Laut Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - sind hier Beamt*innen des gehobenen Dienstes bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation, bei der Bundespolizei und in der Zollverwaltung betroffen.

Darstellung der Bewertung als Fließtext muss möglich sein

Das BVerwG führt aus, dass dienstliche Beurteilungen hinreichend aussagekräftig sein müssen. Dieses Ziel kann nach Auffassung des BVerwG mittels individueller Texte, aber auch durch ein Ankreuzverfahren erreicht werden. 


Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Bewertungskriterien hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert werden, so dass die Beurteilungen auch als aussagefähige Fließtexte dargestellt werden können.

Gesamtbewertung muss begründet sein

Zum Verhältnis zwischen Einzel- und Gesamtbewertung führt das BVerwG aus, dass die Gesamtbewertung einer gesonderten Begründung bedarf, wobei die Anforderungen an diese Begründung in dem Maße sinken, je mehr die Einzelbewertungen der Gesamtbeurteilung entsprechen. 


Verzichtbar ist die Begründung nur, wenn sich die Gesamtbeurteilung anhand der Einzelbewertungen aufdrängt und eine andere Gesamtbeurteilung gar nicht in Betracht kommt.


Das Bundesverwaltungsgericht lässt eine Dienstpostenbewertung als Grundlage für eine dienstliche Beurteilung ausreichen und zwar unabhängig davon, ob es sich um gebündelte oder nicht gebündelte Dienstposten handelt, wobei es auf die Rechtsmäßigkeit der Dienstpostenbündelung nicht ankommt.

Anmerkung: Einzelfallgerechte Beurteilung fraglich

 Artikel 33 Grundgesetz -GG- für die Bundesrepublik Deutschland


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.


(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.


(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.


(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.


(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG - hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Zur Feststellung dieser Maßgaben im laufenden Beamtenverhältnis ist die dienstliche Beurteilung das entscheidende Personalentwicklungsinstrument, auf deren Grundlage Beförderungsentscheidungen getroffen werden, um die „Bestenauslese“ zu garantieren. Sie ist deshalb für jeden Beamten von zentraler Bedeutung.

Nach der vorliegenden Pressemitteilung zu den durch das Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen dürften diese Entscheidungen weniger spektakulär sein, als auf den ersten Blick vermutet, denn auch bisher waren dienstliche Beurteilungen mit Ankreuzvarianten nicht unüblich. 


Bei Telekom, Bundespolizei und Zoll sind die Verwaltungsbereiche jedoch derart groß, dass fraglich war, ob hier noch über Ankreuzvarianten eine letztlich einzelfallgerechte dienstliche Beurteilung bei einer Vielzahl von Beamten gewährleistet werden konnte.

Konflikte nur verlagert?

Das Bundesverwaltungsgericht verlagert hier die Anforderungen an eine dienstliche Beurteilung auf eine Ebene darunter, indem es eine hinreichende Differenzierung der Bewertungskriterien und eine textliche Definition der Notenstufen verlangt, so dass eine Darstellung als aussagefähigen Fließtext möglich wird.


Allerdings stellt sich die Frage, ob dies zur einzelfallgerechten dienstlichen Beurteilung wirklich beiträgt. Zukünftige Rechtsstreite, würden sich möglicherweise gegen eine nicht ausreichende Differenzierung der Bewertungskriterien richten. 


Textliche Definitionen der Notenstufen können zu beliebig einsetzbaren Textbausteinen werden, so wie uns dies aus Arbeitszeugnissen von Arbeitnehmern bekannt ist.

Bauchschmerzen bei gebündelten Dienstposten

Bauchschmerzen bereitet auch die alleinige Abstellung auf die Dienstpostenbewertung, unabhängig davon, ob es sich um gebündelte oder nicht-gebündelte Dienstposten handelt und unabhängig davon, ob die Dienstpostenbündelung rechtmäßig erfolgt ist.


Dies kann zur Folge haben, dass ein Beamter einen gebündelten Dienstposten A9 – A11 innehat und überwiegend A9-Aufgaben erledigt, während ein anderer Beamter einen ebensolchen Dienstposten innehat, aber überwiegend A11-Aufgaben erledigt. Dieser Unterschied wird bei der Bewertung eines gebündelten Dienstpostens nicht deutlich, kann aber erheblichen Einfluss auf die Beurteilung haben..


Es bleibt abzuwarten, was das Bundesverwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen – insbesondere auch zu den hinreichend differenzierten Bewertungskriterien - weiter ausführen wird.


Hier die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts dazu