Toleranz contra Rassismus. Copyright by Adobe Stock/Thomas Reimer
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Der Südbadener Thomas Seitz, Staatsanwalt a. D. und AfD-Bundestagabgeordneter, hatte mehrfach rassistische und die Justiz verächtlich machende Äußerungen getätigt. Das Land Baden-Württemberg hatte ihn daher bereits 2018 aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Land Baden-Württemberg erhebt Disziplinarkl

Mit der Disziplinarklage strebte das Land Baden-Württemberg (Kläger) die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis beim Dienstgericht für Richter am Landgericht (LG) Karlsruhe an.

Mit Urteil vom 13. August 2018 bestätigte das LG die Rechtsauffassung des Landes, indem es für Recht erkannte, dass Seitz aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sei und die Kosten des Verfahrens zu tragen habe.

Beklagter legt Berufung ein

Der sich offenkundig unverstanden fühlende Staatsanwalt a.D. legte Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung beim Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart ein,

OLG bestätigt erstinstanzliches Urteil

Auf Grund mündlicher Verhandlung vom 18. März 2021 wies der Dienstgerichtshof des OLG die Berufung des Staatsanwalts a.D. gegen das Urteil des Karlsruher Dienstgerichts für Richter zurück.

Wesentliche Entscheidungsgründe des OLG

Der am 30. Juni 2021 veröffentlichten Pressemitteilung des OLG sind die zu der Entscheidung führenden Gründe im Wesentlichen zu entnehmen. Danach hat der Staatsanwalt a. D. in seiner Zeit als aktiver Staatsanwalt mehrfach und kontinuierlich beamtenrechtliche Kernpflichten, insbesondere die Pflichten zur Verfassungstreue sowie zu Neutralität und Mäßigung, durch eine Vielzahl von Veröffentlichungen im Internet im Zusammenhang mit seinem Wahlkampf in schwerer Weise verletzt. Hierdurch habe er das Vertrauen des Landes als Dienstherrn und das Vertrauen der Allgemeinheit in seine pflichtgemäße Amtsführung vollständig und endgültig zerstört.

Meinungsfreiheit hat ihre Grenzen

Mit den von ihm in sehr zugespitzter Form verfassten bzw. verbreiteten, in ihrem Schwerpunkt migrantenfeindlichen (u. a. „Migrassoren“, „Invasion“), islamophoben sowie die deutsche Justiz delegitimierenden (u. a. „Gesinnungsjustiz“) Text- und Bildbeiträgen, für die er bewusst verstärkend die Autorität seines Amtes mit in Anspruch genommen habe, habe er – so der Dienstgerichtshof – die Grenzen der grundgesetzlich und durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantierten Meinungsfreiheit weit überschritten. Dieses über längere Zeit kontinuierlich praktizierte Verhalten mache es unmöglich, dass er in Zukunft nochmals als Staatsanwalt tätig werden könne. Die Entfernung aus dem Dienst – die härteste disziplinarische Maßnahme – sei deshalb unumgänglich und verhältnismäßig; mildere Disziplinarmittel reichten nicht aus.

Revision nicht zugelassen

Die Revision gegen das Urteil zum Dienstgericht des Bundes wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen zwei Wochen nach Urteilszustellung mit der Beschwerde angefochten werden.
 
Hier geht es zur Pressemitteilung des Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 30.6.2021:
Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart – Staatsanwalt durch Urteil aus dem Dienst entfernt
 
Für Interessierte:
Hier geht es zur vollständigen Entscheidung des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe vom 13.8.2018