Auch für Justizbeamte muss der Dienstherr in seinem gesamten Dienstbereich alternative Möglichkeiten des Einsatzes suchen. Copyright by Adobe Stock / Stocker.
Auch für Justizbeamte muss der Dienstherr in seinem gesamten Dienstbereich alternative Möglichkeiten des Einsatzes suchen. Copyright by Adobe Stock / Stocker.

Es ist nicht ungewöhnlich, dass ein Dienstherr einen Beamten pensionieren will, wenn dieser langfristig krank ist. Ohne Weiteres darf er ihn allerdings nicht in den Ruhestand schicken. Alleine eine längerfristige Dienstunfähigkeit reicht hierfür nicht aus.

Die Rechtslage

Will ein Dienstherr einen Beamten in den Ruhestand versetzen, muss er die aktuelle Sach- und Rechtslage prüfen. Wenn der Beamte letztlich gegen seine Pensionierung klagt, wird das Gericht die Sach- und Rechtslage zum Datum der letzten Verwaltungsentscheidung prüfen und das ist der Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr seine Entscheidung über den Widerspruch bekanntgegeben hat.

Dies ist dann auch der Moment, zu dem der Dienstherren prüfen muss, ob es für den Beamten, den er in den Ruhestand versetzen möchte, eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit gibt. Die Suche nach einer anderen Möglichkeit des Einsatzes muss sich dabei regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherren erstrecken. Die Pflicht zur Suche betrifft auch alle beim Dienstherrn vorhandenen einzelnen Dienstposten, die frei sind oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu besetzt werden sollen.

Das Verfahren beim Oberverwaltungsgericht

Geklagt hatte beim Oberverwaltungsgericht ein Beamter, der im Gefängnis arbeitete. Er wandte sich dagegen, dass sein Dienstherr ihn in den Ruhestand versetzte, weil er angeblich seinen Dienst auf Dauer nicht mehr verrichten konnte. Seiner Ansicht nach hatte der Dienstherr nicht ausreichend geprüft, ob er in anderweitig hätte einsetzen können.

Der Dienstherr hielt dem entgegen, er habe sämtliche Ministerien des Landes angeschrieben mit dem Betreff „Ressortübergreifende Personalvermittlung zur Vermeidung von Ruhestandsversetzungen“. Dabei habe er dem Lebenslauf und einen Personalbogen des Klägers beigefügt. Ausdrücklich sei in dem Schreiben auch vermerkt worden, dass die Möglichkeit einer Verwendung des Klägers außerhalb des Gefängnisses gesucht werde. Daraufhin habe er verschiedene Antworten erhalten, wonach es keine Möglichkeiten gab, den Kläger zu beschäftigen.

Das Ergebnis

Das Oberverwaltungsgericht hält die Bemühungen des Dienstherrn für ausreichend. Es verweist dabei zunächst darauf, der Kläger sei nachweislich zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung für die Ämter seiner Laufbahn im mittleren Allgemeinen Vollzugsdienst dauerhaft dienstunfähig gewesen.

Eine anderweitige Verwendung sei für den Kläger nicht in Betracht gekommen. Insbesondere sei der Dienstherr seiner Pflicht nachgekommen, einen anderen Dienstposten für seinen Beamten zu finden. Dem Dienstherrn könne man nicht mehr an Bemühungen abverlangen, als er aufgebracht habe. Es sei dabei jedoch nicht relevant, wenn nach der Entscheidung des Dienstherrn über den Widerspruch doch andere Stellen frei würden.

Eine spätere Reaktivierung

Zwar sehe das Gesetz die Möglichkeit vor, einen Beamten später wieder zu reaktivieren, sollte sich die Situation ändern. Das werde in dem anhängigen Verfahren jedoch nicht berücksichtigt. Alle Änderungen der Situation, die nach der letzten Verwaltungsentscheidung ergangen seien, müsse der Dienstherr im Zurruhesetzungsverfahren nicht mehr prüfen.

Sei zu einem Zeitpunkt, in welchem ein passender Dienstposten zur Verfügung stehe, noch ein Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzung anhängig, könne dies zwar dazu führen, dass dieser Rechtsstreit erledigt werde. Im Nachhinein mache das aber eine frühere Versetzung in den Ruhestand nicht rechtswidrig.