Mitbestimmungsrechte werden durch Weisungen höherer Dienststellen nicht eingeschränkt. Copyright by Coloures-Pic / Fotolia.
Mitbestimmungsrechte werden durch Weisungen höherer Dienststellen nicht eingeschränkt. Copyright by Coloures-Pic / Fotolia.

Nicht nur Betriebsräte haben in Lohnfragen mitzubestimmen, auch Personalräte, die im öffentlichen Dienst Arbeitnehmer*innen vertreten, haben hier ein Mitbestimmungsrecht.
 
In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin wurde diese Frage zu einer Eingruppierungsrichtlinie für Fachlehrer bei der Bundespolizei erörtert. Eine tarifliche Regelung hierzu gibt es nicht. Damit ist grundsätzlich die Tür zu einer Regelung durch den Arbeitgeber offen, der dann aber den Personalrat hierzu im Wege der Mitbestimmung einbeziehen muss.

Entscheidung durch übergeordnete Stelle

In dem beim Verwaltungsgericht Berlin verhandelten Fall hatte der Arbeitgeber hierauf verzichtet. Er begründete dies damit, dass diese Richtlinie nicht durch ihn als Dienststelle  - und damit auf Augenhöhe des Personalrates  - geschaffen worden sei, sondern dies durch die übergeordnete Stelle, dem zuständigen Ministerium, erfolgt sei.
 
Insbesondere habe diese Richtlinie  - wie so oft im öffentlichen Dienst  - nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium geschaffen werden können, denn schließlich gehe es hier um öffentliches Geld.     
 
Das Verwaltungsgericht Berlin ließ sich hiervon nicht beeindrucken.
 

Keine Einschränkung des Mitbestimmungsrechts bei möglicher Entscheidung zwischen Dienststelle und Personalrat

Es stellte nämlich fest, dass Fragen von Lohn und Gehalt hier die Dienststelle auch mit dem zuständigen Personalrat hätte regeln können. Wenn dies durch eine andere, übergeordnete Stelle geschieht, heißt dies nicht, dass der Personalrat hier nicht mehr einzubeziehen ist.
 

Keine Einschränkung bei Spielraum des Arbeitgebers

Auch räumte der Arbeitgeber ein, dass er einen Spielraum habe, wie er Eingruppierungen nach der Richtlinie vornimmt.
 
Somit besteht ein weiterer Grund, so das Verwaltungsgericht Berlin, dass er sich hierzu mit dem Personalrat verständigen muss. 
 

Bundesverwaltungsgericht: keine Einschränkung des Mitbestimmungsrechts auch bei strikten Weisungen

Das Verwaltungsgericht Berlin nahm hierzu auch Bezug auf das  Bundesverwaltungsgericht.
 
Dies hatte 2012 entschieden, dass selbst strikte Richtlinien einer übergeordneten Stelle nicht dazu führen, dass die betroffene (nachgeordnete) Dienststelle diese nur noch durchführen muss, ohne den Personalrat einzubeziehen.
 
Das Verwaltungsgericht Berlin empfahl dem Arbeitgeber, die durch das Ministerium  vorgegebene Richtlinie als eigene Richtlinie neu zu erstellen und hierüber im Wege des Mitbestimmungsverfahrens mit dem Personalrat zu verhandeln. Alles andere führt zu einer  Umgehung des  Mitbestimmungsrechts.  
 
Hier geht es zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2012: