Die Strandkörbe bleiben leer, weil keiner fortfahren darf. Copyright by Adobe Stock/Hans Wolfgang Jargst
Die Strandkörbe bleiben leer, weil keiner fortfahren darf. Copyright by Adobe Stock/Hans Wolfgang Jargst

Urlaubspläne werden regelmäßig zu Beginn eines Jahres erstellt. Dies dient dazu, frühzeitige Absprachen zu ermöglichen und dabei dennoch sicherzustellen, dass der Betrieb weiter funktioniert. Nun haben wir jedoch bundesweit seit mehreren Wochen Ausgangsbeschränkungen. Ländergrenzen sind gesperrt, der Flugtourismus ist gestoppt und es wird im Übrigen generell davor gewarnt, ins Ausland zu reisen. Urlaubspläne lassen sich damit nicht mehr umsetzen.

Was ist aber mit Urlaub, der vom Dienstherrn bereits genehmigt war? Haben Beamtinnen und Beamte das Recht, den bereits genehmigten Urlaub wieder rückgängig zu machen und sich zum Dienst zu melden? Oder anders herum: darf der Dienstherr mich in Urlaub schicken, obwohl ich gar nicht möchte?

Wer Urlaub will, muss diesen beantragen

Wer Urlaub will, muss diesen beantragen. Dabei sind Beamtinnen und Beamte grundsätzlich darin frei, auszuwählen, wann sie ihren Urlaubs nehmen möchten. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass der Dienstherr den Urlaub auch nicht einseitig verordnen oder aufzwingen darf.

Der Dienstherr ist damit auf die Mitwirkung seiner Beaten angewiesen ist, will er sie in Urlaub schicken. Deren Einverständnis muss vorliegen. Es ist rechtlich nicht zulässig, Urlaub ohne Einverständnis zu verordnen.

Beamte haben ein grundsätzliches Recht auf Dienstausübung

Das Beamtenrecht geht nämlich davon aus, dass alle Beamte ein grundsätzliches Recht auf Dienstausübung haben. Solange kein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder auch keine vorläufige Dienstenthebung verfügt ist, kommt beamtenrechtlich eine Beurlaubung nicht in Betracht, sofern kein Einverständnis des/der Beamten*in vorliegt.

Das haben mehrere Verwaltungsgerichte auch schon so entschieden.

Bei Dienstenthebung ist zu empfehlen, das Recht auf Beschäftigung geltend zu machen

Geschieht das trotzdem, ist zu empfehlen, die Arbeitskraft ausdrücklich anzubieten und das Recht auf Beschäftigung gegenüber dem Dienstherrn geltend zu machen. Lässt sich gemeinsam keine Regelung finden, so bliebe die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Gibt das Gericht dem/der Beamten*in Recht, wäre die verordnete Freizeit nicht auf den Jahresurlaub anzurechnen.

Oft ist der Jahresurlaub aber bereits genehmigt und soll rückgängig gemacht werden

Oft ist es aber auch umgekehrt. Der Jahresurlaub ist bereits genehmigt. Wirklich anfangen kann man mit diesem Urlaub jedoch nichts. Daran hindern die Ausgangsbeschränkungen. Je nach Situation empfindet der ein- oder andere auch keinen Erholungswert, wenn öffentliche Veranstaltungen nicht stattfinden, Restaurants und Gaststätten nicht aufgesucht werden können und auch gemeinsame Treffen mit Freunden und Verwandten verboten sind.

Da ist es durchaus nachvollziehbar, wenn man darüber nachdenkt, bereits genehmigten Urlaub zu verschieben.

 

Dem Wunsch, den Urlaub zu verschieben muss der Dienstherr grundsätzlich entsprechen

Nach  § 8 EUrlV ist dem Wunsch des Beamten, den Urlaub aus wichtigen Gründen hinauszuschieben oder abzubrechen, zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft des Beamten dadurch nicht gefährdet wird. Auch hier kommt es also in erster Linie maßgeblich auf den Wunsch des/der Betroffenen an.

Rein rechtlich betrachtet bleibt es mithin im Wesentlichen bei der Freiheit des/der Beamten*in, selbst festzulegen, wann Urlaub genommen werden soll. Will der Dienstherr das verhindern, muss er nachweisen, dass es den Dienst stört, wenn der Urlaub verschoben wird. Diese Begründung ist gerichtlich nachvollziehbar.

Dienstherr muss nur bei wichtigem Grund verschieben

Allerdings gehen die rechtlichen Bestimmungen auch davon aus, dass der/die Beamte*in nur dann ein Recht hat, den Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Auch dieser wichtige Grund kann von einem Gericht geprüft werden.

Wann ist jedoch ein wichtiger Grund dafür gegeben, den Urlaub zu verschieben?
Urlaub dient der Erholung. Kann die Erholung durch den gewünschten Urlaub nicht erreicht werden, so stellt dies sicher einen wichtigen Grund dar. Gelingt es mithin im Einzelfall, darzulegen, dass beispielsweise die Ausgangsbeschränkungen eine Erholung im notwendigen und gewünschten Umfang ausschließen, wäre ein wichtiger Grund anzunehmen.

Der Urlaubsplan steht der Verschiebung des Jahresurlaubes nicht entgegen

Ein Urlaubsplan, der zu Jahresbeginn festgelegt worden ist, steht dem nicht entgegen. Dies gilt auch dann, wenn der Personalrat diesen Urlaubsplan zugestimmt hat. Der Urlaubsplan selbst ist nämlich noch kein Urlaubsantrag. Ein Urlaubsantrag gilt erst dann als gestellt, wenn er vom Beamten/der Beamtin ausdrücklich beim Dienstherrn eingereicht wird.

Der Urlaubsplan bleibt aber nicht ganz ohne Konsequenzen

Allerdings bleibt ein Urlaubsplan auch nicht ganz ohne Konsequenzen. Das gilt ebenfalls für bereits beantragten und verschobenen Urlaub. Spätere Urlaubsanträge sind nämlich immer auf die konkrete Situation anzupassen. Das bedeutet, Beamte müssen, wollen sie ihren Urlaub verschieben, ihre neuen Urlaubswünsche den dienstlichen Notwendigkeiten anpassen. Hierzu müssen sie sich gegebenenfalls dann die Lücken im Urlaubsplan heraussuchen.

Die GdP Bundespolizei hat hierfür ein ausführliches Rundschreiben erstellt. Hier zeigt sich wieder, Gewerkschaftsmitglieder sind rechtlich immer gut beraten.

Rundschreiben GdP Bundespolizei