Aberkennung des Ruhegehalts eines Gerichtsvollziehers © Adobe Stock - Von Coloures-Pic
Aberkennung des Ruhegehalts eines Gerichtsvollziehers © Adobe Stock - Von Coloures-Pic

In den Jahren 2013 bis 2017 hat ein Obergerichtsvollzieher (OGV) in 45 Vollstreckungsverfahren die von ihm in seiner amtlichen Tätigkeit von Vollstreckungsschuldnern erlangte Zahlungen nicht an die Vollstreckungsgläubiger weitergeleitet. Auch hat er in Fällen einer Überzahlung die zu viel gezahlten Beträge nicht an den jeweiligen Vollstreckungsschuldner erstattet. Überdies hat er von ihm als Bürokostenentschädigung vorerst einbehaltene Vollstreckungsgebühren in Höhe von rund 19.000 EUR nicht an die Staatskasse abgeführt.

Vertrauen durch Dienstvergehen zerstört

In seiner Entscheidung kam das VG zu dem Ergebnis, das der beklagte OGV durch sein Verhalten ein schweres Dienstvergehen begangen habe. Hierdurch habe der das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.

Einem Beamten, der bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, zu deren wesentlichen Kern gerade die Fürsorge für fremdes Vermögen zähle, ihm in seiner amtlichen Eigenschaft anvertrautes Vermögen entgegen der gesetzlichen Vorgaben verwalte und seine Kontrolle durch eine unvollständige sowie falsche Dokumentation erschwere, könne durch den Dienstherrn nicht das notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit entgegengebracht werden.

Das gelte insbesondere für einen Gerichtsvollzieher. Als hoheitlich handelndes Organ der Zwangsvollstreckung sei diesem eine besonders verantwortungsvolle Aufgabe übertragen. Seine Tätigkeit könne er in weitem Umfang eigenverantwortlich und selbstständig ausüben. Dem Dienstherrn sei nur eine vergleichsweise eingeschränkte Kontrolle seiner Tätigkeit möglich.

Verstoß gegen elementare Kernpflichten

Nach Auffassung des VG habe der beklagte OGV aus eigennützigen Motiven nicht nur bewusst die Interessen der Vollstreckungsgläubiger gefährdet, sondern auch die Beweisfunktion der von ihm zu führenden Akten vereitelt. Hierdurch habe er dem Dienstherrn die Verteidigung gegen eventuell unberechtigte Amtshaftungsansprüche sowie auch den zeitigen Regress bei dem Beklagten maßgeblich erschwert.

Die Nichtabführung von Gebührenanteilen an die Staatskasse stelle einen besonderen Verstoß gegen die elementaren Kernpflichten eines Gerichtvollziehers dar und verdeutliche, dass dem OGV hinsichtlich der Handhabung fremden Vermögens nicht das erforderliche Vertrauen entgegengebracht werden könne. Das festgestellte Dienstvergehen könne nur mit der Höchstmaßnahme geahndet werden. Dies sei die Aberkennung des Ruhegehalts.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Hier finden Sie die Pressemitteilung des VG Trier vom 5. April 2022:

Rechtliche Grundlagen