Kann Mitgliedschaft in rechtsextremer Chat-Gruppe den Job kosten? Copyright by Adobe Stock/studio v-zwoelf
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Durch das zuständige Polizeipräsidium war einer Polizeibeamtin vorgeworfen worden, Mitglied in mehreren rechtsextremen Chatgruppen zu sein. Mit sofortiger Wirkung wurden ihr deswegen die Führung der Dienstgeschäfte verboten. Gegen diese Entscheidung wandte sich die Polizeibeamtin an das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf per Eilantrag, mit dem Ziel die Dienstgeschäfte fortführen zu dürfen.
 
Das VG bestätigte das Verbot. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht aus, dass das Polizeipräsidium das Amtsführungsverbot zu Recht auf den Verdacht gestützt habe, das die Beamtin eine Gesinnung teile, die der demokratischen Grundordnung entgegenstehe.
 

Polizistin hat über WhatsApp erhaltene rechtsextreme Bilder und Mitteilungen nicht gelöscht

Der Verdacht beruhe darauf, so das VG, dass die Beamtin zwischen dem 1. Oktober 2019 und dem 14. August 2020 auf ihrem Mobiltelefon über verschiedene Gruppenchats Bilder erhalten habe, die ebenso eindeutige wie unerträglich geschmacklose Anspielungen auf Akteure und Geschehnisse während der nationalsozialistischen Herrschaft enthielten. So werde der Holocaust verharmlost und die Person Anne Frank in unerträglicher Weise der Lächerlichkeit preisgegeben. Auf einem Sticker werde Adolf Hitler gezeigt, der mit seinen Händen ein Herz forme. Andere Inhalte seien rassistisch. So heiße es in einer Mitteilung unter Anspielung auf eine Automatikwaffe: "Rennt der Negger (sic!) frei herum, schalt auf Automatik um."
 

Längerfristiges Belassen rechtsextremer Inhalte auf Smartphone stützt Verdacht auf undemokratische Gesinnung

Die Polizeibeamtin habe diese Inhalte im Bewusstsein ihrer Existenz längerfristig auf ihrem Mobiltelefon belassen, ohne sich von diesen zu distanzieren. Nicht glaubhaft sei deren Einlassung, dass sie die rechtsextremen Inhalte nicht bzw. erst am Vorabend eines von ihr gesuchten Gesprächs mit der Dienststelle Mitte September wahrgenommen habe. Denn aus den Umständen des vorliegenden Falles ergebe sich, dass es sich um vier verschiedene Chatgruppen gehandelt habe und die Bilder über einen Zeitraum von mehr als zehn Monaten eingestellt worden seien.
 
Die Bewertung des Dienstherrn, das Verhalten der Polizeibeamtin führe zu Zweifeln an ihrer charakterlichen Eignung, sei nicht zu beanstanden. Es sei unvereinbar mit der aus dem Beamtenstatusgesetz folgenden Pflicht eines jeden Beamten, das eigene Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die der Beruf erfordere. Das überragende Interesse an einem in jeder Hinsicht ordnungsgemäßen Dienstbetrieb sowie die zu besorgende (weitere) Ansehensbeeinträchtigung der Polizei in der Öffentlichkeit überwiege gegenüber dem Interesse der Polizeibeamtin, die Dienstgeschäfte fortführen zu dürfen.
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden.
  
Pressemitteilung des Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 15.12.2020:
NRW-Justiz: Verwaltungsgericht Düsseldorf: Eilantrag einer Polizeibeamtin gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ohne Erfolg

Rechtliche Grundlagen

§ 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz

§ 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG

Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.