Geänderte Arbeitszeitregelungen für Berliner Lehrer*innen sind rechtens
Geänderte Arbeitszeitregelungen für Berliner Lehrer*innen sind rechtens

Zwei im Jahre 2014/15 eingeführte Änderungen der Arbeitszeit für beamtete Lehrer*innen hat das Verwaltungsgericht (VG) mit Urteil vom 24.11.2016 bestätigt.

Arbeitszeitregelung für Lehrer*innen an staatlichen Schulen sind rechtens. Eingeführte Änderungen stellen keine Erhöhung der Arbeitszeit für Lehrer dar.


Mit ihrer Klage wandte sich eine Studienrätin an einem Berliner Gymnasium gegen die Abschaffung der sogenannten Arbeitszeitkonten ab 2014. 2003 waren diese im Zuge der Erhöhung der Pflichtstundenzahl (an Gymnasien von 24 auf 26 Stunden in der Woche) eingeführt worden.

Pro Schuljahr wurden fünf Unterrichtstage auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Das Zeitguthaben sollte vor Eintritt in den Ruhestand durch Freistellung ausgeglichen werden. Mit der von der Studienrätin monierten Neuregelung wird der weitere Aufbau von Zeitguthaben eingestellt.

Vorhandene Guthaben können durch Freistellung am Ende der Dienstzeit oder durch Ermäßigung der Unterrichtsstunden ab dem 58. Lebensjahr abgebaut werden. Überdies beanstandete sie die Einführung von zwei weiteren sogenannten Präsenztagen ab August 2015 am Ende der Sommerferien.
 

Abschaffung der Arbeitszeitkonten betrifft nur die Lebensarbeitszeit.


Seither hatte es nur einen Präsenztag gegeben. Die Klägerin sah beide Maßnahmen als Arbeitszeiterhöhung an. Angesichts der bereits bestehenden Arbeitsbelastung der Lehrer*innen sei dies nicht gerechtfertigt.

Den Argumenten der Klägerin vermochten die Richter*innen der 5. Kammer des VG Berlin nicht zu folgen. Nach deren Auffassung stellen sich die Änderungen nicht als eine Erhöhung der Arbeitszeit für Lehrer*innen dar. Die Abschaffung der Arbeitszeitkonten berühre nicht ihre durchschnittliche Wochenarbeitszeit, sondern betreffe nur die Lebensarbeitszeit.

Im Übrigen sehe die Neuregelung eine Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung für ältere Lehrer*innen im Umfang von einer Unterrichtsstunde ab dem 58. Lebensjahr und einer weiteren Unterrichtsstunde ab dem 61. Lebensjahr vor.
 

30 Tage Urlaubsanspruch werden durch weitere Präsenztage nicht berührt.


Die Einführung von zwei zusätzlichen Präsenztagen am Ende der Sommerferien sei lediglich eine Konkretisierung der Dienstleistungspflicht. Lehrer*innen seien grundsätzlich auch innerhalb der Schulferien zum Dienst verpflichtet.

Der durch die Ferien abgegoltene Urlaubsanspruch von jährlich 30 Tagen werde dadurch nicht berührt. Auch werde der durch die Schulferien abgegoltene Urlaubsanspruch von jährlich 30 Tagen durch zwei zusätzliche Präsenztage am Ende der Sommerferien nicht berührt.


Hier geht es zur Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24.11.2016:

Zum Thema "Präsenztage": Siehe hierzu auch Artikel der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW): "Keine Mitbestimmung bei der Konferenz-Terminierung":