Auf das Jurastudium folgt das Referendariat. Ein rechtsextremer Straftäter wurde dazu nicht zugelassen.
Auf das Jurastudium folgt das Referendariat. Ein rechtsextremer Straftäter wurde dazu nicht zugelassen.

Die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst ist zu versagen, wenn der Bewerber der Zulassung nicht würdig ist. So die gesetzliche Regelung im Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 JAG NRW).

Der Kläger hat Straftaten begangen, die von Staatsschutzdelikten (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen), über eine Straftat gegen die öffentliche Ordnung (Volksverhetzung) und mehrfache Beleidigung bis hin zu Straftaten reichen, die die Anwendung von körperlicher Gewalt beinhalteten (Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.

Ausgangspunkt: Gesamtbild der Persönlichkeit und Berufsfreiheit

Die Auslegung des Begriffs Unwürdigkeit muss im Blick auf das Grundrecht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte (Art. 12 GG) erfolgen. Das führt das Verwaltungsgericht als Einleitung für seine Überlegungen aus. Es bezieht sich auf den Gesetzesentwurf der Landesregierung. Danach soll die vom Juristenausbildungsgesetz geforderte Würdigkeit sicherstellen, dass der Bewerber nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit würdig, d.h. auch charakterlich geeignet ist, in einen Ausbildungsgang aufgenommen zu werden, der ihm die Befähigung zum Richteramt verschafft.

Charakterlich geeignet ist ein Bewerber dann, wenn er bereits bei Beginn der Ausbildung die Mindestanforderungen erfüllt, die die Erwartung begründen, er werde dem Berufsbild eines Volljuristen auch von seiner Persönlichkeit her im Verlauf der Ausbildungszeit gerecht werden können. Das Verwaltungsgericht legt für seine rechtliche Prüfung weiter fest, dass diese Mindestanforderungen unter Berücksichtigung des Ziels der nordrhein-westfälischen Juristenausbildung sowie der im Verlaufe der Ausbildung zu erfüllenden Anforderungen zu bestimmen ist.
Das Juristenausbildungsgesetz legt das Ziel des zweijährigen Vorbereitungsdienstes fest. Danach sollen die Referendare "lernen, auf der Grundlage ihrer im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten eine praktische Tätigkeit in Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung aufgeschlossen für die Lebenswirklichkeit im Geiste eines demokratischen und sozialen Rechtsstaates und unter Berücksichtigung der fortschreitenden Integration innerhalb der Europäischen Union eigenverantwortlich wahrzunehmen".

Zulassung versagt wegen Vorstrafen und politischer Betätigung

Der Kläger hat sein Jura-Studium mit Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung im Juli 2014 abgeschlossen. Er beantragte sodann die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst.
Das Oberlandesgericht Hamm lehnte als Einstellungsbehörde für das Land Nordrhein-Westfalen diesen Antrag ab. Es berief sich für die Unwürdigkeit auf die Vorstrafen des angehenden Juristen wegen Volksverhetzung, Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Körperverletzung und Beleidigung. Daneben wurde die charakterliche Eignung abgesprochen wegen der aktiven politischen Betätigung in führenden Rollen für die Partei “Die Rechte“ und zuvor der verbotenen “Kameradschaft Hamm“. Herangezogen wurden dafür unter anderem Verfassungsschutzberichte aus Nordrhein-Westfalen.

Klage, Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und Verfassungsbeschwerde scheitern

Der Kläger hatte im April 2015 Klage beim Verwaltungsgericht Minden erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 12. Juni 2015 abgelehnt, die dagegen erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 12. August 2015 zurückgewiesen. Es folgte eine Verfassungsbeschwerde, die das Bundesverfassungsgericht im Oktober 2015 nicht zur Entscheidung angenommen hat. Im November 2015 hat der Kläger nach seinen Angaben eine Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingereicht.

Als Berufsziel gibt der Kläger Strafverteidiger an. Für seine Rechtsmittel trägt er im Wesentlichen vor, er habe einen Anspruch auf Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst, da er niemals wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sei. Er habe sich auch nicht verfassungsfeindlich betätigt und die Ablehnung seines Gesuches um Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst käme einem Berufsverbot gleich, was einen gravierenden Eingriff in die Berufsfreiheit darstelle.

Tat(-Folgen), Verhalten, Gesamtpersönlichkeit und Sozialprognose sind zu berücksichtigen

Nach dem zweiten Halbsatz des § 30 Abs. 4 Nr. 1 JAG NRW ist eine Unwürdigkeit in der Regel anzunehmen, wenn eine Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorliegt.
Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Allerdings handelt es sich um ein Regelbeispiel, was bedeutet, dass eine Unwürdigkeit nicht zwangsläufig eine Verurteilung zu einer einjährigen Freiheitstrafe voraussetzt.
Der Gesetzesentwurf erklärt dazu folgendes: „Unter Berücksichtigung der konkreten Tat und ihrer Folgen, des Verhaltens des Bewerbers nach der Tat, der Gesamtpersönlichkeit und der Sozialprognose für das zukünftige Verhalten des Betroffenen sowie der seit der Tat verstrichenen Zeit kann hiernach unter besonderen Umständen sowohl die Einstellung versagt werden, wenn eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr verhängt worden ist, als auch eine Einstellung - ausnahmsweise - erfolgen, wenn die Freiheitsstrafe ein Jahr überschreitet.“

Juristen müssen alle Menschen vor dem Gesetz gleich behandeln

Schon zwei der Verurteilungen (wegen Beleidigung und Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz) waren für die Verwaltungsrichter ausreichend, um erhebliche Zweifel an der Würdigkeit des Klägers zu begründen.

Hier würdigten die Richter die Art des Delikts, welches erkennbar einen rassistischen Hintergrund hatte und sich gegen einen Polizisten richtete, der als staatlicher Beamter den Kläger bei der Ausübung seines Versammlungsrechts geschützt hatte. Das Land Nordrhein-Westfalen habe deshalb zutreffend festgestellt, so die Verwaltungsrichter weiter, dass gerade diese Tat Anlass zu der Besorgnis gebe, der Kläger werde der Pflicht, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, nicht gerecht werden Das wurde als grundlegende Anforderung, die an (angehende) Volljuristen zu stellen sind, herausgestellt.

Erhebliche Zweifel am Willen, die Rechtsordnung als für sich verbindlich anzuerkennen

Neben den Verurteilungen, die für sich genommen einen schweren Verstoß gegen das Recht begründen, berücksichtigten die Verwaltungsrichter die Gesamtheit des straffälligen Verhaltens des Klägers.
Sie machten sich danach ein Bild vom Kläger, wonach dieser über viele Jahre hinweg in regelmäßigen Abständen immer wieder strafrechtlich erheblich in Erscheinung getreten ist und den bislang weder vorangegangene Verurteilungen noch laufende Bewährungsstrafen oder das Studium der Rechtswissenschaft zur Einhaltung der Rechtsordnung bewegen konnten.

Daraus folge ohne weiteres, dass er jedenfalls derzeit der Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst unwürdig sei. Da dem Kläger während des Vorbereitungsdienstes das Recht zur eigenverantwortlichen Pflege anvertraut werden würde, verbiete es sich, diesen derzeit in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen.

Keine deutliche Abkehr vom strafrechtlichen Verhalten erkennbar

Das Gericht berücksichtigte im Übrigen für seine Wertung noch den Umstand, dass der Kläger in seiner Klageschrift die prozessuale Wahrheitspflicht verletzt hatte und wahrheitswidrige Angaben über eine Verurteilung gemacht hatte. Dies ließe darauf schließen, dass er die charakterlichen Mindestanforderungen, die an einen Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst zu stellen sind, nicht erfüllt. Denn das Verhalten des Klägers zeige, dass er um seines Vorteils willen nicht vor Rechtsverletzungen zurückschreckt. Das Gericht zog auch hier Rückschlüsse in Bezug auf die Unwürdigkeit des Klägers, da sich daraus tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass sich der Kläger nach wie vor mit seinem Verhalten jedenfalls im Grenzbereich zur Strafbarkeit bewegt und daher keine deutliche Abkehr von dem Verhalten erkennen lässt.

Politische Aktivität nur nachrangig berücksichtigt

In der Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutzantrag hat sich das Verwaltungsgericht neben den Straftaten auch mit der politischen Aktivität des Juristen auseinandergesetzt. Das Fehlen der erforderlichen charakterlichen Eignung wurde auch daraus abgeleitet. Dabei ging das Gericht davon aus, dass die Organisationen, für die der Kläger aktiv ist bzw. war, darauf gerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen.

In der Entscheidung im Hauptsacheverfahren hat das Verwaltungsgericht sich – wie auch das Oberverwaltungsgericht – ausschlaggebend auf die Vorstrafen des Klägers gestützt.
Die Unwürdigkeit des Klägers ergebe sich bereits aus seinen Vorstrafen, sodass es weiterer Ausführungen zu der Frage, ob die Unwürdigkeit des Klägers auch aus seiner politischen Betätigung folge, nicht bedürfe.

Anmerkung der Redaktion:

Wir begrüßen diese Entscheidung sehr. Denn wir möchten nicht in einem Rechtssystem leben und arbeiten, in dem rassistisch handelnde Straftäter entscheidend mitwirken und in dem die Justiz von totalitären und menschenverachtenden Vorstellungen beeinflusst wird.

Bei der Veröffentlichung von Artikeln mit ähnlicher Thematik wurden Stimmen laut, die fragten, was aus der Meinungsfreiheit geworden sei. Das veranlasst uns Stellung zu nehmen und zwar einmal klarstellend zur Sach- und Rechtslage und sodann ganz persönlich.

Kläger ist dem polizeilichen Staatsschutz bekannt und noch immer politisch aktiv

Wir haben es hier keineswegs mit einem unbeschriebenem Blatt oder einem „Geläuterten“ zu tun.
Der örtlichen Presse können wir Informationen zur Person des Klägers entnehmen. Bei dem 28-jährigen Mann, dem das Rechtsreferendariat verwehrt wurde, weil er eines Juristen unwürdig ist, handelt es sich um Sascha Krolzig. Der Bielefelder ist dem Staatsschutz der Polizei Nordrhein-Westfalen seit Jahren bekannt. Danach ist die Gruppe um Krolzig aktuell bei mehreren Flüchtlingsversammlungen in der Region Ostwestfalen aufgefallen. So wurden Bürgerversammlungen von Krolzig als Wortführer und seinen Mitläufern gestört; Flugblätter wurden verteilt. Die Neue Westfälische titelt im Februar dazu „Neonazis wiegeln Schüler und Bürger auf“.

Dem Internet sind folgende Infos zu entnehmen: Sascha Krolzig ist ein rechtsextremer Politiker und Aktivist der Freien Kameradschaftsszene in Nordrhein-Westfalen, der bundesweit als Anmelder und Redner bei rechtsextremen Kundgebungen auftritt. Er ist Mitglied in der Partei “Die Rechte“. Zu seinen politischen Aktivitäten findet sich die ehemalige Führung in der “Kameradschaft Hamm“, die seit August 2012 verboten ist und die Zugehörigkeit zum Führungskreis des Aktionsbüros Westdeutschland. Dabei handelt es sich um eine Koordinations- und Vernetzungsstruktur verschiedener „freier Kameradschaften“ in Nordrhein-Westfalen.

Versagung wegen Straftaten, nicht wegen der Gesinnung (allein)

Für die Entscheidung der Verwaltungsrichter kam es nicht maßgeblich auf die Gesinnung an. Es wird nicht bewertet, ob nationalsozialistisches Gedankengut oder Ausländerfeindlichkeit an sich (also ohne strafbares Verhalten) zu einer Unwürdigkeit im Sinne des Juristenausbildungsgesetzes führen. Die charakterliche Eignung wird dem Kläger abgesprochen wegen der zahlreichen Straftaten (Körperverletzung, Volksverhetzung, Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Beleidigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte etc.), aus denen klar hervorgeht, dass die demokratische Grundordnung dieses Landes nicht akzeptiert wird und er die an Juristen zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt . Es geht also nicht um die Meinung oder das Denken des jungen Mannes, sondern um das, was er getan hat und dies im Hinblick auf den Beruf eines Juristen.

Kläger sollte die Pflege unseres Rechtssystems nicht anvertraut werden

Und hier kommen wir zu unserer persönlichen Meinung. Denn für uns würde die rechtsradikale Gesinnung - da der Kläger sie aktiv politisch auslebt - ausreichen, um die Eignung für den juristischen Staatsdienst zu verneinen. Daran ändert auch die Meinungsfreiheit nichts. Denn es ist doch etwas anderes, ob jemand einfach nur seine Meinung vertritt oder aktiv politisch zur Gewalt aufruft und gegen Minderheiten hetzt. Ein solches Verhalten ist nicht zu tolerieren, schon gar nicht für angehende Volljuristen. Auch wenn der Kläger angibt Anwalt werden zu wollen, so würde er mit dem zweiten Staatsexamen nach dem Referendariat die Befähigung zum Richteramt erhalten.
Es geht hier auch rechtlich nicht um die Frage der Meinungsfreiheit, sondern um die Frage der charakterlichen Eignung für das Rechtsreferendariat unter dem Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit. Und hier ist das Verwaltungsgericht unserer Ansicht nach richtigerweise zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger die Pflege unseres Rechtssystems nicht anvertraut werden sollte.

Personen mit einer solchen demokratie- und fremdenfeindlichen Einstellung sollten keine Befähigung zum Richteramt erhalten. Auch das ist natürlich eine Meinung. Rechtlich kommt es darauf an, ob derjenige, der Zulassung zum Referendariat beantragt, würdig ist. In der Gesamtschau hat das Verwaltungsgericht dies für den Kläger ganz sicher zu Recht verneint.

Gut also, dass die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst versagt wurde und die Verwaltungsrichter gegen Krolzig entschieden haben.

Dieser ist nach offener Bekundung mit Leib und Seele Nazi. Das darf er auch sein, soweit er dabei nicht straffällig wird, denn auch er hat ein Recht auf seine Meinung. Aber eine Karriere als Nazi-Anwalt ist etwas anderes. Zum Glück wurde ihm dieser Weg verwehrt. Und das hoffentlich dauerhaft und nicht nur für drei Jahre, worauf sich die verweigerte Zulassung zunächst beschränkt.

 

Die Entscheidungen vom Verwaltungsgericht Minden und dem Oberverwaltungsgericht NRW in dieser Angelegenheit können hier im Volltext nachgelesen werden:

Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 22. Februar 2016, 4 K 1153/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 12.08.2015, 6 B 733/15
Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 12.06.2015, 4 L 441/15

Rechtliche Grundlagen

§ 30 JAG NRW Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

(1) Wer die erste Prüfung bestanden hat, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses zum Land (§ 6 Abs. 1 Landesbeamtengesetz) mit der Dienstbezeichnung "Rechtsreferendarin" oder "Rechtsreferendar" in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. Die Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(2) Über die Aufnahme entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Bewerberin oder der Bewerber eingestellt werden will.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst in einem bestimmten Oberlandesgerichtsbezirk oder zu einem bestimmten Einstellungstermin besteht nicht. Im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze soll jedoch die Aufnahme unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse in dem Oberlandesgerichtsbezirk ermöglicht werden, mit dem die Bewerberin oder der Bewerber durch längeren Wohnsitz oder sonstige engere Beziehungen dauerhaft persönlich verbunden ist.

(4) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist zu versagen:
1. wenn die Bewerberin oder der Bewerber der Zulassung nicht würdig ist; dies ist in der Regel anzunehmen, wenn sie oder er wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist;
2. solange der Bewerberin oder dem Bewerber die Freiheit entzogen ist.

(5) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst kann versagt werden:
1. solange ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist, das zu einer Entscheidung nach Absatz 4 Nr. 1 führen kann;
2. wenn für die Bewerberin oder den Bewerber eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt worden ist;
3. wenn Tatsachen vorliegen, die die Bewerberin oder den Bewerber für den Vorbereitungsdienst als ungeeignet erscheinen lassen, insbesondere wenn Tatsachen in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die Gefahr einer Störung des Dienstbetriebs oder die Gefahr begründen, dass durch die Aufnahme wichtige öffentliche Belange ernstlich beeinträchtigt würden.

(6) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst darf nicht deswegen versagt werden, weil die erste juristische Staatsprüfung nicht im Land Nordrhein-Westfalen abgelegt worden ist.