Sächsisches Oberverwaltungsgericht kippt dienstliche Weisung. Copyright by Adobe Stock/ MQ-Illustrations
Sächsisches Oberverwaltungsgericht kippt dienstliche Weisung. Copyright by Adobe Stock/ MQ-Illustrations

Weiterqualifizierung „per ordre mufti“!

Aufgrund einer dienstlichen Weisung sollte ein Feuerwehrbeamter, der die Qualifikation eines Rettungsassistenten besaß, im Juli 2019 eine Ausbildung zum Notfallsanitäter beginnen. Begründet wurde diese Weisung des Dienstherrn damit, dass es nur für eine kurze Übergangszeit möglich sei, sich durch Teilnahme an einem Ergänzungslehrgang vom Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter weiterqualifizieren zu können.

Erstinstanzlich erfolglos

Der Feuerwehrbeamte hatte kein Interesse sich, zum Notfallsanitäter ausbilden zu lassen, und beantragte, gegen die dienstliche Weisung Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Erstinstanzlich war seinem Antrag kein Erfolg beschieden. Das Verwaltungsgericht (VG) Dresden wies den Antrag zurück. Hiergegen legte der Beamte Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) ein.

Dienstliche Weisung zur Ausbildung zum Notfallsanitäter rechtswidrig

Anders als das Dresdener VG sah es das OVG Sachsen. Das Beschwerdegericht entschied zu Gunsten des Feuerwehrbeamten und hob die Entscheidung des VG auf. Da die dienstliche Weisung rechtswidrig sei, so die Richter*innen der zweiten Instanz, sei dem Feuerwehrbeamten vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren.

OVG: Kein Recht zur Anordnung des Erlernens eines neuen Berufs

Nach den Bestimmungen des Sächsischen Beamtengesetzes könne sich das Weisungsrecht des Dienstherrn auf eine Anordnung erstrecken, an einer Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen, so das OVG. Die Fortbildungspflicht beziehe sich aber auf den ausgeübten Beruf. Nicht angeordnet werden dürfe jedoch, einen neuen Beruf zu erlernen. Denn dies betreffe die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit und bedürfe somit einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage. Eine solche gebe es in Sachsen aber nicht. Da die Ausbildung eines Rettungsassistenten zu einem Notfallsanitäter die Erlernung eines neuen Berufs darstelle, war dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stattzugeben.

Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache wurde dem Dienstherrn untersagt, von dem Feuerwehrbeamten abzuverlangen, sich als Notfallsanitäter weiter zu qualifizieren.

Hier finden Sie den Beschluss des Oberverwaltungsgericht Sachsen vom 30.01.2020 -2 B 311/19

Rechtliche Grundlagen

§ 23 Satz 2 Sächsisches Beamtengesetz

§ 23 Sächsisches Beamtengesetz

Fortbildung

Die berufliche Entwicklung setzt voraus, dass der Beamte die erforderliche dienstliche Fortbildung, bei Übertragung und Wahrnehmung von Führungsaufgaben eine geeignete Führungskräftefortbildung wahrnimmt.

Darüber hinaus ist der Beamte verpflichtet, sich selbst laufend fortzubilden, damit er über die Anforderungen seiner Laufbahn unterrichtet bleibt und auch steigenden Anforderungen seines Amtes gewachsen ist.

Die obersten Dienstbehörden fördern und gewährleisten die für die berufliche Entwicklung erforderliche dienstliche Fortbildung.