Geklagt hatte eine Lehrerin, die als Oberstudienrätin mit Besoldungsgruppe A 14 an einem Gymnasium in Niedersachsen beschäftigt ist. Die Anzahl ihrer Pflichtstunden reduziert auf 13/23,5, sie war also nur in Teilzeit beschäftigt.

Klägerin begehrt anteilige Reduzierung der Funktionstätigkeit

Mit dem Amt eines Oberstudienrats ist in Niedersachsen stets die Verpflichtung verbunden, weitere Funktionstätigkeiten zu übernehmen. Funktionstätigkeiten sind dauerhafte, nicht unmittelbar unterrichtsbezogene schulische Verwaltungsaufgabe wie zum Beispiel die Leitung der Schulbibliothek oder die Organisation eines Schüleraustauschs.

Die Klägerin beantragte nun bei der Schulbehörde, dass auch diese Funktionstätigkeit entsprechend ihrer Teilzeitquote reduziert wird. Hilfsweise sollte die Mehrarbeit ausgeglichen oder eine zusätzliche Vergütung gezahlt werden.

Die beklagte Landesschulbehörde lehnte diese Forderung jedoch unter Verweis auf die niedersächsische Erlasslage ab. Die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage ist erst- und zweitinstanzlich erfolglos geblieben.

Das Oberverwaltungsgericht hatte dabei argumentiert, die zusätzliche Funktionstätigkeit sei dem Bereich der außerunterrichtlichen Tätigkeit zuzurechnen sei, der pauschal von der wöchentlichen Pflichtstundenzahl erfasst sei. Sie führe deshalb nicht zur Erhöhung der Gesamtarbeitszeit. Zudem sähe der Teilzeitbeschäftigungserlass Möglichkeiten vor, die Mehrbelastung hinreichend auszugleichen. Eine Benachteiligung läge daher nicht vor.

Bundesverwaltungsgericht gibt Klägerin Recht

Dem widersprach das Bundesverwaltungsgericht. Die gegenwärtige Praxis diskriminiere Klägerin aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung. Der allgemeine Gleichheitssatz, Art. 3 GG, und Unionsrecht verlangen gleichermaßen, in Teilzeit Beschäftigte nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung heranzuziehen.

Dies erstrecke sich auf sämtliche Tätigkeiten des Lehrers, zu denen neben dem eigentlichen Unterricht und dessen Vor- und Nachbereitung auch die Teilnahme an Klassen- und Schulkonferenzen, Elterngespräche, Vertretungsstunden und ähnliches, aber auch Funktionstätigkeiten gehören. In konsequenter Auslegung dürften Teilzeitbeschäftigte nur entsprechend ihrer Quote zur Dienstleistung herangezogen werden.

Teilzeitbeschäftigte dürfen nur entsprechend ihrer Quote zu Diensten verpflichtet werden

Der Teilzeitquote ist also auch dann Rechnung zu tragen, wenn dem teilzeitbeschäftigten Lehrter eine Funktionstätigkeit übertragen wird. Alternativ könne ein Ausgleich auch dadurch erfolgen, dass der Betroffene entsprechend weniger zu anderen Aufgaben, wie zum Beispiel Vertretungsstunden, herangezogen wird.

Das Oberverwaltungsgericht hatte nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin einen solchen Ausgleich tatsächlich erhält und nur entsprechend ihrer Teilzeitquote oder hierüber hinausgehend zur Dienstleistung herangezogen wurde und wird.

Zur Aufklärung dieser Fragen hat das Bundesverwaltungsgericht den Fall an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, dieses hat nun zu klären, in welchem Umfang die Klägerin tatsächlich zu Dienstleistungen herangezogen wird.

Anmerkung: Langer Weg

Es ist schon erstaunlich, dass die Klägerin in diesem Fall bis zum Bundesverwaltungsgericht gehen musste, um ihr Recht zu bekommen. Spätestens durch das europarechtliche Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten dürfte klar sein, dass hier ein streng formaler Maßstab anzulegen ist. 

Vorbei sind die Zeiten, in denen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer einen geringeren Urlaub bekamen, und zwar über die anteilige Kürzung hinaus. Vorbei auch die Zeiten, in denen Sonderleistungen voraus setzten, dass der Beschäftigte in einem Vollarbeitsverhältnis steht.

Das Oberverwaltungsgericht mag vor Augen gehabt haben, dass Funktionstätigkeiten ihrer Natur nach schlecht teilbar sind, eben weil besondere Funktionen abgedeckt werden. Wie soll man sich das praktisch vorstellen, wenn ein Lehrer an einem Schulausflug oder einer Klassenfahrt nur halbtags teilnimmt?

Vor diesem Hintergrund ist es aber nicht mit dem Hinweis getan, es gäbe eben eine pauschale Betrachtung. Vielmehr muss in einem ersten Schritt der zeitliche Umfang der Funktionstätigkeit ermittelt werden und dann ein entsprechender Ausgleich an anderer Stelle vorgenommen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht unterscheidet zu Recht zwischen der anteiligen Arbeitszeit und der Funktionstätigkeit. In Summe darf die Teilzeit nämlich nicht dazu führen, dass die Betroffenen über Gebühr verpflichtet werden. Dies hat das Gericht in der vorliegenden Entscheidung nochmal sehr klar heraus gearbeitet.

Zur Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG)