. Starter-Paket mit Lesegerät und zwei Sensoren; sie wies einen Rechnungsbetrag von 175,85 € aus. Der Kläger legte zudem eine ärztliche Verordnung des behandelnden Internisten vom 30. März 2015 vor, die „vorbehaltlich einer schriftlichen Kostenzusage seitens des Kostenträgers“ erfolgen sollte.

Beklagter lehnt beantragte Leistungen des Beamten ab

Mit Beihilfebescheid vom 16. April 2015 lehnte der Beklagte Beihilfeleistungen zu den genannten Aufwendungen mit der Begründung ab, die Kosten für ein Gewebezuckermessgerät seien grundsätzlich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. 

Nur in begründeten Einzelfällen könne eine Beihilfe hierzu gewährt werden. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 27.April 2015 Widerspruch und begründete diesen damit, dass der Abschnitt I der Anlage 4 zur Beihilfenverordnung Blutzuckermessgeräte ausdrücklich aufführe. Zudem sei das Gewebezuckermesssystem wirtschaftlicher als eine Blutzuckerbestimmung durch Einzelmessungen.

Widerspruch des Beamten erfolglos – Klage erhoben

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.Juli 2015 zurück. Es sei zwar richtig, so der Beklagte in der Begründung, dass Abschnitt I der Anlage 4 zur Beihilfenverordnung Blutzuckermessgeräte als beihilfefähig aufführe; die vom Kläger im Januar 2015 angeschaffte Insulinpumpe verfüge aber bereits über ein integriertes Blutzuckermessgerät. 

Das Ministerium der Finanzen habe mit Schreiben vom 20. Februar 2015 mitgeteilt, Beihilfe zu Gewebezuckermessgeräten auf der Basis einer kontinuierlichen Glukosemessung (Continuous Glucose Monitoring [CGM]) könne nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden. 

Einen solchen Ausnahmefall habe der Kläger aber nicht dargelegt. Das Gewebezuckermessgerät bringe dem Kläger zwar Vorteile und Zusatzinformationen, es sei medizinisch aber nicht notwendig.

Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 25. August 2015 Klage beim VG Karlsruhe.

Verwaltungsgericht: Krankheitsbedingte Versorgung des Beamten mit Hilfsmitteln sichergestellt 

Mit Urteil vom 15. Januar 2016 hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz entschieden, dass ein Beamter keinen Anspruch auf Kostenübernahme für ein Gewebezuckermessgerät hat. Begründet wurde dies damit, dass die für den Kostenübernahmeanspruch vorgeschriebene medizinische Notwendigkeit für den Erhalt des Gerätes nicht vorliege, da ihm bereits zuvor Beihilfe für eine Insulinpumpe mit integriertem Blutzuckermessgerät gewährt wurde.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen, so die Richter*innen der 5. Kammer des VG Karlsruhe, erhielten Beamte Beihilfe zu Aufwendungen, wenn sie medizinisch notwendig, der Höhe nach angemessen und ihre Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei. 

Die medizinische Notwendigkeit sei in Bezug auf das vom Kläger angeschaffte Gerät nicht gegeben. Da der Kläger bereits über ein Blutzuckermessgerät verfüge sei seine krankheitsbedingte Versorgung mit Hilfsmitteln sichergestellt. Bei dem Gewebezuckermessgerät gehe es in erster Linie darum, ein Mehr an Lebensqualität für den Diabetes-Patienten zu erreichen. Dies begründe aber keine medizinische Notwendigkeit im Sinne der Beihilfevorschriften.

Beihilfegewährung für Gewebezuckermessgeräte nur in Ausnahmefällen möglich

Im Übrigen kam die Richter*innen des VG Karlsruhe zu dem Ergebnis, dass das Gewebezuckermessgerät auch nicht mit einem Blutzuckermessgerät im herkömmlichen Sinne gleichzusetzen sei. Es sei daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr die Beihilfefähigkeit von Gewebezuckermessgeräten nur in bestimmten - hier aber nicht vorliegenden - Ausnahmefällen zulasse.

Anmerkung:

Im Ergebnis kann der Entscheidung des VG Karlsruhe zugestimmt werden. Denn zum einen hatte der Kläger wenige Wochen zuvor einen Beihilfeantrag für eine im Januar 2015 angeschaffte Insulinpumpe gestellt, die über ein integriertes Blutzuckermessgerät verfügt,  und diese auch erhalten. 

Zum anderen ergibt sich bei richtiger Lesart eines unbeteiligten Dritten, dass der behandelnde Internist dem Kläger bei Ausstellung der ärztlichen Verordnung diesem eben nicht bescheinigt hatte, dass ein Gewebezuckergerät medizinisch notwendig ist. Warum sonst erklärte er in der Verordnung, dass diese „vorbehaltlich einer schriftlichen Kostenzusage seitens des Kostenträgers“ erfolgt?

Hier gibts es das vollständige Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe: